Kurzbericht BGF-Seminar
Arbeitssicherheit
Der erste Teil war die Darstellung der Aufgaben und Leistungen einer
Berufsgenossenschaft. Entgegen den "Erwartungen" war dieses
Thema des ersten Nachmittags doch interessant und brachte viel Neues.
Ich persönlich vermisste aber hier bereits die ABGRENZUNG zum
Arbeitsschutz-Gesetz, das in EIGENVERANTWORTUNG der Unternehmer
gesetzlich verantwortlich verbleibt - und - hier doch für ständige
Irritationen der Abschlepp- und Pannendienstunternehmer sorgt.
Das Kernthema meiner "Manöverkritik" gleich vorweggenommen:
Wir erhielten keine "Handlungshilfe" zur Ermittlung und
Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen und Belastungen
gemäss § 5 Arbeitsschutzgesetz -und- damit KEINE Dokumentation des
Ergebnisses entsprechend § 6 des Arbeitsschutzgesetzes
SICHERHEITS-CHECK für Unternehmen des Abschlepp- und
Pannendienstgewerbes.
Dies ist besonders unverständlich, da für Unternehmen der Personenbeförderung
eine ausgezeichnete "Handlungshilfe" und "Sicherheits-Check"
von der BGF erstellt worden ist.
Der zweite Tag behandelte insbesondere die Verantwortung und die Gefährdungsentstehung,
sowie die Informationsaufnahme, Einsatzdurchführung, sowie eine
"grobe" Behandlung von sog. Regelplänen. Hier wurde
insbesondere auch auf das "schlechte" Faltdreieck mit 900 mm
Kantenlänge (Warnzelt) hingewiesen, das von der IGA seit Beginn der
BGI-800 Arbeitskreise als strassenverkehrsgefährdend
"verteufelt" wurde. Schliesslich genügt hier bereits ein
knapp vorbeifahrender LKW, dieses "Warnzelt" auf die Fahrbahn
zu wehen. Dieses "Warnzelt" darf nicht (mehr) verwendet werden
! Auch wurde registriert, dass gemäss den Richtlinien zur StVZO § 52
Abs.4 Nr.2 zwei Unterlegkeile als Mindestanzahl Ausrüstungsgegenstände
zur Absicherung der Unfall- oder Arbeitsstelle für Fahrzeuge
"vergessen" wurde.
Für gelungen kann man auch die Praxisvorführung bezeichnen. Hier wurde
ein sog. "Spezial-Bergungs-Kfz" (Plateauwagen mit Kran)
eingesetzt. Dann wurden zwei Musteranfahrten auf eine BAB-Standspur
nachgestellt, damit die Zuschauer (u.a. zwei
Autobahnpolizeigruppenleiter) die Einsatzdurchführung und auch das
Einsatzfahrzeug bewerten können. Beide Vorführen waren sehr
mangelhaft, wovon das erste Beispiel wohl zu 90 % die tatsächliche
Praxis treffend beschrieben hatte. Das eingesetzte Bergungs-Kfz hatte
erhebliche Mängel. Die 5 mitgeführten Leitkegel waren nur 50 cm hoch,
auf Autobahnen sind mind. 75 cm notwendig und lt.BGI-800 auch noch mind.
10 Leitkegel - nicht 5. Zudem waren die Leitkegel nicht auf der verkehrsabgewandten
rechten Seite, sondern an der hintersten linken Fahrzeugseite
angebracht. Um aber an die gestapelten Leitkegel zu gelangen, mussten
diese auch noch fast quer in die Fahrbahn hinein herausgezogen werden.
Dabei wäre rechts neben dem Ladekran genügend Platz gewesen, hier
Leitkegel -auch 75cm hoch- zu stapeln.
Das Bergungsfahrzeug verfügte zwar über eine WARNMARKIERUNG an den
Seiten, jedoch fehlten die WARNMARKIERUNGEN hinten und vorne vollständig.
Sehr gut war von dem TISCHER-Aufbau das Problem der Beleuchtung gelöst
worden. Im hinteren Teil des Schiebeplateaus war im Zentrum der 8 Felder
der WARNMARKIERUNG eine gummigeschützte Blinkleuchte angebracht. Hier
wird erreicht, dass auch bei abgesenktem Schiebeplateau die Umrisse und
Breite des Bergungs-Kfz noch erkennbar sind - der Warneffekt durch die
reflektierende WARNMARKIERUNG auch noch verstärkt wird.
Nach § 35 Abs. 6 der StVO dürfen jedoch Einsatzfahrzeuge nur dann im
Verkehrsraum anhalten, wenn sie eine WARNMARKIERUNG tragen.
Bei der "Musterabsicherung" wurden dann auch nicht eines der 3
vorgeschriebenen Warndreiecke und 2 Warnleuchten (StVZO § 52/4/2) bzw.
insgesamt 5 Warnleuchten (nach BGI-800 sind 3 zusätzliche
Warnleuchten einzusetzen) verwendet. Neben den "falschen" 50
cm Leitkegeln kamen dann auch noch kleine 30 cm Leitkegel ohne DIN-Norm
zum Einsatz. (bei der Musterabsicherung)
Auch wurde erfolgreich demonstriert, dass ein Aufladen mittels Kran auf
einer BAB-Standspur ohne Sperrung der ersten Fahrbahn nicht möglich
ist, dass nach UVV-Vorschriften bei den Kranarbeiten die Kranstützen
auf beiden Seiten ausgefahren werden müssen. Ein Aufladen "über
Kopf" ist also nicht machbar.
Wie soll aber nun ein Bergungs-Kfz h i n t e r dem
liegengebliebenen Kfz anhalten (nach BGI-800), wenn es zum Aufladen
jedoch v o r das defekte Kfz fahren muss? Hier zeigt
sich wieder die praxisfremde BGI-800. Wenn ein Bergungs-Kfz oder
Abschleppwagen vor ein defektes Kfz auf die BAB-Standspur fahren muss,
sind auch Rückwärtsfahrten auf der BAB-Standspur unvermeidbar, weil
nicht so knapp und langsam vor das defekte Kfz auf der BAB-Standspur
eingeschert (einrangiert) werden kann. Dieses Praxisbeispiel hat wieder
einmal verdeutlicht, dass wir es bei diesen Einsätzen, wo insbesondere
auch keine Polizei mit Blaulichtvorwarnung vor Ort ist, mit der höchsten
Gefährdungsstufe zu tun haben - gefährliche Arbeiten. 99 % aller
Pannenhilfen oder Abschleppen nach Panne werden ohne Polizei durchgeführt.
Der letzte dramatische Verkehrsunfall eines
ADAC-Vertragsabschleppdienstes aus Schifferstadt, bei dem während des
Aufladevorganges der Halter des Pannen-PKW das Warndreieck gerade
aufsammelte, als eine "LKW-Schlafmütze" zielstrebig auf der
BAB-Standspur ankam und über das Schiebeplateau incl. dem Pannen-PKW
und incl. dem im Gefahrenbereich stehenden Einsatzwagenfahrer tödlich
überrollte, wäre möglicherweise nur zu verhindern gewesen, wenn nach
IGA-Regelplan ein geschulter WARNPOSTEN - ausgerüstet mit
Pressluftwarntröte, Handfunkgerät mit Notrufwarntaste, Handy und weiss-roter
Flagge diese gefährliche Arbeit begleitet hätte. In diesem
Schifferstadter-Todesfall versuchte der Halter des liegengebliebenen PKW
durch einen Warnruf den Lärm auf der BAB zu übertönen und den
Einsatzwagenfahrer vor der drohenden Gefahr noch zu warnen. Ein
dramatischeres und besseres Beispiel für den sinnvollen Einsatz eines
WARNPOSTENS ist überhaupt nicht vorstellbar.
Lt. einem Urteil eines OLG hat aber auch der Einsatzwagenfahrer seine
Sorgfaltspflicht stark vernachlässigt, weil er nach diesem höchstrichterlichem
Spruch ständig den heranbrausenden Verkehr beobachten muss.
Kann er dies nicht, weil er z.B. im Motorraum "herumkriecht"
oder z.B. unter einem LKW eine Kardanwelle ausbauen muss, so kann
"sinnigerweise" lt. OLG auf einen gesonderten WARNPOSTEN nicht
verzichtet werden. Nachdem jedoch bei der telefonischen
Informationsaufnahme niemals gesichert ein genauer Einsatzablauf
vorherbestimmt werden kann, bleibt m.E. nichts anderes übrig, als bei
Einsätzen im Verkehrsraum (ohne Polizeianwesenheit) immer nur mit
einem WARNPOSTEN (2.Mann oder Frau) auszurücken.
Aber diese Kosten wollen die "Arbeitgeber" (Automobilclubs,
Assistancen, ...) wohl nicht einkalkulieren und wohl auch nicht
bezahlen. Diese "Arbeitgeber" profitieren daher von der
lebensgefährlichen, nachlässigen Arbeitsmoral. Die
"Arbeitnehmer" (Abschlepp- und Pannendienstunternehmer)
meinen, dass sie in einer ausweglosen Zwickmühle gefangen sind, weil
doch alle anderen auch die Notwendigkeiten der gefährlichen Arbeiten
negieren? Also wird jedes Jahr in Deutschland damit gelebt, dass ca. 100
bis 200 Menschen bei der Ausübung ihrer Arbeit jämmerlich sterben?
Dies ist nach den Ausführungen der BGF-Herrn Börner - noch nicht
"signifikant" genug -also noch viel zu wenig Tote und
Schwerverletzte, als dass sich die BGF für die weitergehende
IGA-Absicherungsforderung einsetzen "könnte" ?
Die anwesenden Polizeibeamten zeigten auf, dass auf ihren 200 km
Autobahn (rund um Schifferstadt) in den letzten 3 Jahren auf der
BAB-Standspur 6 Tote und über 22 Schwerverletzte Personen, dazu viele
Leichtverletzte und viele Sachschäden passiert sind. Aus diesen
Gründen will die Polizei nun auf einer besseren Absicherung der
Arbeitsstellen auf Strassen bestehen.
Deshalb ist es m.E. auch unverzichtbar, dass zumindest ein
Warndreieck und auch eine Warnleuchte in ausreichender Entfernung (ab
150 bis 200m) auf der BAB - Standspur aufgestellt wird, bzw. verbleibt,
bis das Beispiel-Pannen-Kfz auf das Bergungs-Kfz aufgeladen ist und
"flüchten" kann. Während des Aufladevorganges schon das
Warndreieck entfernen, ist tragisch. Die anwesenden
"Praktiker" erklärten mehrheitlich, dass auch sie bei diesem
"Musterfall" eines Pannen-PKW auf der BAB-Standspur sich nicht
mit einer Absicherung aufhalten - also gar nicht absichern um schneller
weg zu sein.
Dies ist grundlegend falsch, weil es keine sicheren "ersten"
Minuten gibt. Weil die "Schlafmütze" ja nicht wissen kann,
wie lange "sie" schon auf der BAB-Standspur die Arbeitsstelle
"unterhalten".
Auch auf das Thema Ladungssicherung ist eingegangen worden. Hierzu waren
die Lehrfilme sehr informativ.
Bei dem vorgeführten Bergungs-Kfz aus Baden-Baden fehlte neben einer
Heckquertraverse zum Anbringen der WARNMARKIERUNG (z.B. bei PROTEC gut
gelöst) auch eine verriegelbare Halterung für die Takler-Radklammern.
Diese lagen nur lose auf dem vorderen Teil des Schiebeplateaus herum und
fallen bei einer Vollbremsung schon auch mal (weil lose) nach vorne, wie
der Fahrer dieses Bergungs-Kfz zugeben musste.
Wird die hintere Kante beim Schiebeplateau z.B. mit einer Klappe
(Bordwand) gesichert - im 90 ° Winkel - kann hier z.B. bestmöglich
eine WARNMARKIERUNG angebracht werden und gleichzeitig bei einem
Aufprall ein entsprechender Auffahrschutz einspringen - zudem auch das
aufgeladene Kfz zusätzlich durch diese Kante/Sperre gesichert werden,
sollten tatsächlich Spanngurte locker werden oder reissen.
Fast alle Teilnehmer an diesem BGF-Seminar führten laufend
Fachdiskussionen über die Praxis im Abschlepp- u.
Pannendienstgewerbe mit ihren Arbeitsabläufen und Verwicklungen. Also
auch keine ruhige Minute in den Pausen und später.
Eines der Hauptthemen war die Problematik der Personenbeförderung, weil
immer wieder statt nur zwei mitzunehmenden Fahrzeuginsassen der
liegengebliebenen Kfz nach Panne oder Unfall ab der Einsatzstelle auf
der Strasse häufig auch drei und mehr Personen plötzlich an der
Einsatzstelle mitgenommen werden wollen. Die unzureichenden, ungenauen
und vor Ort sehr oft stark abweichenden Auftragsbeschreibungen bei den
Auftragsweitergaben über mehrere Stationen war ein ständig
wiederkehrendes Grundthema im Seminar der BGF und auch in den unzähligen
nachfolgenden Praxisgesprächen der Seminarteilnehmer untereinander.
Auch das vorgeführte Bergungs-Kfz aus Baden-Baden hatte nur drei Sitzplätze
(einschliesslich Fahrer).
Nun berichteten die Anwesenden von ihren "Klimmzügen": z.B.
die Fahrzeuginsassen in den PKW sitzen zu lassen, im liegengebliebenen
Kfz mit aufzuladen - bei entsprechenden "zweifelhaften" Gefühlen,
sollte etwas dann tatsächlich aber etwas "passieren". Dies
ist nicht zur Nachahmung empfohlen. In einem dramatischen Einzelfall mag
eine Notsituation entstehen, einen nahegelegenen Parkplatz so
anzusteuern - keinesfalls einen Meter weiter.
Aus diesen Überlegungen und diesen Problemfällen heraus gibt es schliesslich
nur noch eine einzige Lösung. Die Einsatzfahrzeuge - Abschleppwagen und
Bergungsfahrzeuge m ü s s e n über mind. 5 Sitzplätze
verfügen. Nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist es nur in
der Nothilfe (Panne, Unfall) zulässig, Personen im LKW oder
Abschleppwagen mitzubefördern.
Das PBefG verpflichtet zu einer besonderen Gewerbeanmeldung für das
Unternehmen und eine besondere Führerscheinpflicht für den Fahrer. Ausserdem
sind LKW und Abschleppwagen gar nicht genehmigungsfähig, weil nur PKW
zulässig sind (PKW oder Bus mit Autotransportanhänger). Auch kostet
eine Betriebshaftpflicht für die Personenbeförderung "etwas"
viel.
Die Frage kam auf, als ein Teilnehmer wissen wollte, ob er denn überhaupt
einen PKW zur Pannen- oder Unfallstelle fahren dürfe, um die
liegengebliebenen Personen weiterzutransportieren zu können - im
Bergungs-Kfz sei ja kein Platz. Hier sei klargestellt, dass dann ein
TAXI z.B. gerufen werden kann, bzw. muss. Die Berufsgenossenschaft kann
hierfür keine Haftung oder Versicherung übernehmen. Da dieser
Transport im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung erfolgt, ist
dies ohne PBefG - Genehmigung nicht zulässig. Die normale
Haftpflichtversicherung würde sich ggf. weigern, hier im Schadensfall
einzuspringen, abgesehen von der strafrechtlichen Würdigung.
Somit hatte sich auch die Frage geklärt, ob mit dem Bergungs-Kfz (LKW -
Autotransporter) der sog. Personenheimtransport (Personen-Pick-up) in
Verbindung mit dem Weitertransport des Unfall- oder Pannen-Kfz (Kfz-Pick-up)
erfolgen darf.
Weil der Personentransport ein wirtschaftlicher Vorteil für die
liegengebliebenen Personen ist, kommt es nicht darauf an, ob hier ein
gesondertes Entgeld für die Mitnahme der Personen berechnet wird oder
nicht. Also nur die unbedingt notwendige Fahrtstrecke zum Betriebssitz
des Abschleppdienstes zurück oder in den örtliche, nächstgelegene
Werkstatt ist bei mitgeführten Personen zulässig.
All diese kombinierten Personen- und Kfz-Pick-up Transporte sind ohne
PBefG rechtswidrig und z u d e m nicht
versichert.
In diese positive Grundhaltung platzte dann eine Filmvorführung, die
doch für eine angestrengte Nachdenklichkeit sorgte. Hier wurde ein
kurzer Filmbeitrag gezeigt, wie ein LKW-Abschleppwagen auf der
BAB-Fahrbahn (ohne Standspur) steht und ein PKW auf diesen
LKW-Abschleppwagen aufgefahren war. Dieser PKW war ersichtlich schwerst
beschädigt. Zwei Menschen verstarben in diesem auffahrenden PKW. Hier
wurde dann im Musterfilm aber behauptet, dass trotz einer Absicherung
mit Leitkegeln, Warndreiecken und Warnleuchten lt. BGI-800 Regelplan
dieser Unfall passiert sei und dieser PKW "Gott sei Dank" vom
LKW-Abschleppwagen aufgehalten worden sei, sonst wäre er auf den nächsten
liegengebliebenen LKW gerast. Wären dann dort nicht ebenfalls zwei
Menschen ebenso beim Aufprall verstorben?
In Wirklichkeit aber stand dieser LKW-Abschleppwagen (2001) ohne diese
BGI-800 Absicherungsvorschläge "nackt" auf der BAB-Fahrbahn.
Nur die Warnblinkanlage und die gelben Rundumlichter am
LKW-Abschleppwagen waren eingeschaltet. Der Fahrer des Abschleppwagens
war im Führerhaus und telefonierte gerade, als der PKW auffuhr und hier
zwei Menschen verstarben.
Wäre aber statt eines PKW statt dessen ein schwerer 40 to.-LKW
aufgefahren, so wäre der knapp hinter dem liegengebliebenen LKW
stehende LKW-Abschleppwagen (ohne eingeschlagene Räder nach rechts) auf
den LKW vor ihm aufgeschoben worden und der Abschleppwagen - Fahrer
sicherlich eingeklemmt worden - ggf. ebenfalls ums Leben gekommen oder
schwer verletzt worden. (Arbeitsschutzgesetz !)
So wurde eigentlich der eindringliche SEMINAR-Vorschlag zur weiträumigen
Absicherung nach den BGI-800 Vorschlägen fast "vernichtet" -
mit der flapsigen Film-Bemerkung, dass ja auch mit der
"angeblichen" vorbildlichen Absicherung dieser tragische
Unfall mit zwei Toten passiert sei.
Aber ich war ja anwesend und konnte den Seminarteilnehmern erklären, dass
entgegen der Filmdarstellung dieser "VBA-Aktivist" weder rückwärtig
ein Polizei-Einsatzwagen mit Blaulicht, noch ein einziges Warndreieck
aufgestellt worden war. Dies zeigt der Polizeibericht und selbst die
eigene schriftliche Unfalldarstellung des "VBA-Aktivisten".
Hier blieb auf jeden Fall ein fader Nachgeschmack, warum der angebliche
BGF-Dokumentarfilm falsche Darstellungen zeigt. Hier wäre es aber
besonders hilfreich gewesen, wenn gerade dieses Negativ-Beispiel aus
Oberbayern dafür verwendet worden wäre, live aufzuzeigen, was eine
fehlende Absicherung -nicht einmal ein einziges Warndreieck und keine
einzige Warnleuchte (nach StVO) wurden aufgestellt, möglicherweise
verursacht.
Der Kommentar des "VBA-Aktivisten" ist wohl nicht zu überbieten,
dass der vor ihm liegengebliebene LKW-Fahrer dafür verantwortlich
gewesen wäre, ein Warndreieck und eine Warnleuchte aufzustellen ? Hier
zeigt es sich, dass dieser "VBA-Aktivist" keine Ahnung vom
Arbeitsschutzgesetz und der dazugehörigen Gefährdungsermittlung hatte
(hat) .
Der Seminarleiter der BGF - Herr Landshöft und sein Mitarbeiter Herr
Schramen konnten m.E. mit der aufmerksamen Zuhörerschar sehr zufrieden
sein.
Auch wir Seminarteilnehmer waren einstimmig von der flüssigen und
eindrucksvollen Umsetzung des grossen Themenspektrums "Unfallverhütung"
von Herrn Landshöft und Herrn Schramen sehr zufrieden.
Gerade durch die Zeiteinteilung auf drei Tage (incl. An- und Abreise)
war Rechnung getragen worden, dass schliesslich auch weit-angereiste
Teilnehmer aus Norddeutschland, sowie aus dem Süd-Westen eintreffen
konnten. Aus Ost-Deutschland kam niemand. Hier ist wohl noch mehr Aufklärungsarbeit
dringend notwendig? Der Beginn des Seminars am ersten Tag erst um 14.30
Uhr und das Ende schon um 12.30 Uhr am dritten Tag war deshalb sinnvoll
gewählt.
Ich schlage daher künftig vor Besuch des IGA-Sicherheitskurses zur
Einstimmung vor, diesen "BGF-Grundkurs" zur Vorbereitung auf
den IGA-Sicherheitskurs "Arbeitsstellen auf Strassen" nach dem
Arbeitsschutzgesetz incl. Erstellung einer Muster-Gefährdungsermittlung
zu besuchen. Dies wäre eine richtige Qualitätssteigerung für die
Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes.
Bitte erkundigen Sie sich deshalb bei ihrer BG oder unter www.bgf.de
, wann der nächste Lehrgang "Absicherung in
Abschleppunternehmen" stattfindet, bevor Sie den
IGA-Sicherheitslehrgang beantragen.
Dieter Pramschüfer info@iga-verein.de
www.iga-verein.de |