mit
Rechts-
und Schiedsordnung und Mitglieds- und Beitragsordnung
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Neufassung der Satzung, beschlossen von der
Mitgliederversammlung der IGA, am 17. Mai 2003 in 93186 Pettendorf-Mariaort bei Regensburg
§ 1 Name und Sitz des
Vereines, Geschäftsjahr
- Der Verein führt
den Namen
"Interessengemeinschaft der Abschlepp- und Pannendienstunternehmer
e.V."
Die Kurzbezeichnung lautet IGA.
- Die IGA führt
in seiner Grundform folgendes Zeichen:
Sie verwendet es für die satzungsgemässen Zwecke.
Dieses Zeichen ist durch Eintragung zu schützen.
- Sitz des Vereines
ist Regensburg.
- Der Verein ist
in das Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck des Vereines
- a. Der Verein
hat den Zweck, die gewerblichen, wirtschaftlichen, beruflichen, technischen
und sozialen Interessen seiner Mitglieder zu wahren, zu fördern
und zu vertreten, insbesondere für den Bereich Pannenhilfe, Bergen,
Abschleppen, Schleppen, Transportieren, Verwahren und Sicherstellung
von Fahrzeugen. Der Verein unterstützt seine Mitglieder durch Information
in berufsbezogenen, technischen und juristischen Angelegenheiten.
b. Der Verein dient der Förderung gewerblicher Interessen im Sinne
des § 13 UWG und des § 13 AGB-Gesetzes und hat den Zweck,
durch Beteiligung an der Rechtsforschung sowie durch Aufklärung
und Belehrung zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs
beizutragen und, gegebenenfalls in Zusammenwirken mit den zuständigen
Stellen der Rechtspflege, den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen.
- Der Verein nimmt
berufspolitisch Einfluss auf die Entwicklung des Berufsstandes der Abschlepp-,
Pannendienst- und Bergeunternehmer mit dem Ziel, die Abschlepp-, Pannendienst-
und Bergeunternehmer in die Rolle des zuverlässigen Partners der
Verkehrsteilnehmer, des Kfz-Handwerks und der Automobilwirtschaft zu
führen.
- Der Verein verfolgt
das Ziel, die Einführung eines Berufsbildes der Mitarbeiter in
Abschlepp-, Pannendienst- und Bergeunternehmen herbeizuführen.
Er setzt sich für den Aufbau eines branchenspezifischen Sachverständigenwesens
und die dazugehörige Ausbildung ein.
- Der Verein wird
nach Bedarf Wettbewerbsregeln und Geschäftsbedingungen ausarbeiten
und bei den zuständigen Behörden eintragen lassen, wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Der Verein kann
unlauteren Wettbewerb sowie Geschäftsmethoden, die gegen die guten
kaufmännischen Sitten und Anstand verstossen, im Sinne und
Interesse des Schutzes seiner Mitglieder bekämpfen.
- Der Verein kann
im Bedarfsfalle Abschlüsse von Tarifverträgen und sonstige
Vereinbarungen sowie deren Überwachung als Arbeitgeberverband vornehmen.
- Der Verein vertritt
die Interessen des Berufsstandes gegenüber Kunden, Behörden,
Automobilclubs und sonstigen Institutionen sowohl aussergerichtlich
als auch gerichtlich.
- Der Verein kann
zur aussergerichtlichen Klärung von Vorgängen aller Art
eine Schlichtungsstelle einrichten. Die Einzelheiten regelt die Schiedsordnung.
- Der Verein fördert
den Aufbau bundesweit oder regional zuständiger Abschleppdienstzentralen
mit bundesweit einheitlicher oder regional einheitlicher Rufnummer,
betreibt aber selbst keine Auftragsvermittlung.
- Der Verein kann
sich an Gesellschaften beteiligen, die den Vereinszielen dienlich sind,
oder den Interessen der Vereineinsmitglieder zu dienen geeignet sind.
Über die Tätigkeit der Gesellschaften und über Art und
Umfang der Beteiligung ist der Mitgliederversammlung Auskunft zu erteilen.
- Der Verein gibt
eine Zeitschrift heraus, die gleichzeitig offizielles Mitteilungsorgan
des Vereines ist.
- Der Verein kann
in berufsbezogenen Angelegenheiten Fachausschüsse bilden, solche
einschalten, auf Anforderung Gutachten erstellen oder die Erstellung
solcher Gutachten veranlassen oder vermitteln.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied der IGA
können Unternehmer und Unternehmen aus den Bereichen Abschleppdienst,
Bergung, Pannenhilfe, Autokräne werden (dies ist für die
Vorsitzenden und Stellvertreter des Rechts- und Schiedsausschusses
nicht erforderlich). Und, wenn sie bereit sind, an der Erfüllung der
Aufgaben der IGA mitzuwirken. Der Verein kann die Mitgliedschaft von
fachlichen, personellen und technischen Mindestanforderungen abhängig
machen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu
beantragen. Mitglieder des Vorstandes, der Vorsitzende des
Rechtsausschusses und sein Stellvertreter sind Mitglieder Kraft Amtes.
Die Mitgliedschaft beginnt durch die Erklärung, dass die Wahl
angenommen wird.
- Mit der Aufnahme
erkennt das Mitglied die Satzung der IGA an.
- Über die
Aufnahme von Mitgliedern und den Beginn der Mitgliedschaft entscheidet
der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags muss nicht begründet
werden.
- Die Mitgliedschaft
endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist durch eingeschriebenen
Brief gegenüber dem Vorstand zu erklären; dabei ist eine Frist
von 6 Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres einzuhalten. Das Ausschlussverfahren
regelt die Rechts- und Schiedsordnung, die Bestandteil der Satzung ist.
- Von den Mitgliedern
wird eine Aufnahmegebühr und ein Beitrag erhoben.
- Einzelheiten der
Mitgliedschaft regelt die Mitglieds- und Beitragsordnung
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§ 4 Rechte und Pflichten
der Mitglieder
- Die Mitglieder
sind berechtigt, diejenigen Rechte, die ihnen gem. § 2 der Satzung
als Mitglieder
zugewiesen sind, in Anspruch zu nehmen.
- Alle Mitglieder
haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge
zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an den Veranstaltungen des IGA
unter den dafür geltenden Bedingungen teilzunehmen.
- Die Mitglieder
haben weder Ansprüche an Gewinnanteilen aus dem Vermögen des
Vereines, noch aus dessen Beteiligung an Gesellschaften.
- Die Mitglieder
sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereines nach besten Kräften zu fördern,
b) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen,
c) Verbandsempfehlungen zu beachten und umzusetzen,
d) Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten,
e) dem Verein jede Veränderung des Namens, der Rechtsform ihres
Unternehmens und Bemessungsgrundlage, des Sitzes ihres Unternehmens
und dessen Niederlassungen unverzüglich anzuzeigen,
f) Streitigkeiten entsprechend § 12 dieser Satzung zu regeln;
g) Werbeaktionen der IGA zu unterstützen und sich im Rahmen des
Zumutbaren daran zu beteiligen
- Mitgliedsunternehmen
haben bei Wahlen eine Stimme, die vom Unternehmer oder einem Bevollmächtigen
oder bei eigenständigen juristischen Personen vom gesetzlichen
Vertreter oder einem Bevollmächtigen ausgeübt wird. Die Bevollmächtigung
eines Betriebsfremden findet nicht statt.
§ 5 Organe des Vereines
Organe des Vereines
sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 6 Der Vorstand
- Der Vorstand
besteht aus
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden,
c) und bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern
- Unbeschadet der
Zuständigkeit und Verantwortung des Vorstandes bearbeitet in besonderer
Weise der Vorsitzende die organisatorischen und personellen
Angelegenheiten.
- Der Vorstand wird
von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 6 Jahren gewählt.
Mitglied des Vorstandes können nur natürliche Personen werden.
Sie können nur dann gewählt werden, wenn sie in einem ordnungsgemäss
eingereichten Wahlvorschlag aufgeführt sind. Wahlvorschläge
sind spätestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung,
in der die Wahl stattfinden soll, schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Später eingehende Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Jedes Vereinsmitglied kann mehrere Wahlvorschläge einreichen oder
unterstützen und sich auch selbst zur Wahl vorschlagen.
- Der Verein wird
im Sinne des § 26 BGB rechtlich vom 1. oder 2. Vorsitzenden, jeweils
zusammen mit
einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Der zweite Vorsitzende ist
Stellvertreter und übt im Innenverhältnis seine Befugnis nur
im Verhinderungsfall des ersten Vorsitzenden aus.
- Der Vorstand kann
zur Wahrnehmung der Vereinsziele hauptamtliche Mitarbeiter einstellen
und an Geschäftsführer
Zeichnungsbefugnis erteilen, die im Innenverhältnis beschränkt
ist.
- a) Der Vorstand
fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und in der Regel
in Vorstandssitzungen. Diese werden vom Vorsitzenden einberufen. Er
ist beschlussfähig, wenn alle Vorstände mit einer Frist von zwei
Wochen eingeladen waren.
b) In Ausnahmefällen ist ein telefonisches Beschlussverfahren möglich.
Daran sind alle Vorstandsmitglieder zu beteiligen. Darüber ist
vom Vorsitzenden ein Protokoll zu fertigen und allen Vorstandsmitgliedern
unverzüglich zuzuleiten.
- Der Vorstand ist
berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung Ausschüsse
für spezielle Aufgaben einzusetzen. Die Ausschussmitglieder und
Ausschussleiter werden vom Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder auf
die Dauer der Wahlperiode des Vorstandes bestellt. Für des Rechtsausschuss
gilt § 8 Ziffer 6 und die Rechts- und Schiedsordnung.
- Der Vorstand kann
sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung
ist einmal jährlich durchzuführen. Die Mitglieder sind unter
Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen
schriftlich durch den Vorstand einzuladen. Die Einladung kann auch nur
im offiziellen Mitteilungsblatt ausgesprochen werden.
- Der Vorstand kann
jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn mehr als 10 % der Mitglieder dies verlangen.
In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung
unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuladen.
- Der Vorstand legt
die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest. Anträge
zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor derselben
beim Vorstand schriftlich begründet eingereicht werden.
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§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung
wählt den Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung
nimmt des Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes entgegen und erteilt
dem Vorstand Entlastung.
- Die Mitgliederversammlung
beschliesst die vorgelegte Tagesordnung, soweit eine solche nach
der Satzung vorgeschrieben ist.
- Die Mitgliederversammlung
beschliesst die Mitglieds- und Beitragsordnung.
- Die Mitgliederversammlung
beschliesst die Rechts- und Schiedsordnung.
- Die Mitgliederversammlung
wählt den Rechtsausschuss.
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§ 9 Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
- Den Vorsitz in
der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei seiner
Verhinderung der zweite Vorsitzende.
- Die Mitgliederversammlung
fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen,
es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit
vor. Stimmenthaltungen bleiben ausser Betracht. Für Satzungsänderungen
gilt § 12.
- Über die
Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Bei der Wahl des
Vorstandes erfolgt bei Stimmengleichheit die Wiederholung des Wahlvorganges.
§ 10 Schlichtungsstellen
und Schlichtungsverfahren
Streitfragen zwischen
der IGA und ihren Mitgliedern und Streitigkeiten der Mitglieder untereinander,
die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis oder aus der Tätigkeit
eines Organs der IGA ergeben, sind dem Rechtsausschuss zur Entscheidung
vorzulegen und werden im Berufungsfalle durch ein Schiedsgericht abschliessend
entschieden. Einzelheiten regelt die Rechts- und Schiedsordnung.
§ 11 Beurkundungen von
Beschlüssen und Niederschriften
Die Beschlüsse
des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen
und vom ersten Vorsitzenden oder zweiten Vorsitzenden und dem Protokollführer
zu unterzeichnen.
§ 12 Satzungsänderungen
Eine Änderung
des Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei der Einladung ist die Angabe der zu ändernden Vorschriften der
Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Einen Beschluss, der eine
Satzungsänderung enthält, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
§ 13 Vermögen
Alle Beträge,
Einnahmen und Mittel des Vereines werden ausschliesslich zur Erreichung
des Vereinszwecks verwendet.
§ 14 Vereinsauflösung
- Die Auflösung
des Vereines erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei
¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die
Auflösung stimmen müssen.
- Die Mitgliederversammlung
ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
- Über das
Vermögen des Vereines entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereines ist das Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über
die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes durchgeführt werden.
§ 15 Mitgliedschaftsübertragung
Die Mitgliedschaft
ist nicht übertragbar.
§ 16 Mandatsträger
Die Mandatsträger
des Vereines sind ehrenamtlich tätig. Die Aufwandsentschädigungen
werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 17 Schlussbestimmung
Sollte eine der vorangehenden
Vorschriften geltendem Recht entgegenstehen, ist diese zu ändern,
aber alle anderen Vorschriften dieser Satzung behalten ihre Gültigkeit.
Stand der Satzung
Mai 2003 - in der Internetausführung keinerlei Gewähr für
Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit und eventuelle Fehler!
Gültig ist die jeweils vorliegende Fassung, anzufordern über
die IGA-Geschäftsstelle oder das zuständige Registergericht. |
Rechts- und Schiedsordnung der
Interessengemeinschaft der Abschlepp- und Pannendienstunternehmer e.V.
Neufassung als Bestandteil der Satzung, beschlossen
von der Mitgliederversammlung der IGA, am 17. Mai 2003 in 93186 Pettendorf-Mariaort bei Regensburg
§ 1 Die Rechts- und
Schiedsordnung
Die Rechts- und
Schiedsordnung (RSO) ist Bestandteil der Satzung der Interessengemeinschaft
der Abschlepp- und Pannendienstunternehmer (IGA), § 10 der Satzung.
§ 2 Geltungsbereich
- Die Rechts- und
Schiedsordnung gilt für alle Mitglieder der IGA.
- Die Rechts- und
Schiedsordnung gilt für alle Streitigkeiten nach § 10 der
Satzung.
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§ 3 Disziplinargründe
Disziplinarmassnahmen
können verhängt werden,
a. bei Verstoss gegen die satzungsgemässen Vereinsziele
der IGA gem. § 2 der Satzung,
b. bei Verstössen gegen ausdrückliche Empfehlungen der
IGA bzw. ihrer Organe hinsichtlich der Geschäftsabwicklung mit
den Kunden, im Wettbewerbsverhalten, in der personellen und technischen
Ausstattung des Unternehmens und der Auftragsabwicklung,
c. bei Gefährdung oder Schädigung des Ansehens oder der Interessen
der IGA und bei der Beeinträchtigung von Verträgen, die die
IGA abgeschlossen hat,
d. bei Beitragsrückständen der Mitglieder oder anderer vergleichbarer
Leistungen trotz zweimaliger Mahnung im Abstand von jeweils 4 Wochen,
e. bei Beleidigung des Verbandes, von Mitgliedsverbänden, Mitgliedern
der IGA oder der ihnen angehörenden Personen,
f. bei unberechtigter Nutzung der IGA-Embleme.
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§ 4 Disziplinarmassnahmen
- Disziplinarmassnahmen
sind gegen Einzelpersonen
a. Missbilligung,
b. Geldbusse,
c. Entziehung von Mitgliedsrechten auf Zeit und Dauer,
d. Enthebung aus dem Amt auf Zeit oder Dauer,
e. bei besonders grobem Verstoss oder besonders nachteiligen Wirkungen
Ausschluss auf Dauer.
- Disziplinarmassnahmen
sind gegen Unternehmen
a. Verwarnung,
b. Veranstaltungsverbot oder Veranstaltungsentzug
c. Geldbusse,
d. Entziehung von Mitgliedsrechten bis zu zwei Jahren,
e. bei besonders grobem Verstoss oder besonders nachteiligen
Wirkungen Ausschluss auf Dauer.
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§ 5 Geldbussen
- Geldbussen
können zusätzlich zu einer anderen Disziplinarmassnahme
verhängt werden, wobei die Obergrenze gegen Einzelpersonen auf
€ 2.000,-- und gegen Unternehmen auf € 25.000,-- begrenzt wird.
- Mit Ausnahme einer
Geldbusse darf ein Verstoss im Geltungsbereich dieser Rechts-
und Schiedsordnung nur einmal geahndet werden.
§ 6 Widerspruchsverfahren
- Ist die mit einer
Disziplinarmassnahme belegte Einzelperson oder das Unternehmen
damit nicht einverstanden, ergibt sich ein Widerspruchsverfahren, das
wie folgt abgehandelt wird:
a. bei Massnahmen des Vorstandes gegen Einzelpersonen gem. §
4 Abs. 1 Buchstaben a, b, c und gegen Unternehmen gem. § 4 Abs.
2 Buchstaben a, b, c durch den Rechtsausschuss,
b. gegen alle anderen Entscheidungen durch ein Schiedsgericht.
- Gegen Entscheidungen
des Rechtsausschusses ist innerhalb einer Frist von einer Woche die
Anrufung des Schiedsgerichtes durch den beschwerten Verfahrensbeteiligten
zulässig. Die Anrufung des Schiedsgerichtes hat - ausser bei
Veranstaltungsverboten - aufschiebende Wirkung.
- Das Schiedsgericht
entscheidet abschliessend.
- Entscheidet eine
zuständige IGA-Instanz über das Begehren eines Antragsberechtigten
nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Antrages, so entscheidet
das Schiedsgericht.
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§ 7 Disziplinarorgane
- Die Disziplinargewalt
üben aus
a. der Vorstand,
b. der Rechtsausschuss,
c. das Schiedsgericht.
-
Personalunionen sind zulässig.
-
Betroffene und
befangene Mitglieder sind von der Mitwirkung bei Entscheidungen der
Disziplinarorgane ausgeschlossen.
§ 8 Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss
besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Sie werden einschliesslich je
eines Stellvertreters von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
drei Jahren gewählt. Die Stellvertreter werden
nur bei Verhinderung der ordentlichen Mitglieder tätig. Die Wiederwahl
ist unbegrenzt zulässig.
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§ 9 Schiedsgericht
Das Schiedsgericht
besteht aus drei Schiedsrichtern.
§ 10 Einleitung des
Verfahrens
Jedes
IGA-Organ
und jedes Mitglied kann die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen
ein anderes Mitglied wegen der in § 3 genannten Verstösse
beantragen. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von 21 Tagen nach Kenntnis
des Antragstellers von den veranlassenden Vorfall schriftlich beim Vorsitzenden
des Rechtsausschusses oder beim IGA-Vorstand einzureichen. Liegt der
veranlassende Vorfall mehr als neun Monate zurück, so kann kein
Disziplinarverfahren mehr eingeleitet werden.
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§ 11 Verfahren
- Vorstand und Rechtsausschuss
Nach Eingang des Antrages gem. § 6 hat der IGA-Vorstand bzw. der
Rechtsausschuss innerhalb einer Frist von zwei Wochen zur mündlichen
Verhandlung, welche innerhalb einer weiteren Frist von vier Wochen anberaumt
sein muss, zu laden. Der Vorstand kann mit der Durchführung eines
bei ihm beantragten Disziplinarverfahrens des Rechtsausschuss beauftragen.
- Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss fällt seine Entscheidung nach einer mündlichen
Verhandlung. In der mündlichen Verhandlung sind der Sachverhalt
durch Anhörung des Antragstellers, des Antragsgegners und der etwaigen
Zeugen aufzuklären. Unabhängig von Anträgen können
weitere Beweismittel herangezogen werden. Dem Antragsteller und dem
Antragsgegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Anwesenheit
bei der Zeugenvernehmung zu geben. Verhandlungen sind für die Mitglieder
öffentlich. Das Nichterscheinen des Antragsgegners und/oder des
Antragstellers hindert nicht die Durchführung des Verfahrens. Der
Antragsgegner kann sich während des ganzen Verfahrens des Beistandes
eines Mitgliedes bedienen. In Fällen des einstweiligen Rechtschutzes
kann der Vorsitzende des Rechtsausschusses allein entscheiden. Diese
Entscheidung kann schriftlich ohne vorangegangene mündliche Verhandlung
ergehen. Eine Entscheidung muss innerhalb von 6 Monaten nach Antragseingang
erfolgen, anderenfalls ist der Antragsteller berechtigt, das Schiedsgericht
anzurufen.
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§ 12 Verfahren in Streitfragen
Alle Streitfragen
werden abschliessend durch ein Schiedsgericht entschieden.
- Das Schiedsgericht
besteht aus drei Schiedsrichtern, von denen mindestens der Vorsitzende
die Befähigung vom Richteramt haben muss. Jeder Partei benennt
einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter haben sich binnen 10
Tagen nach der Benennung des zweiten Schiedsrichters auf einen Vorsitzenden
zu eineigen. Kommt die Einigung innerhalb dieser Frist nicht zustande
und einigen sich die beiden Schiedsrichter auch nicht auf eine Frist,
binnen der sie die Wahl des Vorsitzenden vornehmen werden, so wird der
Vorsitzende auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgerichtspräsidenten
des für den Sitz des Antragstellers zuständigen Oberlandesgerichtes
ernannt.
- Die Partei, die
das Schiedsgericht anrufen will, hat dies der anderen Partei unter kurzer
Angabe des Sachverhaltes durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen und
gleichzeitig einen Schiedsrichter zu benennen. Die andere Partei hat
spätestens 10 Tage nach Erhalt der Mitteilung ihrerseits einen
Schiedsrichter zu benennen. Erfolgt diese Benennung nicht, hat die anrufende
Partei eine nochmalige Nachfrist von weiteren 10 Tagen zu setzen, nach
deren Ablauf sie die Benennung des zweiten Schiedsrichters durch den
Oberlandesgerichtspräsidenten des für den Sitz des Antragstellers
zuständigen Oberlandesgerichtes beantragen kann.
- Bei Wegfall oder
Verhinderung eines Schiedsrichters wird der Nachfolger ebenso ausgewählt
wie der Vorgänger.
- Die Schiedsrichter
sind bei ihrer Entscheidung an die Satzung und die Ordnungen der IGA
und die Vorschriften des materiellen Rechts gebunden. Soweit in der
Satzung und in den Ordnungen der IGA nichts anderes bestimmt ist, gelten
für das Schiedsverfahren die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung.
Die Schiedsrichter haben je nach Sachlage auf eine gütliche Einigung
der Parteien hinzuwirken.
- Das Schiedsgericht
fällt seine Entscheidungen nach mündlicher Verhandlung. In
der mündlichen Verhandlung ist der Sachverhalt durch Anhörung
des Antragstellers, des Antragsgegners, etwaiger Zeugen und vom Schiedsgericht
benannter Sachverständiger aufzuklären. Unabhängig von
Anträgen können weitere Beweismittel herangezogen werden.
Dem Antragsteller und dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme
und zur Anwesenheit bei der Zeugenvernehmung zu geben. Verhandlungen
sind für die Mitglieder öffentlich. Das Nichterscheinen des
Antragsgegners und/oder des Antragstellers hindert nicht die Durchführung
des Verfahrens. Antragsteller und Antragsgegner können sich während
des ganzen Verfahrens des Beistandes eines Mitgliedes oder eines Rechtsanwaltes
bedienen.
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§ 13 Zustellung
- Die von einer
IGA-Instanz oder dem Schiedsgericht getroffenen Entscheidungen sind
dem Antragsteller und dem Antragsgegner innerhalb von 14 Tagen schriftlich
mit Begründung per Einschreiben/Rückschein zuzustellen.
- In Fällen
des vorläufigen Rechtschutzes ist die Entscheidung innerhalb von
48 Stunden schriftlich mit Begründung per Einschreiben/Rückschein
zuzustellen.
§ 14 Haftungsausschuss
Eine IGA-Instanz
und ihre Mitglieder oder die Mitglieder des Schiedsgerichtes können
wegen ihrer Entscheidungen nicht auf Schadenersatz in Anspruch genommen
werden.
§ 15 Kosten
Die IGA-Instanz
oder das Schiedsgericht entscheidet auch über die Kosten des Verfahrens.
Diese können dem Beteiligten anteilig oder ganz auferlegt oder
aber niedergeschlagen werden.
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Stand der Rechts-
und Schiedsordnung Mai 2003 - in der Internetausführung keinerlei
Gewähr für Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit
und eventuelle Fehler! Gültig ist die jeweils vorliegende Fassung,
anzufordern über die IGA-Geschäftsstelle oder das zuständige
Registergericht.
|
Mitglieds- und Beitragsordnung der Interessengemeinschaft der Abschlepp- und Pannendienstunternehmer
e.V.
beschlossen von der Mitgliederversammlung
der IGA am 17. Mai 2003 in 93186 Pettendorf-Mariaort, mit Wirkung zum 01. Januar
2003
Nicht Bestandteil der Satzung
§ 1 Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühr
für Mitglieder beträgt 300,00 EURO.
§ 2 Beitrag für
Mitglieder gemäss § 3 Absatz 1 Satz 1 der Satzung:
Der Beitrag für
Mitglieder gemäss § 3 Abs. 1 ergibt sich nach der Anzahl
der Bergung-, Abschlepp-, Pannenhilfe- und Kranfahrzeuge ihres Unternehmens
wie folgt:
1 - 2 Fahrzeuge
250,00 EURO jährlich
2 - 5 Fahrzeuge
350,00 EURO jährlich
6 Fahrzeuge und mehr 650,00 EURO jährlich.
§ 3 Beitrag für
Mitglieder gemäss S 3 Absatz 1 Satz 4 der Satzung:
Der Beitrag für
Mitglieder nur kraft Amtes beträgt jährlich 300,00 EURO.
§ 4 Beitragsfälligkeit,
keine Teilung
Die Beiträge
sind fällig zum 10. Januar des Kalenderjahres. Der volle Jahresbeitrag
ist auch dann zu zahlen, wenn die Mitgliedschaft im laufenden Kalenderjahr
begonnen oder beendet wird. Endet die Mitgliedschaft während
des Jahres, erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.
Stand der Mitglieds-
und Beitragsordnung Mai 2003 - in der Internetausführung keinerlei
Gewähr für Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit
und eventuelle Fehler! Gültig ist die jeweils vorliegende Fassung,
anzufordern über die IGA-Geschäftsstelle. |