L E S E R B R I E F
an die Redaktion der
Zeitschrift "Der Abschleppunternehmer" mit der Bitte um
Veröffentlichung
Der Niedersächsische "Hirtenbrief" über den
Verkehrsservice (VSN)
Im Nachrichtenblatt der Polizei Niedersachsen 02/2001 erschien ein als
"Schreiben" unter dem Stichwort HINWEISE titulierter Artikel:
"Bergen, Abschleppen und Pannenhilfe in Niedersachsen"
Um den folgenden Text zu verstehen - im wahrsten Sinne des Wortes -
scheint es
m.E. angebracht zu erklären, dass dieses Schreiben ein Mitarbeiter des
Innenministeriums - Herr Schütte - "verbrochen" hat und dass
dieser Herr Schütte
auch noch im sog. Vereinsgründungskreis des Verkehrsservice
Niedersachsen als
damaliger Vertreter des Innenministeriums fungiert hatte.
Bevor ich den genauen Wortlaut der "polizeilichen" Darstellung
Ihnen vorstelle,
eine kurze Zusammenfassung der GELBEN Vorgeschichte in Niedersachsen und
die
damit besonders "demaskierenden" Kernaussagen dieses
Schreibens. Das Motiv wird
erst durch diese Vorgeschichte deutlich.
Aus der kleinen Anfrage an den Niedersächsischen Landtag von Herrn
Bartling
(SPD) und der Antwort der Landesregierung (Herr Glogowski) sind folgende
Aussagen entnommen:
"Seit dem 10.7.1992 berichtete die Hannover Allgemeine Zeitung in
vier Beiträgen
(bis 25.1.1993) über angebliche Unkorrektheiten bei der Heranziehung
von
Abschleppunternehmen durch die Polizei. Seit 10 bis 15 Jahren kursieren
die
Angriffe und Beschwerden gegen die Polizei. Die aufmacherische Überschrift
"Auf
der Autobahn herrscht eine Mafia" ist nach Einschätzung der
Landesregierung eine
stark populistische Tendenz und nicht nachweisbar. (Hier behauptete ein
Abschleppunternehmer, dass massive Korruption - "bedruckte
Baumwolle unterm
Kuchenblech" - zu Gunsten von ADAC-Vertragsabschleppdiensten,
usw....)
Die Landesregierung nimmt die in letzter Zeit in einigen Medien
erhobenen
Vorwürfe, Korruption in der deutschen Polizei beschränke sich nicht
auf
Einzelfälle, sehr ernst. Sie wird auch künftig eine konsequente Aufklärung
von
Verdachtsfällen, soweit es in ihrer Macht steht, veranlassen. Gegenwärtig
liegen
hier jedoch keine Erkenntnisse vor, die auf eine zunehmende
Korruptionsanfälligkeit in der niedersächsischen Polizei schließen
lassen."
- Originalzitat Ende-
Dieser "unzufriedene" Abschleppunternehmer wurde wg.
"Unzuverlässigkeit" von der
Polizei damals faktisch kaltgestellt und ruiniert. Wer sich über die
Polizei
beschwert, hat nun mal nachgewiesen, dass ein "Vertrauensverhältnis"
nicht mehr
vorhanden ist.
"Wollen Sie sich beschweren oder Aufträge" - dieser Satz ist
nicht nur in
Niedersachsen, sondern auch im "Verkehrsservice-Land Thüringen"
gefallen und
brutalst-möglich "umgesetzt" worden. Wer sich beschwert,
fliegt raus ?
Im ersten Gespräch (18.1.2000) des "Arbeitskreises"
Niedersachsen in Hannover
habe ich darauf hingewiesen, dass z.B. nach dem Bundesfernstraßengesetz
(FStrG) die schnellstmögliche Räumung des Verkehrsraumes
vorgeschrieben ist und
daher eine Vermittlung grundsätzlich nach dem Nächstgelegenen-Prinzip
notwendig
ist.
Bei mehreren gleich-weit entfernten Abschleppdiensten der preiswerteste
Betrieb.
Keinesfalls darf ein Kundenwunsch nach weiter-entfernten Hilfeleistern
erfüllt
werden (Im Verkehrsraum - auf Parkplätzen usw.... jederzeit).
Zudem wies ich Herrn Klein (abgestellt zum Innenministerium zur move
GmbH)
darauf hin, dass das System der SOFORTBEAUFTRAGUNG des Abschleppdienstes
bei
klarem "Meldebild" (PKW auf dem Dach, Fahrbahn gesperrt) m.E.
erfolgen muss.
Also dass der Abschleppdienst sofort und gleichzeitig mit der Polizei,
Feuerwehr
und Rettungsdienst zur Unfallstelle ausrücken sollte und müsste.
Deshalb ist das Nächstgelegenenprinzip unverzichtbar und eine Verzögerung
durch
eine "Kundenwunschfrage" (vielleicht ist der umgekippte
PKW-Autofahrer ja noch
ansprechbar oder hat einen ADAC-Aufkleber am Auto ?) nach dem FStrG
grundsätzlich rechtswidrig.
Der "Schock" auf diesen SOFORTBEAUFTRAGUNGSVORSCHLAG von mir
war Herrn Klein
"ins Gesicht geschrieben" . Dies würde ja das intransparente
Verkehrsservice-Vermittlungssystem scheitern lassen, war "zu
lesen" .
Nachdem jedoch schon in den ersten Sätzen des Innenministeriums (mit
sehr
zufriedenem Grinsen vom ADAC- und VBA-Vertreter begleitet) die Berücksichtigung
des Kundenwunsches als erste und oberste Priorität bezeichnet wurde,
war mir
sofort klar, dass ein Verkehrsservice-System in Niedersachsen nur wieder
eine
vor Ort "behauptete und gesteuerte" ADAC-Kundenwunschfrage
(vergleiche das
Verwechslungsspiel TEMPO / Papiertaschentuch) zementieren solle.
Genau diese Aussage stand dann auch so im GELBEN "Hirtenbrief"
.
Hier überspringt Herr Schütte ein Urteil des BGH, dass die Vermittlung
nicht im
Interesse der Abschleppunternehmer, sondern im Interesse des
Verbrauchers
erfolgen muss - dass also die Vermittlung nach GOA (Geschäftsführung
ohne
Auftrag) bei nicht-ansprechbaren Unfallopfern nicht willkürlich
erfolgen darf,
sondern dass selbstverständlich bei gleichweit-entfernten Hilfeleistern
die
Preisstruktur entscheidend ist. Auch die eigenen Polizeiaufträge werden
ja nicht
"uferlos" frei vergeben, sondern nach einer vorherigen
"Preisrunde" vereinbart,
damit eben nicht statt "üblicher" 100,- dann 600,- berechnet
werden.
Zudem bin ich auch der Meinung, dass auch "ansprechbaren" -
liegengebliebenen
Autofahrern von der vor Ort "monopolistisch" erschienenen
POLIZEI nicht
verschwiegen werden darf, dass mehrere, preislich sehr unterschiedliche
Abschleppdienst-Anbieter vorhanden sind. (von 100,- bis 600,-)
Hier ist m.E. auch zu beachten, dass bei einer Auftragserteilung über
die
ADAC-Notrufzentralen ein Pauschal-Abschlepp- und Bergeangebot im
PKW-Einsatzbereich von z.B. 103,24 EUR brutto = 89,- netto bestellt
werden kann,
(jedenfalls seit dem 1.2.2004)
bzw. dass ggf. über eine "andere" bundesweite Abschlepp- und
Pannendienst-Zentrale ebenfalls ein "nächstgelegener" und
sofort-erreichbarer
Hilfeleister für exakt 100,- EUR (brutto) anbietet ?
(Standard-Abschleppleistung
im Nahbereich, bzw. Stadtpauschale) ? Diese APZ ist vom Innenministerium
bereits
schriftlich abgelehnt worden. (Man will ja betrügen ?)
Den zwangsvermittelten Kunden gesteht man dann diese Preistransparenz
nicht zu
und behauptet, dass dies nicht Aufgabe der Polizei und auch nicht
organisierbar
sei. Mit dieser Begründung wird der "vorsätzliche" Betrug am
zwangsvermittelten
Autofahrer rechtfertigt und das intransparente Zwangsvermittlungssystem
des
Verkehrsservice begründet - zu guter Letzt hat ja die Landeskartellbehörde
dem
Verkehrsservice Niedersachsen das "blinde" Vermittlungssystem
gestattet, obwohl
das BUNDESGESETZ Preisangabenverordnung auch für die Vermittler die
Preisangabenpflicht vorschreibt.
Das "einfache" Reihum-Verfahren gleichweit-entfernter
Abschleppunternehmen ist
wg. der vorsätzlichen Negierung der GOA-Preiswürdigkeit m.E. nichts
anderes als
"Strafbare Werbung" (UWG) und schwerer Betrug am
"Unfallopfer" .
Dieser Herr Schütte übersieht auch, dass die sofortige Räumung im
Verkehrsraum
trotz der privatrechtlichen (GOA) Auftragsübermittlung der Polizei an
Abschleppdienste eine AMTSPFLICHT darstellt. (BGH-Urteil)
Hier der Originaltext von Herrn Schütte:
"Anliegend übersende ich eine Darstellung zum rechtlichen und
taktischen
Hintergrund polizeilichen Handelns im Zusammenhang mit der Übermittlung
von
Abschleppbedarfes nach Unfällen und Störfällen zur Zielrichtung und
dem
gegenwärtigen Stand der Betrachtungen zur Bildung einer
Abschleppzentrale in
Niedersachsen mit der Bitte um Kenntnisnahme und Unterrichtung der
Dienststellen.
BIP NI und PATB NI werden um Veröffentlichung im
Polizeinachrichtenblatt bzw.
Intranet der Polizei gebeten.
Ein Überblick zur Neuregelung eines Verfahrens das die Polizei auf
vielfältige
Weise belastet.
Nach Verkehrsunfällen und anderen Schadensereignissen im Straßenverkehr
besteht
immer wieder Bedarf, Unfall- und Schadensstellen durch Abschlepp- und
Bergungsdienste räumen zu lassen oder bei betriebsunfähigen Fahrzeugen
Hilfsdienste in Anspruch zu nehmen. Die Polizei ist in der Regel im
Rahmen einer
Hilfeleistung in das Verfahren eingebunden, ohne dass sie selbst
Auftraggeber
oder Vertragspartner eines Hilfsdienstes oder Abschleppunternehmers
wird. Sie
übermittelt lediglich Aufträge von Kraftfahrern, die selbst aus
rechtlicher
Verpflichtung ein betriebsunfähiges oder behinderndes Fahrzeug unverzüglich
aus
dem fließenden Verkehr zu entfernen haben. Die Polizei leistet diese
Hilfe,
indem sie ihre Kenntnisse über das Leistungsangebot der in ihrem
Zuständigkeitsbereich tätigen Abschlepp- und Pannendienstunternehmen
und ihre
Kommunikationseinrichtungen im Interesse des Kraftfahrers zur Verfügung
stellt.
Das Interesse der Polizei liegt dabei neben ihrer Bürgerorientierung
vor allem
in einer schnellstmöglichen und sachgerechten Räumung von Unfall- und
Schadensstellen.
Bei Sicherstellungen, Beschlagnahmen oder Ersatzvornahmen fordert die
Polizei
Abschlepp- und Bergungsdienste auch selbst als Auftraggeber an. Die
strafprozessualen oder gefahrenabwehrenden Maßnahmen machen allerdings
den
weitaus geringeren Teil des in Rede stehenden Auftragsvolumens aus, da
überwiegend der Verkehrsteilnehmer selbst aus seiner Verpflichtung zur
Beseitigung betriebsunfähiger Fahrzeuge aus dem fließenden Verkehr
gefordert ist
und diese auch wahrnimmt. Im Fall von Sicherstellungen und
Ersatzvornahmen wird
die Polizei zwar als Auftraggeber gegenüber einem Abschleppunternehmer
tätig,
handelt dabei jedoch immer für eine originär zuständige
Verwaltungsbehörde oder
Staatsanwaltschaft. Sie wendet sich daher in diesen Fällen nur an
Unternehmen,
die nach Ausschreibungsverfahren entsprechende Verträge zur Verwahrung
mit den
originär zuständigen Verwaltungsbehörden oder Staatsanwaltschaften
geschlossen
haben.
Diese klare Einordnung des polizeilichen Handelns ist bedeutsam, denn
oftmals
scheinen Unklarheiten zur Zielrichtung und rechtlichen Bindung der
Polizei bei
der Übermittlung oder Erteilung von Abschleppaufträgen zu bestehen.
Das geht
sogar soweit, dass zum Teil von Verbandsseite der Abschleppunternehmen
eine
generelle Ausschreibungsverpflichtung der Polizei gesehen wird, obwohl
sie weit
überwiegend keine Aufträge erteilt und somit weder Vertragspartner von
Abschleppunternehmen noch von Kraftfahrern wird. Allerdings ist die
Polizei nach
dem Gleichheitsgrundsatz gehalten, ihre Hilfeleistung im Rahmen der Übermittlung
von Abschleppaufträgen so zu gestalten, dass kein Unternehmen bevorzugt
oder
benachteiligt wird. Die Polizeidienststellen nehmen daher das
Leistungsangebot
der Abschleppunternehmerin entsprechende Listen und Verzeichnisse auf
und führen
daraus nach genau bestimmten Kriterien von Unternehmen durch. Der Wunsch
des
Kraftfahrers (Auftraggeber/Kunde), technische Leistungsfähigkeit und
zeitgerechtes Erreichen der Einsatzstelle sind die maßgeblichen
Kriterien der
Auswahl. Neben dem daraus abzuleitenden "Nächstenprinzip"
(der technisch
geeignete nächstgelegene Unternehmer wird benannt) bedingt die
Konkurrenzsituation der Abschleppunternehmen die Notwendigkeit, die
Auswahl
unter mehreren nächstgelegenen geeigneten Unternehmen auch reihum
vorzunehmen.
Die Polizei hat also einen erheblichen Koordinationsaufwand zu leisten,
um eine
sachgerechte Auswahl der Unternehmen sicherzustellen. Der ist um so größer,
je
mehr Unternehmerin einem Bereich einer Dienststelle in Konkurrenz
zueinander
stehen. Mit Ausnahme der Abwehr konkreter Gefährdungen hat die Polizei
aber gar
kein eigenes (aus gesetzlichen Verpflichtungen abzuleitendes)
Erfordernis,
Abschleppaufträge zu übermitteln. In der weit überwiegenden Zahl der
Fälle
handelt es sich also um eine im Grunde sachfremde Tätigkeit, denn der
Aufwand
bei der Übermittlung dient vor allem den Abschleppunternehmern, die zunächst
einmal ohne eigenen Beitrag (Werbung etc.) davon ausgehen können, am
bestehenden
Auftragsvolumen in gleicher Weise beteiligt zu werden.
(Hier hat Herr Schütte die Lüge zur Wahrheit umdefiniert ? Nach
BGH-Urteil ist
den Abschleppunternehmern es strikt untersagt, Unfallopfer im
Verkehrsraum
"anzusprechen" - also schlichtweg "Streife" zu
fahren und ihre Dienstleistungen
anzubieten und hier liegengebliebene Autofahrer in Notsituationen
anzusprechen.
Aus dieser BGH-Entscheidung , zusammen mit den übrigen
BGH-Entscheidungen, der
Amtspflicht zur sofortigen Räumung des Verkehrsraums, usw.. ergeben
sich die
unweigerliche Monopol-Erscheinungsstruktur der Polizei am Unfallort,
usw...)
Die Bindung der Polizei an den Gleichheitsgrundsatz wird allerdings
oftmals auch
falsch gedeutet. Nach dem Stand der Auslegung des Gleichheitsgrundsatzes
hat die
Polizei unter Berücksichtigung des Kundenwunsches (als erster Priorität)
die
Aufträge nach dem Nächstgelegenenprinzip und im weiteren reihum zu übermitteln.
Es liegt auf der Hand, dass anhand dieser Kriterien die Aufträge nicht
gleichmäßig an die Unternehmen gehen. Das ist auch gar nicht das Ziel
des
Verfahrens, wohl aber oftmals eine Erwartung von Unternehmen, die
weniger häufig
Berücksichtigung finden. Es wird sich immer wieder ergeben, dass
Unternehmen,
die besonders günstig zu einem Unfallbrennpunkt liegen oder in
Verbindung mit
besonders häufig von Kunden angefragten Automobilclubs tätig sind, aus
dem
Nächstenprinzip oder aus der Priorität des Kundenwunsches häufiger
angefordert
werden, so dass es zwangsläufig zu einer ungleichen Verteilung kommt.
(Nach dem BGH-Urteil dürfen Abschleppdienste keine Unfallbeteiligten
ansprechen,
jedoch "darf" die Polizei die Unfallbeteiligten zuerst primär
fragen: "Soll ich
für Sie den ADAC-Abschleppdienst holen ?" - Diese
"Polizei-Ansprache" ist genau
wie die direkte Ansprache eines Abschleppunternehmers m.E. durch den BGH
wettbewerbsrechtlich verboten, weil ja davon auszugehen ist, dass der
Unfallbeteiligte im Schock weder von Polizeibeamten, noch von einem
"Passanten"
die weitreichende Auftragsentscheidung und die Tatsache der enormen
Preisunterschiede in seiner Ausnahmesituation richtig treffen kann und
der
Polizeibeamte hier dann ggf. nur als "verlängerter" Arm des
ADAC-Vertragsabschleppdienstes handelt ? Warum fragt der Polizeibeamte
dann nicht
nach dem ACE oder AvD oder PVC ? Warum immer nur ADAC ? "Es gibt
keinen
Korruptionshintergrund, weil es keine Korruption geben darf ?"
Nachdem die
Vorwürfe seit Jahrzehnten "aktenkundig" sind, erübrigen sich
"Zweifel" ?
Aus diesem Grund will die IGA alle Innenministerien in Deutschland zu
der
Unterlassungsverpflichtungserklärung vor Gericht zwingen, dass die
Polizeibeamten vor Ort keine "ADAC-Kundenwunschfrage" mehr
stellen dürfen.
Möglicherweise komme es erst dann zu keiner "ungleichen"
Verteilung mehr ?)
Je höher der Konkurrenzdruck und je ungleicher die Verteilung, desto
auffälliger
ist oftmals die Beschwerdelage. Dabei bleibt aber zumeist unberücksichtigt,
dass
die Bindung der Polizei an den Gleichheitsgrundsatz nicht die Übermittlung
des
Auftragsvolumens zu gleichen Teilen an die Unternehmen beinhaltet,
sondern
lediglich die Ausbildung gleicher Maßstäbe für das
Vermittlungsverfahren
umfasst. Die daraus resultierende ungleiche Menge der Übermittlungen
wird
dennoch von den weniger berücksichtigten Unternehmen immer wieder mit
korruptionsverdächtigem Verhalten von Polizeibeamten in Verbindung
gebracht,
obwohl sie sich sachlich aus dem Verfahren ergibt und es nicht Aufgabe
der
Polizei sein kann, für Properiät von Abschleppunternehmen Sorge zu
tragen. Es
ist aber auch an die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten die Forderung
zu
richten, dass sie sich in Anbetracht dieser beschwerdeanfälligen
Thematik in
besonderer Weise um ein Verhalten bemühen, das jeglichen Verdacht einer
wie auch
immer gearteten unzulässigen Einflussnahme entgegenwirkt.
(Wird hier so getan, also ob die "ADAC-Kundenwunschfrage" des
Polizeibeamten vor
Ort etwa keine "bestimmte" Abschleppunternehmerauswahl sei ?
Der Polizeibeamte
weiß doch, dass bei der "ADAC-Kundenwunschfrage" nur ein
"bestimmter"
ADAC-Vertragsabschleppdienst erscheint. In der PRAXIS ergibt sich das
Bild im
Raum Hannover, dass eine "ADAC-Kundenwunschfrage" also keine
"unzulässige
Einflussnahme" darstellt - "man hat ja nicht nach dem
ADAC-Abschleppdienst der
Firma von Lieschen Müller explizit gefragt" ? Riechen Sie auch
schon den
scharfen "Gestank" ?)
Hier ist auch in einem vernünftigen Verfahren ein Höchstmaß an
Sensibilität
gefordert.
In Hinblick auf ein künftiges Verfahren besteht seit Jahren die
Forderung, dass
die Abschleppunternehmer die Auswahl unter geeigneten Unternehmen nach
fest
bestimmten Kriterien selbst gestalten und im übrigen das Verfahren mit
den
Interessenverbänden der Auftraggeber, also den Automobilclubs und Auto-
/
Schutzbriefversicherern abstimmen. Die am Verfahren Beteiligten bzw.
deren
Nutznießer (die Abschleppunternehmen und die Kraftfahrer) sollen also
selbst
eine Vermittlungszentrale einrichten, die Listen und
Leistungsverzeichnisse
führt, aus denen sie die Auftragsvermittlung vornimmt. Die Zentrale
soll ein
nachvollziehbares und dem Gleichheitsgrundsatz entsprechendes Verfahren
anwenden
und grundsätzlich jeder Firma zu gleichen Bedingungen offen stehen. Die
Polizei
muss sich dann nur noch an die Zentrale wenden und hat selbst keinen
Bedarf
mehr, unmittelbar an Abschleppunternehmen heranzutreten. Die Beteiligten
können
so selbst für ein transparentes und faires Vermittlungsverfahren
sorgen.
Mit dieser Zielsetzung haben sich in Niedersachsen Verbände von
Abschleppunternehmern, Hilfsdiensten, Automobilclubs und Versicherern
zusammengefunden, um einen Verein zu gründen, der die Rahmenbedingungen
für ein
leistungsfähiges, faires, transparentes und kostengünstiges
Vermittlungsverfahren bestimmen und damit zur Sicherheit und
Leichtigkeit des
Straßenverkehrs in Niedersachsen beitragen will. Da alle beteiligten
Interessen
im Verein zusammengeführt werden, ist ein fairer Ausgleich gewährleistet.
Im
Ergebnis wird auf Basis der vom Verein erarbeiteten Rahmenbedingungen
das
Vermittlungsverfahren von einer Abschleppzentrale durchgeführt, die
sich
dementsprechend zur Einhaltung der durch den Verein bestimmten
Richtlinien
verpflichtet.
Das Niedersächsische Innenministerium hat gegenüber dem in Gründung
befindlichen
Verein seine Unterstützung zugesagt und erklärt, künftig
Abschleppbedarf von
Seiten der Polizei an die im Sinne der Regelungen des Vereins
einzurichtende
Abschleppzentrale richten zu wollen. Zurzeit erfolgt die Beantragung der
Eintragung des Vereins und die Absprache der Vermittlungsregelungen. Zur
Position der Niedersächsischen Innenministeriums des Ministeriums für
Wirtschaft, Technologie und Verkehr zum Verein ist darüber hinaus
festzustellen,
dass sie weder eine Mitgliedschaft noch Funktionen in den Gremien des
Vereins
haben oder anstreben, denn es ist ja gerade das Ziel, dass die
Interessenverbände der Beteiligten das Verfahren selbst regeln und die
dazu
notwendigen Abstimmung eigenverantwortlich vornehmen. Der Verein hat
allerdings
den beiden Ministerien ein Informations- und Äußerungsrecht eingeräumt,
das sie
im Sinne der Leistungsfähigkeit der Zentrale und eines fairen
Ausgleichs der
Interessen nutzen wollen.
(Hier wird es wieder einmal "dreist" und "feist".
Der bereits erwähnte Herr
Klein ist vom Innenministerium zur move GmbH "abgestellt"
worden. Also sitzt das
Innenministerium mit einem "Informanten" bereits in der
Abschleppzentrale
(move). Inzwischen hat es ja die move "zerrissen". Diese
dubiose move GmbH
füllte wochen- und monatelang die Seiten der Tageszeitungen in und um
Hannover
herum. Welche "Veruntreuungs-Strafverfahren" die move-Geschäftsführung
anhängig
hat, ist m.W. bisher nicht der Presse dargelegt worden. Hier sind
möglicherweise wieder einmal "Parteiinteressen" betroffen ?
Dass ein Polizeidirektor (Braunschweig) in Niedersachsen nun nach Jahren
der
Vize-ADAC-Präsidentschaft nun der erste Präsident des ADAC-Ortsgaus
Niedersachsen geworden ist, zeigt wieder einmal, wie intensiv sich der
ADAC um
die richtigen Personen an den Schaltstellen bemüht hat.
Wie heißt der abgewandelte "Faschingsballspruch" -
"Alles Walzer" oder "Alles
GELB" ?)
Sobald die Abschleppzentrale betriebsbereit ist, wird diese eine
einheitliche
Rufnummer einrichten, an die die Polizei ihr bekannt gewordenen oder von
ihr
veranlassten Abschleppbedarf richten kann. Die Abschleppzentrale ist
also kein
Telfon-Auftragsdienst oder, um es mit einem neudeutschen Begriff auszudrücken,
ein Call-Center, das im Zusammenhang mit der Auftragsvermittlung im
Abschlepp- und
Bergungsfall eine Auswahl- und Vermittlungsdienstleistung erbringt und
sich
dabei den Regeln und der sachlichen Aufsicht des Vereins unterwirft.
Die Polizei übermittelt der Zentrale den Einsatzort, den
Leistungsumfang, sowie
einen möglichen spezifischen Kundenwunsch.
(Bei ca. 20% ADAC-Mitgliedsanteil behauptet die Polizei einen über
90-99 %
Kundenwunsch der Autofahrer vor Ort - ausgelöst durch die Fragestellung
und
BGH-rechtswidrige Beeinflussung: "Soll ich für Sie den ADAC rufen
?" Diese
"Kundenwunschregelung" soll ja weiterhin im Verkehrsservice
"gedeckt" werden.
Deshalb ist die SOFORTBEAUFTRAGUNG nach dem IGA-Vorschlag so "störend".
Ich
stelle die These auf, dass ohne eine einseitige
Polizei-Kundenwunschfrage vor
Ort es auch keine "Korruption" mehr geben könnte. Würde von
heute-auf-morgen die
behauptete "Kundenwunschfrage" der Polizeibeaamten-vor-Ort
wegfallen, und die
Nicht-ADAC-Vertragsabschleppdienste kämen nun ebenfalls mit 50% - iger
Chance
zum Zuge, bzw. als Nächstgelegener sogar zu 100% , wäre ja das
jahrelange
"Betrugssystem" bewiesen und überführt ?
Das Verkehrsservice-System ist daher nichts anderes als die Fortführung
des
bisherigen polizeilichen Vermittlungssystems - nur diesmal über eine
RUFUMLEITUNG -Verkehrsservice- verzögerte Vermittlungslösung mit
der Chance,
bei Beschwerden zu behaupten, der jeweils "andere" -Polizei
oder
Verkehrsservice-Vermittlungszentrale- habe den "schwarzen
Peter" . Sie als
Beschwerdeführer haben die Beweißlast und können dank fehlender
Einsichtnahme in
die Polizeiunterlagen und Verkehrsserviceunterlagen nur
"verlieren".)
Die Zentrale führt mit diesen Informationen die Auswahl durch und verständigt
unmittelbar das jeweils ausgewählte Unternehmen. Dazu wird die Zentrale
ein
EDV-Programm einsetzen, das den von der Polizei benannten Einsatzort
lokalisiert
und zu vorgegebenen Radien ein zu diesem Ort mit Betriebssitz
verzeichnetes
Unternehmen ermittelt und auswählt. Wird dabei mehr als ein
entsprechend den
Leistungsanforderungen geeignetes Unternehmen festgestellt, erfolgt die
Beauftragung reihum, indem das jeweils zuletzt beauftragte Unternehmen
auf den
letzten Platz der Auswahlliste rückt.
Neben den technischen Anforderungen ist eine polizeiliche Sicherstellung
oder
Ersatzvornahme insofern auch ein Leistungsmerkmal, weil in solchen Fällen
nur
ein Unternehmen mit entsprechender Verwahrverträgen in die Auswahl
einbezogen
werden.
(Das ist der HAMMER im Wortsinn. Der move-Geschäftsführer hieß auch
HAMMER.
Eine gewerbliche Vermittlungszentrale berechnet Vermittlungskosten. Lt.
den
Sicherstellungsverträgen ist die Polizei z.B. verpflichtet, den
Abschleppunternehmer selbst anzurufen. In den Sicherstellungsverträgen
ist keine
Klausel vorhanden, dass z.B. der Staatsanwaltschaftvertrag Hannover die
Vermittlungskosten übernimmt. Hier passiert dann möglicherweise die
fatale
Situation, dass der PKW-Sicherstellungsvertrag 30,- EUR
Abschlepprechnung
"erlaubt" und vereinbart hat und die Vermittlungskosten der
Verkehrsservice-Zentrale von z.B. 10,- EUR dann der Abschleppunternehmer
per
Rechnung erhält, also tatsächlich z.B. nur noch 20,- EUR für das
Abschleppen
tatsächlich verbuchen kann ?
Der Falschparkvertrag der Stadt Hannover ist auch schon
"jahrzehntealt" und mit
ehemals 90,- DM immer noch bestehend.
Einige Zeilen zuvor behauptet ja Herr Schütte, dass die Behörden die
Abschleppaufträge ausgeschrieben haben. Möglicherweise vor 20-30
Jahren ? Warum
wurden dann die erst nach der "Erstausschreibung" gegründeten
Abschleppfirmen
ganz einfach als "Behördenvertragspartner" übernommen - ohne
Ausschreibung ?
Nach dem Ausschreibungsrecht dürfte eine "zwischengeschaltete
fremde
Vermittlungszentrale" nicht möglich sein ?)
Alle Belange der Übermittlung und Auswahl werden dabei dokumentiert, so
dass sie
jederzeit überprüfbar sind. Damit ist die Polizei vollständig von der
Auswahl
entlastet und muss selbst keine Listen und Verzeichnisse mehr führen
oder mit
Abschleppunternehmen zur Auftragsübermittlung in Kontakt treten. Es
bleibt zu
hoffen, dass die beteiligten Interessenvertreter alsbald einen tragfähigen
Kompromiss gefunden haben und die Entwicklung damit zum Abschluss kommen
kann.
Das Nähere für die Polizei wird dann ein Erlass zeitgerecht
regeln."
- Originalzitat Ende-
Auf alle Falschaussagen und Falschdeutungen einzugehen würde nochmals
200 Seiten
erfordern, deshalb hier nur eine kurze Erwiderung zum Schluss.
Die IGA ist noch während der VSN-Gründung ausgetreten und hat
protestiert.
Der Abschleppunternehmer-Verband e.V. (ASV) und die
Versicherungswirtschaft sind
nach der zuerst erfolgten Gründung "beobachtend"
dabeigeblieben und nach
weiteren Gesprächen und "Erfahrungen" aus dem VSN ebenfalls
ausgetreten.
Eine breite "Vertretungsbasis" im VSN ist daher nicht mehr
gegeben.
Das rechtswidrige System VSN ist schlicht unerträglich, sowohl für die
faktisch
"rechtlosen" Abschleppunternehmer , wie auch für die "übervorteilten"
Verbraucher.
In einigen Jahren wird das Verkehrsservice-System (Hessen-Thüringen und
Sachsen)
als Beispiel einer grandiosen Rechtsbeugung in die Wirtschaftsgeschichte
Einzug
finden.
Ob der Verkehrsservice Niedersachsen jemals tatsächlich
"aufgeschaltet" werden
wird, ist nach den jahrelangen Verzögerungen, die maßgeblich der IGA
und dem ASV
"zugerechnet" werden können, noch immer fraglich. Auf jeden
Fall werden wir ggf.
weitere Jahre "anhängen" und hier daran - bzw. dagegen
arbeiten.
Dieter Pramschüfer info@iga-verein.de
www.iga-verein.de
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