ADAC-Kundenwunschformular für Polizeibeamte vor Ort

Dieses Beispiel für Inhalte eines möglichen Mustervordruckes bei einem ADAC-Kundenwunsch ist an der Unfall- oder Pannenstelle von dem POLIZEIBEAMTEN zu beachten und auszufüllen :

Keinesfalls darf der Polizeibeamte vor Ort den liegengebliebenen Autofahrer dazu auffordern, einen "ADAC-Kundenwunsch" auszusprechen. (Die vier Buchstaben "A" "D" "A" "C" dürfen von Polizeibeamten in keinerlei Sätzen oder Satzstellungen von sich aus verwendet werden, da dies eine massive Wettbewerbsbeeinflussung darstellen würde! - dies hat den gleichen Effekt, wenn Sie einem dem die Nase läuft ein "Tempo" anbieten würden).
Dieser Vordruck wird ausgefüllt und unterschrieben, wenn der "ansprechbare" Fahrzeugberechtigte (Autofahrer) von sich aus einen "ADAC-Vertragspartnerwunsch" äußert.

ADAC-Mitgliedsnummer: .......................

Kfz-Kennzeichen: .......................

Fahrzeugtyp: .......................

ggf. Fahrzeuggewicht: .......................

Name, Vorname , Adresse , Telefonnummer: .......................

Ich als ADAC-Mitglied erkläre, daß ich nur einen ADAC-Vertragspartner vermittelt bekommen will und nicht vom Polizeibeamten angesprochen wurde, den ADAC zu verlangen.

Mir ist versichert worden, daß ein ADAC-Hilfeleister der nächstgelegene Notdienst ist und kein wesentlich-näher gelegener (freier) Abschlepp- oder Pannendienst die Unfall- oder Pannenstelle schneller räumen könnte.

Ich willige ein, daß diese Erklärung ggf. stichprobenartig vom Polizeipräsidium - Dienstaufsicht - überprüft werden darf und ich auch telefonisch und-oder schriftlich ggf. angesprochen werde.

Ort, Datum , Unterschrift des Fahrzeugberechtigten: .......................

Name und Unterschrift des Polizeibeamten vor Ort  (lesbar): .......................

Sollte dieses FORMULAR tatsächlich verwendet werden, so kann möglicherweise mit einem ADAC-Proteststurm gerechnet werden. Grundsätzlich muß aber dazu erklärt werden, daß es höchst eigentümlich ist, hier fast ausschließlich eine "ADAC-Kundenwunschfrage" von den Polizeibeamten zu hören ? Immerhin hat die Haftpflicht-Versicherungswirtschaft mehr als doppelt so viele Schutzbriefe als der ADAC-Konzern (Schutzbrief AG) .
Außerdem müsste die POLIZEI nach dem Fernstraßengesetz und der STVO die schnellstmögliche Räumung der Verkehrsbehinderung oder Verkehrsgefährdung im Verkehrsraum beachten und dürfte nur dann einen ADAC-Kundenwunsch berücksichtigen, wenn dieser nicht weiter als ein anderer Nicht-ADAC-Vertragspartner entfernt ist.
Es ist auch unbillig, die Autofahrer auf die überwiegende Nichteintrittsverpflichtung des ADAC hinzuweisen. Wenn z.B. grobe Fahrlässigkeit oder Alkohol unfallursächlich ist, ein Überführungskennzeichen verwendet wurde oder sonstige Ausschlüsse wie die Eintrittsverpflichtung einer Haftpflicht, Teil- oder Vollkaskoversicherung, einer Hersteller- oder Werkstatt-Mobilitätsgarantie, usw... vorhanden ist, bei all diesen Fällen ist nicht der ADAC-Verein oder die ADAC-Schutzbrief-AG eintrittsverpflichtet, sondern der dann leistungserbringende ADAC-Vertragsabschleppdienst kann statt dem ADAC-Vertragspreis von 28,50 EUR bis 38,50 EUR netto dies als blind-zwangsvermittelten Auftrag nach seinen "Vorstellungen" abrechnen - auch 10 bis 20-fache Rechnungshöhen davon oder gar noch mehr ?

Das ist ja die "ADAC-Masche", daß die ADAC-Vertragsabschleppdienste zu diesen ADAC-Vertragspreisen weit unter den Selbstkosten abrechnen müssen, nur bei der ADAC-Eintrittsverpflichtung und dann faktisch dazu gezwungen werden, eine Kalkulation zu Lasten der übrigen Kunden mit stark-überteuerten "normalen Hauspreislisten" abzuwickeln.

Also höchste Vorsicht, wenn Sie ohne vorherige Preisvereinbarung einen Abschlepp- oder Pannenauftrag erteilen und nicht vorher schriftlich vereinbart wurde, daß die erbrachten Leistungen (Abschleppen, Bergen oder Pannenhilfe) grundsätzlich nur dem ADAC in Rechnung gestellt werden.
Hier ggf. auf dem Ausfüllen im Auftragsformular mit dem ADAC-Vertragspreis bestehen ?

Stellen Sie sich einmal vor, daß sich im Nachhinein herausstellt, daß Sie gegen alle Erwartungen eine "Teilschuld" bekommen - oder noch schlimmer, ihre Unschuld nicht beweisen können - und nun statt vermeintlich "versichert" zu sein, auf allen Kosten sitzenbleiben ?
Woanders hätten Sie vielleicht nur 120,- EUR fürs Abschleppen zahlen müssen - und - nun über den ADAC-Vertragsabschleppdienst wird Ihnen über 500,- EUR abverlangt ?
Besondere VORSICHT ist angeraten, wenn Sie einem Abschleppdienst begegnen, der die Preislisten nicht am Einsatzfahrzeug von außen sichtbar aushängt und-oder Ihnen nicht auf Verlangen sofort eine Preisliste aushändigt und-oder nicht die Kosten vor Auftragsbeginn
schriftlich auf dem Auftragsschein fixiert. Sollten Ihnen falsche Preise genannt werden, so könnte dies sogar eine "strafbare Werbung" sein. Sie sollten dann unverzüglich anwaltlichen Rat einholen.

Dieter Pramschüfer      info@iga-verein.de       www.iga-verein.de

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