Kurzbericht  BGF-Seminar Arbeitssicherheit

Der erste Teil war die Darstellung der Aufgaben und Leistungen einer Berufsgenossenschaft. Entgegen den "Erwartungen" war dieses Thema des ersten Nachmittags doch interessant und brachte viel Neues.

Ich persönlich vermisste aber hier bereits die ABGRENZUNG zum Arbeitsschutz-Gesetz, das in EIGENVERANTWORTUNG der Unternehmer gesetzlich verantwortlich verbleibt - und - hier doch für ständige Irritationen der Abschlepp- und Pannendienstunternehmer sorgt.

Das Kernthema meiner "Manöverkritik" gleich vorweggenommen:

Wir erhielten keine "Handlungshilfe" zur Ermittlung und Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen und Belastungen gemäss § 5 Arbeitsschutzgesetz -und- damit KEINE Dokumentation des Ergebnisses entsprechend § 6 des Arbeitsschutzgesetzes SICHERHEITS-CHECK für Unternehmen des Abschlepp- und Pannendienstgewerbes.

Dies ist besonders unverständlich, da für Unternehmen der Personenbeförderung eine ausgezeichnete "Handlungshilfe" und "Sicherheits-Check" von der BGF erstellt worden ist.

Der zweite Tag behandelte insbesondere die Verantwortung und die Gefährdungsentstehung, sowie die Informationsaufnahme, Einsatzdurchführung, sowie eine "grobe" Behandlung von sog. Regelplänen. Hier wurde insbesondere auch auf das "schlechte" Faltdreieck mit 900 mm Kantenlänge (Warnzelt) hingewiesen, das von der IGA seit Beginn der BGI-800 Arbeitskreise als strassenverkehrsgefährdend "verteufelt" wurde. Schliesslich genügt hier bereits ein knapp vorbeifahrender LKW, dieses "Warnzelt" auf die Fahrbahn zu wehen. Dieses "Warnzelt" darf nicht (mehr) verwendet werden ! Auch wurde registriert, dass gemäss den Richtlinien zur StVZO § 52 Abs.4 Nr.2  zwei Unterlegkeile als Mindestanzahl Ausrüstungsgegenstände zur Absicherung der Unfall- oder Arbeitsstelle für Fahrzeuge "vergessen" wurde.

Für gelungen kann man auch die Praxisvorführung bezeichnen. Hier wurde ein sog. "Spezial-Bergungs-Kfz" (Plateauwagen mit Kran) eingesetzt. Dann wurden zwei Musteranfahrten auf eine BAB-Standspur nachgestellt, damit die Zuschauer (u.a. zwei Autobahnpolizeigruppenleiter) die Einsatzdurchführung und auch das Einsatzfahrzeug bewerten können. Beide Vorführen waren sehr mangelhaft, wovon das erste Beispiel wohl zu 90 % die tatsächliche Praxis treffend beschrieben hatte. Das eingesetzte Bergungs-Kfz hatte erhebliche Mängel. Die 5 mitgeführten Leitkegel waren nur 50 cm hoch, auf Autobahnen sind mind. 75 cm notwendig und lt.BGI-800 auch noch mind. 10 Leitkegel - nicht 5. Zudem waren die Leitkegel nicht auf der verkehrsabgewandten rechten Seite, sondern an der hintersten linken Fahrzeugseite angebracht. Um aber an die gestapelten Leitkegel zu gelangen, mussten diese auch noch fast quer in die Fahrbahn hinein herausgezogen werden. Dabei wäre rechts neben dem Ladekran genügend Platz gewesen, hier Leitkegel -auch 75cm hoch- zu stapeln.

Das Bergungsfahrzeug verfügte zwar über eine WARNMARKIERUNG an den Seiten, jedoch fehlten die WARNMARKIERUNGEN hinten und vorne vollständig. Sehr gut war von dem TISCHER-Aufbau das Problem der Beleuchtung gelöst worden. Im hinteren Teil des Schiebeplateaus war im Zentrum der 8 Felder der WARNMARKIERUNG eine gummigeschützte Blinkleuchte angebracht. Hier wird erreicht, dass auch bei abgesenktem Schiebeplateau die Umrisse und Breite des Bergungs-Kfz noch erkennbar sind - der Warneffekt durch die reflektierende WARNMARKIERUNG auch noch verstärkt wird.

Nach § 35 Abs. 6 der StVO dürfen jedoch Einsatzfahrzeuge nur dann im Verkehrsraum anhalten, wenn sie eine WARNMARKIERUNG tragen.

Bei der "Musterabsicherung" wurden dann auch nicht eines der 3 vorgeschriebenen Warndreiecke und 2 Warnleuchten (StVZO § 52/4/2) bzw. insgesamt 5 Warnleuchten  (nach BGI-800 sind 3 zusätzliche Warnleuchten einzusetzen) verwendet. Neben den "falschen" 50 cm Leitkegeln kamen dann auch noch kleine 30 cm Leitkegel ohne DIN-Norm zum Einsatz. (bei der Musterabsicherung)

Auch wurde erfolgreich demonstriert, dass ein Aufladen mittels Kran auf einer BAB-Standspur ohne Sperrung der ersten Fahrbahn nicht möglich ist, dass nach UVV-Vorschriften bei den Kranarbeiten die Kranstützen auf beiden Seiten ausgefahren werden müssen. Ein Aufladen "über Kopf" ist also nicht machbar.

Wie soll aber nun ein Bergungs-Kfz  h i n t e r   dem liegengebliebenen Kfz anhalten (nach BGI-800), wenn es zum Aufladen  jedoch  v o r  das defekte Kfz fahren muss?  Hier zeigt sich wieder die praxisfremde BGI-800. Wenn ein Bergungs-Kfz oder Abschleppwagen vor ein defektes Kfz auf die BAB-Standspur fahren muss, sind auch Rückwärtsfahrten auf der BAB-Standspur unvermeidbar, weil nicht so knapp und langsam vor das defekte Kfz auf der BAB-Standspur eingeschert (einrangiert) werden kann. Dieses Praxisbeispiel hat wieder einmal verdeutlicht, dass wir es bei diesen Einsätzen, wo insbesondere auch keine Polizei mit Blaulichtvorwarnung vor Ort ist, mit der höchsten Gefährdungsstufe zu tun haben - gefährliche Arbeiten. 99 % aller Pannenhilfen oder Abschleppen nach Panne werden ohne Polizei durchgeführt.

Der letzte dramatische Verkehrsunfall eines ADAC-Vertragsabschleppdienstes aus Schifferstadt, bei dem während des Aufladevorganges der Halter des Pannen-PKW das Warndreieck gerade aufsammelte, als eine "LKW-Schlafmütze" zielstrebig auf der BAB-Standspur ankam und über das Schiebeplateau incl. dem Pannen-PKW und incl. dem im Gefahrenbereich stehenden Einsatzwagenfahrer tödlich überrollte, wäre möglicherweise nur zu verhindern gewesen, wenn nach IGA-Regelplan ein geschulter WARNPOSTEN - ausgerüstet mit Pressluftwarntröte, Handfunkgerät mit Notrufwarntaste, Handy und weiss-roter Flagge diese gefährliche Arbeit begleitet hätte. In diesem Schifferstadter-Todesfall versuchte der Halter des liegengebliebenen PKW durch einen Warnruf den Lärm auf der BAB zu übertönen und den Einsatzwagenfahrer vor der drohenden Gefahr noch zu warnen. Ein dramatischeres und besseres Beispiel für den sinnvollen Einsatz eines WARNPOSTENS ist überhaupt nicht vorstellbar.

Lt. einem Urteil eines OLG hat aber auch der Einsatzwagenfahrer seine Sorgfaltspflicht stark vernachlässigt, weil er nach diesem höchstrichterlichem Spruch ständig   den heranbrausenden Verkehr beobachten muss. Kann er dies nicht, weil er z.B. im Motorraum "herumkriecht" oder z.B. unter einem LKW eine Kardanwelle ausbauen muss, so kann "sinnigerweise" lt. OLG auf einen gesonderten WARNPOSTEN nicht verzichtet werden. Nachdem jedoch bei der telefonischen Informationsaufnahme niemals gesichert ein genauer Einsatzablauf vorherbestimmt werden kann, bleibt m.E. nichts anderes übrig, als bei Einsätzen im Verkehrsraum (ohne Polizeianwesenheit) immer nur mit einem WARNPOSTEN (2.Mann oder Frau) auszurücken.

Aber diese Kosten wollen die "Arbeitgeber" (Automobilclubs, Assistancen, ...) wohl nicht einkalkulieren und wohl auch nicht bezahlen. Diese "Arbeitgeber" profitieren daher von der lebensgefährlichen, nachlässigen Arbeitsmoral. Die "Arbeitnehmer" (Abschlepp- und Pannendienstunternehmer) meinen, dass sie in einer ausweglosen Zwickmühle gefangen sind, weil doch alle anderen auch die Notwendigkeiten der gefährlichen Arbeiten negieren? Also wird jedes Jahr in Deutschland damit gelebt, dass ca. 100 bis 200 Menschen bei der Ausübung ihrer Arbeit jämmerlich sterben? Dies ist nach den Ausführungen der BGF-Herrn Börner - noch nicht "signifikant" genug -also noch viel zu wenig Tote und Schwerverletzte, als dass sich die BGF für die weitergehende IGA-Absicherungsforderung einsetzen "könnte" ?

Die anwesenden Polizeibeamten zeigten auf, dass auf ihren 200 km Autobahn (rund um Schifferstadt) in den letzten 3 Jahren auf der BAB-Standspur 6 Tote und über 22 Schwerverletzte Personen, dazu viele Leichtverletzte und viele Sachschäden  passiert sind. Aus diesen Gründen will die Polizei nun auf einer besseren Absicherung der Arbeitsstellen auf Strassen bestehen.

Deshalb ist es m.E. auch unverzichtbar, dass zumindest  ein Warndreieck und auch eine Warnleuchte in ausreichender Entfernung (ab 150 bis 200m) auf der BAB - Standspur aufgestellt wird, bzw. verbleibt, bis das Beispiel-Pannen-Kfz auf das Bergungs-Kfz aufgeladen ist und "flüchten" kann. Während des Aufladevorganges schon das Warndreieck entfernen, ist tragisch. Die anwesenden "Praktiker" erklärten mehrheitlich, dass auch sie bei diesem "Musterfall" eines Pannen-PKW auf der BAB-Standspur sich nicht mit einer Absicherung aufhalten - also gar nicht absichern um schneller weg zu sein.

Dies ist grundlegend falsch, weil es keine sicheren "ersten" Minuten gibt. Weil die "Schlafmütze" ja nicht wissen kann, wie lange "sie" schon auf der BAB-Standspur die Arbeitsstelle "unterhalten".

Auch auf das Thema Ladungssicherung ist eingegangen worden. Hierzu waren die Lehrfilme sehr informativ.

Bei dem vorgeführten Bergungs-Kfz aus Baden-Baden fehlte neben einer Heckquertraverse zum Anbringen der WARNMARKIERUNG (z.B. bei PROTEC gut gelöst) auch eine verriegelbare Halterung für die Takler-Radklammern. Diese lagen nur lose auf dem vorderen Teil des Schiebeplateaus herum und fallen bei einer Vollbremsung schon auch mal (weil lose) nach vorne, wie der Fahrer dieses Bergungs-Kfz zugeben musste.

Wird die hintere Kante beim Schiebeplateau z.B. mit einer Klappe (Bordwand) gesichert - im 90 ° Winkel - kann hier z.B. bestmöglich eine WARNMARKIERUNG angebracht werden und gleichzeitig bei einem Aufprall ein entsprechender Auffahrschutz einspringen - zudem auch das aufgeladene Kfz zusätzlich durch diese Kante/Sperre gesichert werden, sollten tatsächlich Spanngurte locker werden oder reissen.

Fast alle Teilnehmer an diesem BGF-Seminar führten laufend Fachdiskussionen über die Praxis im Abschlepp- u. Pannendienstgewerbe mit ihren Arbeitsabläufen und Verwicklungen. Also auch keine ruhige Minute in den Pausen und später.

Eines der Hauptthemen war die Problematik der Personenbeförderung, weil immer wieder statt nur zwei mitzunehmenden Fahrzeuginsassen der liegengebliebenen Kfz nach Panne oder Unfall ab der Einsatzstelle auf der Strasse häufig auch drei und mehr Personen plötzlich an der Einsatzstelle mitgenommen werden wollen. Die unzureichenden, ungenauen und vor Ort sehr oft stark abweichenden Auftragsbeschreibungen bei den Auftragsweitergaben über mehrere Stationen war ein ständig wiederkehrendes Grundthema im Seminar der BGF und auch in den unzähligen nachfolgenden Praxisgesprächen der Seminarteilnehmer untereinander.

Auch das vorgeführte Bergungs-Kfz aus Baden-Baden hatte nur drei Sitzplätze (einschliesslich Fahrer).

Nun berichteten die Anwesenden von ihren "Klimmzügen": z.B. die Fahrzeuginsassen in den PKW sitzen zu lassen, im liegengebliebenen Kfz mit aufzuladen - bei entsprechenden "zweifelhaften" Gefühlen, sollte etwas dann tatsächlich aber etwas "passieren". Dies ist nicht zur Nachahmung empfohlen. In einem dramatischen Einzelfall mag eine Notsituation entstehen, einen nahegelegenen Parkplatz so anzusteuern - keinesfalls einen Meter weiter.

Aus diesen Überlegungen und diesen Problemfällen heraus gibt es schliesslich nur noch eine einzige Lösung. Die Einsatzfahrzeuge - Abschleppwagen und Bergungsfahrzeuge  m ü s s e n   über mind. 5 Sitzplätze verfügen. Nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist es nur in der Nothilfe (Panne, Unfall) zulässig, Personen im LKW oder Abschleppwagen mitzubefördern.

Das PBefG verpflichtet zu einer besonderen Gewerbeanmeldung für das Unternehmen und eine besondere Führerscheinpflicht für den Fahrer. Ausserdem sind LKW und Abschleppwagen gar nicht genehmigungsfähig, weil nur PKW zulässig sind (PKW oder Bus mit Autotransportanhänger). Auch kostet eine Betriebshaftpflicht für die Personenbeförderung "etwas" viel.

Die Frage kam auf, als ein Teilnehmer wissen wollte, ob er denn überhaupt einen PKW zur Pannen- oder Unfallstelle fahren dürfe, um die liegengebliebenen Personen weiterzutransportieren zu können - im Bergungs-Kfz sei ja kein Platz. Hier sei klargestellt, dass dann ein TAXI z.B. gerufen werden kann, bzw. muss. Die Berufsgenossenschaft kann hierfür keine Haftung oder Versicherung übernehmen. Da dieser Transport im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung  erfolgt, ist dies ohne PBefG - Genehmigung nicht zulässig. Die normale Haftpflichtversicherung würde sich ggf. weigern, hier im Schadensfall einzuspringen, abgesehen von der strafrechtlichen Würdigung.

Somit hatte sich auch die Frage geklärt, ob mit dem Bergungs-Kfz (LKW - Autotransporter) der sog. Personenheimtransport (Personen-Pick-up) in  Verbindung mit dem Weitertransport des Unfall- oder Pannen-Kfz (Kfz-Pick-up) erfolgen darf.

Weil der Personentransport ein wirtschaftlicher Vorteil für die liegengebliebenen Personen ist, kommt es nicht darauf an, ob hier ein gesondertes Entgeld für die Mitnahme der Personen berechnet wird oder nicht. Also nur die unbedingt notwendige Fahrtstrecke zum Betriebssitz des Abschleppdienstes zurück oder in den örtliche, nächstgelegene Werkstatt ist bei mitgeführten Personen zulässig.

All diese kombinierten Personen- und Kfz-Pick-up Transporte sind ohne PBefG rechtswidrig und   z u d e m    nicht versichert.

In diese positive Grundhaltung platzte dann eine Filmvorführung, die doch für eine angestrengte Nachdenklichkeit sorgte. Hier wurde ein kurzer Filmbeitrag gezeigt, wie ein LKW-Abschleppwagen auf der BAB-Fahrbahn (ohne Standspur) steht und ein PKW auf diesen LKW-Abschleppwagen aufgefahren war. Dieser PKW war ersichtlich schwerst beschädigt. Zwei Menschen verstarben in diesem auffahrenden PKW. Hier wurde dann im Musterfilm aber behauptet, dass trotz einer Absicherung mit Leitkegeln, Warndreiecken und Warnleuchten lt. BGI-800 Regelplan dieser Unfall passiert sei und dieser PKW "Gott sei Dank" vom LKW-Abschleppwagen aufgehalten worden sei, sonst wäre er auf den nächsten liegengebliebenen LKW gerast. Wären dann dort nicht ebenfalls zwei Menschen ebenso beim Aufprall verstorben?

In Wirklichkeit aber stand dieser LKW-Abschleppwagen (2001) ohne diese BGI-800 Absicherungsvorschläge "nackt" auf der BAB-Fahrbahn. Nur die Warnblinkanlage und die gelben Rundumlichter am LKW-Abschleppwagen waren eingeschaltet. Der Fahrer des Abschleppwagens war im Führerhaus und telefonierte gerade, als der PKW auffuhr und hier zwei Menschen verstarben.

Wäre aber statt eines PKW  statt dessen ein schwerer 40 to.-LKW aufgefahren, so wäre der knapp hinter dem liegengebliebenen LKW stehende LKW-Abschleppwagen (ohne eingeschlagene Räder nach rechts) auf den LKW vor ihm aufgeschoben worden und der Abschleppwagen - Fahrer sicherlich eingeklemmt worden - ggf. ebenfalls ums Leben gekommen oder schwer verletzt worden. (Arbeitsschutzgesetz !)

So wurde eigentlich der eindringliche SEMINAR-Vorschlag zur weiträumigen Absicherung nach den BGI-800 Vorschlägen fast "vernichtet" - mit der flapsigen Film-Bemerkung, dass ja auch mit der "angeblichen" vorbildlichen Absicherung dieser tragische Unfall mit zwei Toten passiert sei.

Aber ich war ja anwesend und konnte den Seminarteilnehmern erklären, dass entgegen der Filmdarstellung dieser "VBA-Aktivist" weder rückwärtig ein Polizei-Einsatzwagen mit Blaulicht, noch ein einziges Warndreieck aufgestellt worden war. Dies zeigt der Polizeibericht und selbst die eigene schriftliche Unfalldarstellung des "VBA-Aktivisten".

Hier blieb auf jeden Fall ein fader Nachgeschmack, warum der angebliche BGF-Dokumentarfilm falsche Darstellungen zeigt. Hier wäre es aber besonders hilfreich gewesen, wenn gerade dieses Negativ-Beispiel aus Oberbayern dafür verwendet worden wäre, live aufzuzeigen, was eine fehlende Absicherung -nicht einmal ein einziges Warndreieck und keine einzige Warnleuchte (nach StVO) wurden aufgestellt, möglicherweise verursacht.

Der Kommentar des "VBA-Aktivisten" ist wohl nicht zu überbieten, dass der vor ihm liegengebliebene LKW-Fahrer dafür verantwortlich gewesen wäre, ein Warndreieck und eine Warnleuchte aufzustellen ? Hier zeigt es sich, dass dieser "VBA-Aktivist" keine Ahnung vom Arbeitsschutzgesetz und der dazugehörigen Gefährdungsermittlung hatte (hat) .

Der Seminarleiter der BGF - Herr Landshöft und sein Mitarbeiter Herr Schramen konnten m.E. mit der aufmerksamen Zuhörerschar sehr zufrieden sein.

Auch wir Seminarteilnehmer waren einstimmig von der flüssigen und eindrucksvollen Umsetzung des grossen Themenspektrums "Unfallverhütung" von Herrn Landshöft und Herrn Schramen sehr zufrieden.

Gerade durch die Zeiteinteilung auf drei Tage (incl. An- und Abreise) war Rechnung getragen worden, dass schliesslich auch weit-angereiste Teilnehmer aus Norddeutschland, sowie aus dem Süd-Westen eintreffen konnten. Aus Ost-Deutschland kam niemand. Hier ist wohl noch mehr Aufklärungsarbeit dringend notwendig? Der Beginn des Seminars am ersten Tag erst um 14.30 Uhr und das Ende schon um 12.30 Uhr am dritten Tag war deshalb sinnvoll gewählt.

Ich schlage daher künftig vor Besuch des IGA-Sicherheitskurses zur Einstimmung vor, diesen "BGF-Grundkurs" zur Vorbereitung auf den IGA-Sicherheitskurs "Arbeitsstellen auf Strassen" nach dem Arbeitsschutzgesetz incl. Erstellung  einer Muster-Gefährdungsermittlung zu besuchen. Dies wäre eine richtige Qualitätssteigerung für die Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes.

Bitte erkundigen Sie sich deshalb bei ihrer BG oder unter www.bgf.de , wann der nächste Lehrgang "Absicherung in Abschleppunternehmen" stattfindet, bevor Sie den IGA-Sicherheitslehrgang beantragen.

Dieter Pramschüfer      info@iga-verein.de       www.iga-verein.de

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