L E S E R B R I E F
an die Redaktion der
Zeitschrift "Der Abschleppunternehmer" mit der Bitte um
Veröffentlichung
Das überraschend ausgeübte Pfandrecht des Abschleppunternehmers
Es passiert konkret immer wieder, dass Polizeibeamte fragen, ob sie
einen
ADAC-Abschleppdienst an die Unfallstelle für das liegengebliebene Kfz
anfordern
sollen - und die "unfallgeschockten" Autofahrer dann hier
nicht "widersprechen",
weil sie ja in der dieser für sie dramatischen und ungewohnten
Situation meist
nur "Abschleppdienst" hören - Ihnen nicht bewusst ist - dass
der "Vorname" ADAC
dann real auslöst, dass nur ein ADAC-Vertragsabschleppdienst erscheint.
Kommt in diesem BEISPIEL dann der ADAC-Vertragsabschleppdienst und wünscht
der Autofahrer dann, dass sein Unfallwagen dann zum Autohaus XYZ einige
Kilometer
weiter abgeschleppt wird, "erfindet" dann meistens der
ADAC-Abschleppdienst das
Pfandrecht und besteht dann plötzlich auf sofortiger Zahlung und fährt
an dem
gewünschten Autohaus "dreist" vorbei zu seinem
weiter-entfernten
Betriebsgelände, weil der Unfallkunde die hohe Abschlepprechnung (1
Std. + 4 km
= ca. 623,- EUR) dann nicht in BAR und sofort bezahlen kann. Bargeld ist
nun mal
das gesetzliche Zahlungsmittel - einen EC- oder mobilen
Kreditkartenleser hat
der Abschleppwagenfahrer nicht dabei - und in der angespannten Atmosphäre
wird
dann auch "vergessen" ja gerade an einem Bank-Geldautomaten
vorbeigefahren zu
sein ?
Auf diese Art und Weise meint der GELBE Abschleppdienst wohl, dass der
Unfallkunde den defekten Wagen dann auf seinem Betriebsgelände
"belässt" und er
hier aus "Bequemlichkeit" einfacher den Unfallwagen ankaufen
oder übernehmen
kann ? und ? ggf. einige Tage Standgeldkosten zusätzlich
"herausspringen" ?
Aus diesem Grund sollte der Vermittler (Polizei, Verkehrsservice oder
GDV -
Vermittler) doch auch klären, ob der "herbeigerufene"
Abschleppdienst überhaupt
auch bereit ist, dem "Kundenwunsch" zu entsprechen und den
Abschleppauftrag auf
"Kredit" (z.B. 200,- EUR Abschleppkosten) an einem vom
Unfallkunden bestimmten
Abladeort zu verbringen , oder ob der Abschleppdienst den Auftrag nur
entgegennimmt, wenn der Autofahrer sofort in Bar die Abschlepprechnung
zahlen
kann ?
Dass "hierbei" der Abschleppdienst "regelmäßig"
darauf "verzichtet", bei der
Erteilung des Standard-Abschleppauftrages (z.B. 4 km Abschleppfahrt) die
anfallenden Abschleppkosten (200,- oder 623,- EUR) bekannt zugeben, rückt
diese
"undurchsichtige" Vermittlungstätigkeit immer wieder in die Nähe
des Betruges
und der "Strafbaren Werbung" , weil dem liegengebliebenen
Autofahrer nicht nur
entgegen der Preisangabenverordnung die Preistransparenz vorenthalten
wird,
sondern auch der Autofahrer dahingehend massiv betrogen wird, dass er
nun gleich
zweimal Abschleppkosten zu zahlen hat - einmal die erste
Abschlepprechnung des
ADAC-Abschleppdienstes von der Unfallstelle auf den Betriebshof des
ADAC-Vertragsabschleppdienstes und dann muss er nochmals sein
Wunschautohaus
beauftragen, dass dieses Autohaus mit seinem Abschleppwagen den
Unfallwagen vom
Betriebsgelände des ADAC-Vertragsabschleppdienstes abholt - nun
effektiv also
ggf. die doppelten bis x-fachen Abschleppkosten zahlen muss.
Hier kommt es immer wieder vor, dass hierbei im "Nachhinein"
auffliegt, dass der
erste Abschleppdienst z.B. 623,- EUR kostet und die gleich-lange zweite
Abschleppfahrt dann nur ortsübliche, normale 120,- EUR Abschleppkosten
?
Meistens "reagiert" der hier betrogene Kunde nicht,
insbesondere dann nicht,
wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung "unbegrenzt" die
Abschleppkosten
übernimmt - und da diese Abschleppkosten aus der Sicht des Geschädigten
unvermeidlich waren, werden auch hier von der Haftpflichtversicherung
alle diese
Kosten übernommen. So wird statt "einfacher" 120,- EUR nun
120,- + 623,- EUR =
zusammen 743,- EUR überwiesen, weil das perfide
ZWANGSVERMITTLUNGSSYSTEM in Verbindung mit dem ausgeübten Pfandrecht
wieder einmal funktioniert hat.
Das Beispiel mit den 623,- EUR Standard - Abschleppkosten ist tatsächlich
passiert - unter 1 Std. angefallene Arbeitszeit in einer deutschen Stadt
-
rollfähig, da beim Unfall nur die Ölwanne aufgerissen war.
Selbstverständlich liegen mir auch viele Rechnungskopien vor, worin nur
Standard
- Rechnungen in Höhe von ca. 200,- bis 300,- EUR von
ADAC-Vertragsabschleppdiensten berechnet wurden und hier dann der
Preisunterschied zu den ortsüblichen Abschleppkosten von ca. 156,- EUR
nicht
ganz so hoch (plakativ) tatsächlich passiert sind.
Aber auch hier musste für den Autofahrer (Selbstzahler oder
Haftpflicht) die
zweite Abschleppfahrt mit tatsächlich dann doppeltem Kostenaufwand an
Abschleppkosten aufgewendet werden.
Aus diesem Grund sollte überlegt werden, ob
"zwangsvermittelte" Aufträge bis zu
einer Abschleppkosten - Höhe von unter 500,- EUR mit einem Pfandrecht
überhaupt
ausgeübt werden dürften ? Unter der Einschränkung, dass der
abgeschleppte
Autofahrer einen deutschen Wohnsitz hat, den Abschleppauftrag und die
Kosten als
angemessen auch erteilt hat und per Unterschrift auch die sofortige
Zahlung,
bzw. Überweisung , bzw. einen Abbuchungsauftrag unterschrieben hat ?
Das hier erwähnte "Pfandrecht" ist vor wenigen Tagen tatsächlich
genauso in
Niedersachsen passiert. Der ADAC-Vertragsabschleppdienst scheint es bis
heute
nicht begriffen zu haben, wie "betrogen" sich der
abgeschleppte Autofahrer
vorkommt. Hier ist aber nicht nur das LOGO "ADAC" beschädigt
worden, sondern
dieser abgeschleppte Autofahrer projiziert dieses Verhalten auf die
gesamte
Abschleppbranche. Aus diesem Grund hier meine Bitte an alle
Abschleppkollegen
das Pfandrecht mit "Augenmaß" zu benützen.
Dieter Pramschüfer info@iga-verein.de
www.iga-verein.de
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