L E S E R B R I E F

an die Redaktion der Zeitschrift "Der Abschleppunternehmer" mit der Bitte um Veröffentlichung


Das überraschend ausgeübte Pfandrecht des Abschleppunternehmers

Es passiert konkret immer wieder, dass Polizeibeamte fragen, ob sie einen
ADAC-Abschleppdienst an die Unfallstelle für das liegengebliebene Kfz anfordern
sollen - und die "unfallgeschockten" Autofahrer dann hier nicht "widersprechen",
weil sie ja in der dieser für sie dramatischen und ungewohnten Situation meist
nur "Abschleppdienst" hören - Ihnen nicht bewusst ist - dass der "Vorname" ADAC
dann real auslöst, dass nur ein ADAC-Vertragsabschleppdienst erscheint.

Kommt in diesem BEISPIEL dann der ADAC-Vertragsabschleppdienst und wünscht der Autofahrer dann, dass sein Unfallwagen dann zum Autohaus XYZ einige Kilometer
weiter abgeschleppt wird, "erfindet" dann meistens der ADAC-Abschleppdienst das
Pfandrecht und besteht dann plötzlich auf sofortiger Zahlung und fährt an dem
gewünschten Autohaus "dreist" vorbei zu seinem weiter-entfernten
Betriebsgelände, weil der Unfallkunde die hohe Abschlepprechnung (1 Std. + 4 km
= ca. 623,- EUR) dann nicht in BAR und sofort bezahlen kann. Bargeld ist nun mal
das gesetzliche Zahlungsmittel - einen EC- oder mobilen Kreditkartenleser hat
der Abschleppwagenfahrer nicht dabei - und in der angespannten Atmosphäre wird
dann auch "vergessen" ja gerade an einem Bank-Geldautomaten vorbeigefahren zu
sein ?

Auf diese Art und Weise meint der GELBE Abschleppdienst wohl, dass der
Unfallkunde den defekten Wagen dann auf seinem Betriebsgelände "belässt" und er
hier aus "Bequemlichkeit" einfacher den Unfallwagen ankaufen oder übernehmen
kann ? und ?  ggf. einige Tage Standgeldkosten zusätzlich "herausspringen" ?

Aus diesem Grund sollte der Vermittler (Polizei, Verkehrsservice oder GDV -
Vermittler) doch auch klären, ob der "herbeigerufene" Abschleppdienst überhaupt
auch bereit ist, dem "Kundenwunsch" zu entsprechen und den Abschleppauftrag auf
"Kredit" (z.B. 200,- EUR Abschleppkosten) an einem vom Unfallkunden bestimmten
Abladeort zu verbringen , oder ob der Abschleppdienst den Auftrag nur
entgegennimmt, wenn der Autofahrer sofort in Bar die Abschlepprechnung zahlen
kann ?

Dass "hierbei" der Abschleppdienst "regelmäßig" darauf "verzichtet", bei der
Erteilung des Standard-Abschleppauftrages (z.B. 4 km Abschleppfahrt) die
anfallenden Abschleppkosten (200,- oder 623,- EUR) bekannt zugeben, rückt diese
"undurchsichtige" Vermittlungstätigkeit immer wieder in die Nähe des Betruges
und der "Strafbaren Werbung" , weil dem liegengebliebenen Autofahrer nicht nur
entgegen der Preisangabenverordnung die Preistransparenz vorenthalten wird,
sondern auch der Autofahrer dahingehend massiv betrogen wird, dass er nun gleich
zweimal Abschleppkosten zu zahlen hat - einmal die erste Abschlepprechnung des
ADAC-Abschleppdienstes von der Unfallstelle auf den Betriebshof des
ADAC-Vertragsabschleppdienstes und dann muss er nochmals sein Wunschautohaus
beauftragen, dass dieses Autohaus mit seinem Abschleppwagen den Unfallwagen vom
Betriebsgelände des ADAC-Vertragsabschleppdienstes abholt - nun effektiv also
ggf. die doppelten bis x-fachen Abschleppkosten zahlen muss.

Hier kommt es immer wieder vor, dass hierbei im "Nachhinein" auffliegt, dass der
erste Abschleppdienst z.B. 623,- EUR kostet und die gleich-lange zweite
Abschleppfahrt dann nur ortsübliche, normale 120,- EUR Abschleppkosten ?

Meistens "reagiert" der hier betrogene Kunde nicht, insbesondere dann nicht,
wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung "unbegrenzt" die Abschleppkosten
übernimmt - und da diese Abschleppkosten aus der Sicht des Geschädigten
unvermeidlich waren, werden auch hier von der Haftpflichtversicherung alle diese
Kosten übernommen. So wird statt "einfacher" 120,- EUR nun 120,- + 623,- EUR =
zusammen 743,- EUR überwiesen, weil das perfide ZWANGSVERMITTLUNGSSYSTEM in Verbindung mit dem ausgeübten Pfandrecht wieder einmal funktioniert hat.

Das Beispiel mit den 623,- EUR Standard - Abschleppkosten ist tatsächlich
passiert - unter 1 Std. angefallene Arbeitszeit in einer deutschen Stadt -
rollfähig, da beim Unfall nur die Ölwanne aufgerissen war.

Selbstverständlich liegen mir auch viele Rechnungskopien vor, worin nur Standard
- Rechnungen in Höhe von ca. 200,- bis 300,- EUR von
ADAC-Vertragsabschleppdiensten berechnet wurden und hier dann der
Preisunterschied zu den ortsüblichen Abschleppkosten von ca. 156,- EUR nicht
ganz so hoch (plakativ) tatsächlich passiert sind.

Aber auch hier musste für den Autofahrer (Selbstzahler oder Haftpflicht) die
zweite Abschleppfahrt mit tatsächlich dann doppeltem Kostenaufwand an
Abschleppkosten aufgewendet werden.

Aus diesem Grund sollte überlegt werden, ob "zwangsvermittelte" Aufträge bis zu
einer Abschleppkosten - Höhe von unter 500,- EUR mit einem Pfandrecht überhaupt
ausgeübt werden dürften ? Unter der Einschränkung, dass der abgeschleppte
Autofahrer einen deutschen Wohnsitz hat, den Abschleppauftrag und die Kosten als
angemessen auch erteilt hat und per Unterschrift auch die sofortige Zahlung,
bzw. Überweisung , bzw. einen Abbuchungsauftrag unterschrieben hat ?

Das hier erwähnte "Pfandrecht" ist vor wenigen Tagen tatsächlich genauso in
Niedersachsen passiert. Der ADAC-Vertragsabschleppdienst scheint es bis heute
nicht begriffen zu haben, wie "betrogen" sich der abgeschleppte Autofahrer
vorkommt. Hier ist aber nicht nur das LOGO "ADAC" beschädigt worden, sondern
dieser abgeschleppte Autofahrer projiziert dieses Verhalten auf die gesamte
Abschleppbranche. Aus diesem Grund hier meine Bitte an alle Abschleppkollegen
das Pfandrecht mit "Augenmaß" zu benützen.

Dieter Pramschüfer     info@iga-verein.de www.iga-verein.de
 

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