L E S E R B R I E F

an die Redaktion der Zeitschrift "Der Abschleppunternehmer" mit der Bitte um Veröffentlichung


Der Niedersächsische "Hirtenbrief" über den Verkehrsservice (VSN)

Im Nachrichtenblatt der Polizei Niedersachsen 02/2001 erschien ein als
"Schreiben" unter dem Stichwort HINWEISE titulierter Artikel:
"Bergen, Abschleppen und Pannenhilfe in Niedersachsen"

Um den folgenden Text zu verstehen - im wahrsten Sinne des Wortes - scheint es
m.E. angebracht zu erklären, dass dieses Schreiben ein Mitarbeiter des
Innenministeriums - Herr Schütte - "verbrochen" hat und dass dieser Herr Schütte
auch noch im sog. Vereinsgründungskreis des Verkehrsservice Niedersachsen als
damaliger Vertreter des Innenministeriums fungiert hatte.

Bevor ich den genauen Wortlaut der "polizeilichen" Darstellung Ihnen vorstelle,
eine kurze Zusammenfassung der GELBEN Vorgeschichte in Niedersachsen und die
damit besonders "demaskierenden" Kernaussagen dieses Schreibens. Das Motiv wird
erst durch diese Vorgeschichte deutlich.

Aus der kleinen Anfrage an den Niedersächsischen Landtag von Herrn Bartling
(SPD) und der Antwort der Landesregierung (Herr Glogowski) sind folgende
Aussagen entnommen:
"Seit dem 10.7.1992 berichtete die Hannover Allgemeine Zeitung in vier Beiträgen
(bis 25.1.1993) über angebliche Unkorrektheiten bei der Heranziehung von
Abschleppunternehmen durch die Polizei. Seit 10 bis 15 Jahren kursieren die
Angriffe und Beschwerden gegen die Polizei. Die aufmacherische Überschrift "Auf
der Autobahn herrscht eine Mafia" ist nach Einschätzung der Landesregierung eine
stark populistische Tendenz und nicht nachweisbar. (Hier behauptete ein
Abschleppunternehmer, dass massive Korruption - "bedruckte Baumwolle unterm
Kuchenblech" - zu Gunsten von ADAC-Vertragsabschleppdiensten, usw....)
Die Landesregierung nimmt die in letzter Zeit in einigen Medien erhobenen
Vorwürfe, Korruption in der deutschen Polizei beschränke sich nicht auf
Einzelfälle, sehr ernst. Sie wird auch künftig eine konsequente Aufklärung von
Verdachtsfällen, soweit es in ihrer Macht steht, veranlassen. Gegenwärtig liegen
hier jedoch keine Erkenntnisse vor, die auf eine zunehmende
Korruptionsanfälligkeit in der niedersächsischen Polizei schließen lassen."
- Originalzitat Ende-

Dieser "unzufriedene" Abschleppunternehmer wurde wg. "Unzuverlässigkeit" von der
Polizei damals faktisch kaltgestellt und ruiniert. Wer sich über die Polizei
beschwert, hat nun mal nachgewiesen, dass ein "Vertrauensverhältnis" nicht mehr
vorhanden ist.
"Wollen Sie sich beschweren oder Aufträge" - dieser Satz ist nicht nur in
Niedersachsen, sondern auch im "Verkehrsservice-Land Thüringen" gefallen und
brutalst-möglich "umgesetzt" worden. Wer sich beschwert, fliegt raus ?

Im ersten Gespräch (18.1.2000) des "Arbeitskreises" Niedersachsen in Hannover
habe ich darauf hingewiesen, dass z.B. nach dem Bundesfernstraßengesetz
(FStrG) die schnellstmögliche Räumung des Verkehrsraumes vorgeschrieben ist und
daher eine Vermittlung grundsätzlich nach dem Nächstgelegenen-Prinzip notwendig
ist.
Bei mehreren gleich-weit entfernten Abschleppdiensten der preiswerteste Betrieb.
Keinesfalls darf ein Kundenwunsch nach weiter-entfernten Hilfeleistern erfüllt
werden (Im Verkehrsraum - auf Parkplätzen usw.... jederzeit).
Zudem wies ich Herrn Klein (abgestellt zum Innenministerium zur move GmbH)
darauf hin, dass das System der SOFORTBEAUFTRAGUNG des Abschleppdienstes bei
klarem "Meldebild" (PKW auf dem Dach, Fahrbahn gesperrt) m.E. erfolgen muss.
Also dass der Abschleppdienst sofort und gleichzeitig mit der Polizei, Feuerwehr
und Rettungsdienst zur Unfallstelle ausrücken sollte und müsste.
Deshalb ist das Nächstgelegenenprinzip unverzichtbar und eine Verzögerung durch
eine "Kundenwunschfrage" (vielleicht ist der umgekippte PKW-Autofahrer ja noch
ansprechbar oder hat einen ADAC-Aufkleber am Auto ?) nach dem FStrG
grundsätzlich rechtswidrig.

Der "Schock" auf diesen SOFORTBEAUFTRAGUNGSVORSCHLAG von mir war Herrn Klein
"ins Gesicht geschrieben" . Dies würde ja das intransparente
Verkehrsservice-Vermittlungssystem scheitern lassen, war "zu lesen" .

Nachdem jedoch schon in den ersten Sätzen des Innenministeriums (mit sehr
zufriedenem Grinsen vom ADAC- und VBA-Vertreter begleitet) die Berücksichtigung
des Kundenwunsches als erste und oberste Priorität bezeichnet wurde, war mir
sofort klar, dass ein Verkehrsservice-System in Niedersachsen nur wieder eine
vor Ort "behauptete und gesteuerte" ADAC-Kundenwunschfrage (vergleiche das
Verwechslungsspiel TEMPO / Papiertaschentuch) zementieren solle.

Genau diese Aussage stand dann auch so im GELBEN "Hirtenbrief" .
Hier überspringt Herr Schütte ein Urteil des BGH, dass die Vermittlung nicht im
Interesse der Abschleppunternehmer, sondern im Interesse des Verbrauchers
erfolgen muss - dass also die Vermittlung nach GOA (Geschäftsführung ohne
Auftrag) bei nicht-ansprechbaren Unfallopfern nicht willkürlich erfolgen darf,
sondern dass selbstverständlich bei gleichweit-entfernten Hilfeleistern die
Preisstruktur entscheidend ist. Auch die eigenen Polizeiaufträge werden ja nicht
"uferlos" frei vergeben, sondern nach einer vorherigen "Preisrunde" vereinbart,
damit eben nicht statt "üblicher" 100,- dann 600,- berechnet werden.

Zudem bin ich auch der Meinung, dass auch "ansprechbaren" - liegengebliebenen
Autofahrern von der vor Ort "monopolistisch" erschienenen POLIZEI nicht
verschwiegen werden darf, dass mehrere, preislich sehr unterschiedliche
Abschleppdienst-Anbieter vorhanden sind. (von 100,- bis 600,-)
Hier ist m.E. auch zu beachten, dass bei einer Auftragserteilung über die
ADAC-Notrufzentralen ein Pauschal-Abschlepp- und Bergeangebot im
PKW-Einsatzbereich von z.B. 103,24 EUR brutto = 89,- netto bestellt werden kann,
(jedenfalls seit dem 1.2.2004)
bzw. dass ggf. über eine "andere" bundesweite Abschlepp- und
Pannendienst-Zentrale ebenfalls ein "nächstgelegener" und sofort-erreichbarer
Hilfeleister für exakt 100,- EUR (brutto) anbietet ? (Standard-Abschleppleistung
im Nahbereich, bzw. Stadtpauschale) ? Diese APZ ist vom Innenministerium bereits
schriftlich abgelehnt worden. (Man will ja betrügen ?)

Den zwangsvermittelten Kunden gesteht man dann diese Preistransparenz nicht zu
und behauptet, dass dies nicht Aufgabe der Polizei und auch nicht organisierbar
sei. Mit dieser Begründung wird der "vorsätzliche" Betrug am zwangsvermittelten
Autofahrer rechtfertigt und das intransparente Zwangsvermittlungssystem des
Verkehrsservice begründet - zu guter Letzt hat ja die Landeskartellbehörde dem
Verkehrsservice Niedersachsen das "blinde" Vermittlungssystem gestattet, obwohl
das BUNDESGESETZ Preisangabenverordnung auch für die Vermittler die
Preisangabenpflicht vorschreibt.
Das "einfache" Reihum-Verfahren gleichweit-entfernter Abschleppunternehmen ist
wg. der vorsätzlichen Negierung der GOA-Preiswürdigkeit m.E. nichts anderes als
"Strafbare Werbung" (UWG) und schwerer Betrug am "Unfallopfer" .

Dieser Herr Schütte übersieht auch, dass die sofortige Räumung im Verkehrsraum
trotz der privatrechtlichen (GOA) Auftragsübermittlung der Polizei an
Abschleppdienste eine AMTSPFLICHT  darstellt. (BGH-Urteil)

Hier der Originaltext von Herrn Schütte:

"Anliegend übersende ich eine Darstellung zum rechtlichen und taktischen
Hintergrund polizeilichen Handelns im Zusammenhang mit der Übermittlung von
Abschleppbedarfes nach Unfällen und Störfällen zur Zielrichtung und dem
gegenwärtigen Stand der Betrachtungen zur Bildung einer Abschleppzentrale in
Niedersachsen mit der Bitte um Kenntnisnahme und Unterrichtung der
Dienststellen.
BIP NI und PATB NI werden um Veröffentlichung im Polizeinachrichtenblatt bzw.
Intranet der Polizei gebeten.

Ein Überblick zur Neuregelung eines Verfahrens das die Polizei auf vielfältige
Weise belastet.

Nach Verkehrsunfällen und anderen Schadensereignissen im Straßenverkehr besteht
immer wieder Bedarf, Unfall- und Schadensstellen durch Abschlepp- und
Bergungsdienste räumen zu lassen oder bei betriebsunfähigen Fahrzeugen
Hilfsdienste in Anspruch zu nehmen. Die Polizei ist in der Regel im Rahmen einer
Hilfeleistung in das Verfahren eingebunden, ohne dass sie selbst Auftraggeber
oder Vertragspartner eines Hilfsdienstes oder Abschleppunternehmers wird. Sie
übermittelt lediglich Aufträge von Kraftfahrern, die selbst aus rechtlicher
Verpflichtung ein betriebsunfähiges oder behinderndes Fahrzeug unverzüglich aus
dem fließenden Verkehr zu entfernen haben. Die Polizei leistet diese Hilfe,
indem sie ihre Kenntnisse über das Leistungsangebot der in ihrem
Zuständigkeitsbereich tätigen Abschlepp- und Pannendienstunternehmen und ihre
Kommunikationseinrichtungen im Interesse des Kraftfahrers zur Verfügung stellt.
Das Interesse der Polizei liegt dabei neben ihrer Bürgerorientierung vor allem
in einer schnellstmöglichen und sachgerechten Räumung von Unfall- und
Schadensstellen.

Bei Sicherstellungen, Beschlagnahmen oder Ersatzvornahmen fordert die Polizei
Abschlepp- und Bergungsdienste auch selbst als Auftraggeber an. Die
strafprozessualen oder gefahrenabwehrenden Maßnahmen machen allerdings den
weitaus geringeren Teil des in Rede stehenden Auftragsvolumens aus, da
überwiegend der Verkehrsteilnehmer selbst aus seiner Verpflichtung zur
Beseitigung betriebsunfähiger Fahrzeuge aus dem fließenden Verkehr gefordert ist
und diese auch wahrnimmt. Im Fall von Sicherstellungen und Ersatzvornahmen wird
die Polizei zwar als Auftraggeber gegenüber einem Abschleppunternehmer tätig,
handelt dabei jedoch immer für eine originär zuständige Verwaltungsbehörde oder
Staatsanwaltschaft. Sie wendet sich daher in diesen Fällen nur an Unternehmen,
die nach Ausschreibungsverfahren entsprechende Verträge zur Verwahrung mit den
originär zuständigen Verwaltungsbehörden oder Staatsanwaltschaften geschlossen
haben.

Diese klare Einordnung des polizeilichen Handelns ist bedeutsam, denn oftmals
scheinen Unklarheiten zur Zielrichtung und rechtlichen Bindung der Polizei bei
der Übermittlung oder Erteilung von Abschleppaufträgen zu bestehen. Das geht
sogar soweit, dass zum Teil von Verbandsseite der Abschleppunternehmen eine
generelle Ausschreibungsverpflichtung der Polizei gesehen wird, obwohl sie weit
überwiegend keine Aufträge erteilt und somit weder Vertragspartner von
Abschleppunternehmen noch von Kraftfahrern wird. Allerdings ist die Polizei nach
dem Gleichheitsgrundsatz gehalten, ihre Hilfeleistung im Rahmen der Übermittlung
von Abschleppaufträgen so zu gestalten, dass kein Unternehmen bevorzugt oder
benachteiligt wird. Die Polizeidienststellen nehmen daher das Leistungsangebot
der Abschleppunternehmerin entsprechende Listen und Verzeichnisse auf und führen
daraus nach genau bestimmten Kriterien von Unternehmen durch. Der Wunsch des
Kraftfahrers (Auftraggeber/Kunde), technische Leistungsfähigkeit und
zeitgerechtes Erreichen der Einsatzstelle sind die maßgeblichen Kriterien der
Auswahl.  Neben dem daraus abzuleitenden "Nächstenprinzip" (der technisch
geeignete nächstgelegene Unternehmer wird benannt) bedingt die
Konkurrenzsituation der Abschleppunternehmen die Notwendigkeit, die Auswahl
unter mehreren nächstgelegenen geeigneten Unternehmen auch reihum vorzunehmen.

Die Polizei hat also einen erheblichen Koordinationsaufwand zu leisten, um eine
sachgerechte Auswahl der Unternehmen sicherzustellen. Der ist um so größer, je
mehr Unternehmerin einem Bereich einer Dienststelle in Konkurrenz zueinander
stehen. Mit Ausnahme der Abwehr konkreter Gefährdungen hat die Polizei aber gar
kein eigenes (aus gesetzlichen Verpflichtungen abzuleitendes) Erfordernis,
Abschleppaufträge zu übermitteln. In der weit überwiegenden Zahl der Fälle
handelt es sich also um eine im Grunde sachfremde Tätigkeit, denn der Aufwand
bei der Übermittlung dient vor allem den Abschleppunternehmern, die zunächst
einmal ohne eigenen Beitrag (Werbung etc.) davon ausgehen können, am bestehenden
Auftragsvolumen in gleicher Weise beteiligt zu werden.

(Hier hat Herr Schütte die Lüge zur Wahrheit umdefiniert ? Nach BGH-Urteil ist
den Abschleppunternehmern es strikt untersagt, Unfallopfer im Verkehrsraum
"anzusprechen" - also schlichtweg "Streife" zu fahren und ihre Dienstleistungen
anzubieten und hier liegengebliebene Autofahrer in Notsituationen anzusprechen.
Aus dieser BGH-Entscheidung , zusammen mit den übrigen BGH-Entscheidungen, der
Amtspflicht zur sofortigen Räumung des Verkehrsraums, usw.. ergeben sich die
unweigerliche Monopol-Erscheinungsstruktur der Polizei am Unfallort, usw...)

Die Bindung der Polizei an den Gleichheitsgrundsatz wird allerdings oftmals auch
falsch gedeutet. Nach dem Stand der Auslegung des Gleichheitsgrundsatzes hat die
Polizei unter Berücksichtigung des Kundenwunsches (als erster Priorität) die
Aufträge nach dem Nächstgelegenenprinzip und im weiteren reihum zu übermitteln.
Es liegt auf der Hand, dass anhand dieser Kriterien die Aufträge nicht
gleichmäßig an die Unternehmen gehen. Das ist auch gar nicht das Ziel des
Verfahrens, wohl aber oftmals eine Erwartung von Unternehmen, die weniger häufig
Berücksichtigung finden. Es wird sich immer wieder ergeben, dass Unternehmen,
die besonders günstig zu einem Unfallbrennpunkt liegen oder in Verbindung mit
besonders häufig von Kunden angefragten Automobilclubs tätig sind, aus dem
Nächstenprinzip oder aus der Priorität des Kundenwunsches häufiger angefordert
werden, so dass es zwangsläufig zu einer ungleichen Verteilung kommt.

(Nach dem BGH-Urteil dürfen Abschleppdienste keine Unfallbeteiligten ansprechen,
jedoch "darf" die Polizei die Unfallbeteiligten zuerst primär fragen: "Soll ich
für Sie den ADAC-Abschleppdienst holen ?" - Diese "Polizei-Ansprache" ist genau
wie die direkte Ansprache eines Abschleppunternehmers m.E. durch den BGH
wettbewerbsrechtlich verboten, weil ja davon auszugehen ist, dass der
Unfallbeteiligte im Schock weder von Polizeibeamten, noch von einem "Passanten"
die weitreichende Auftragsentscheidung und die Tatsache der enormen
Preisunterschiede in seiner Ausnahmesituation richtig treffen kann und der
Polizeibeamte hier dann ggf. nur als "verlängerter" Arm des
ADAC-Vertragsabschleppdienstes handelt ? Warum fragt der Polizeibeamte dann nicht
nach dem ACE oder AvD oder PVC ? Warum immer nur ADAC ? "Es gibt keinen
Korruptionshintergrund, weil es keine Korruption geben darf ?" Nachdem die
Vorwürfe seit Jahrzehnten "aktenkundig" sind, erübrigen sich "Zweifel" ?
Aus diesem Grund will die IGA alle Innenministerien in Deutschland zu der
Unterlassungsverpflichtungserklärung vor Gericht zwingen, dass die
Polizeibeamten vor Ort keine "ADAC-Kundenwunschfrage" mehr stellen dürfen.
Möglicherweise komme es erst dann zu keiner "ungleichen" Verteilung mehr ?)

Je höher der Konkurrenzdruck und je ungleicher die Verteilung, desto auffälliger
ist oftmals die Beschwerdelage. Dabei bleibt aber zumeist unberücksichtigt, dass
die Bindung der Polizei an den Gleichheitsgrundsatz nicht die Übermittlung des
Auftragsvolumens zu gleichen Teilen an die Unternehmen beinhaltet, sondern
lediglich die Ausbildung gleicher Maßstäbe für das Vermittlungsverfahren
umfasst. Die daraus resultierende ungleiche Menge der Übermittlungen wird
dennoch von den weniger berücksichtigten Unternehmen immer wieder mit
korruptionsverdächtigem Verhalten von Polizeibeamten in Verbindung gebracht,
obwohl sie sich sachlich aus dem Verfahren ergibt und es nicht Aufgabe der
Polizei sein kann, für Properiät von Abschleppunternehmen Sorge zu tragen. Es
ist aber auch an die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten die Forderung zu
richten, dass sie sich in Anbetracht dieser beschwerdeanfälligen Thematik in
besonderer Weise um ein Verhalten bemühen, das jeglichen Verdacht einer wie auch
immer gearteten unzulässigen Einflussnahme entgegenwirkt.

(Wird hier so getan, also ob die "ADAC-Kundenwunschfrage" des Polizeibeamten vor
Ort etwa keine "bestimmte" Abschleppunternehmerauswahl sei ? Der Polizeibeamte
weiß doch, dass bei der "ADAC-Kundenwunschfrage" nur ein "bestimmter"
ADAC-Vertragsabschleppdienst erscheint. In der PRAXIS ergibt sich das Bild im
Raum Hannover, dass eine "ADAC-Kundenwunschfrage" also keine "unzulässige
Einflussnahme" darstellt - "man hat ja nicht nach dem ADAC-Abschleppdienst der
Firma von Lieschen Müller explizit gefragt" ? Riechen Sie auch schon den
scharfen "Gestank" ?)

Hier ist auch in einem vernünftigen Verfahren ein Höchstmaß an Sensibilität
gefordert.
In Hinblick auf ein künftiges Verfahren besteht seit Jahren die Forderung, dass
die Abschleppunternehmer die Auswahl unter geeigneten Unternehmen nach fest
bestimmten Kriterien selbst gestalten und im übrigen das Verfahren mit den
Interessenverbänden der Auftraggeber, also den Automobilclubs und Auto- /
Schutzbriefversicherern abstimmen. Die am Verfahren Beteiligten bzw. deren
Nutznießer (die Abschleppunternehmen und die Kraftfahrer) sollen also  selbst
eine Vermittlungszentrale einrichten, die Listen und Leistungsverzeichnisse
führt, aus denen sie die Auftragsvermittlung vornimmt. Die Zentrale soll ein
nachvollziehbares und dem Gleichheitsgrundsatz entsprechendes Verfahren anwenden
und grundsätzlich jeder Firma zu gleichen Bedingungen offen stehen. Die Polizei
muss sich dann nur noch an die Zentrale wenden und hat selbst keinen Bedarf
mehr, unmittelbar an Abschleppunternehmen heranzutreten. Die Beteiligten können
so selbst für ein transparentes und faires Vermittlungsverfahren sorgen.

Mit dieser Zielsetzung haben sich in Niedersachsen Verbände von
Abschleppunternehmern, Hilfsdiensten, Automobilclubs und Versicherern
zusammengefunden, um einen Verein zu gründen, der die Rahmenbedingungen für ein
leistungsfähiges, faires, transparentes und kostengünstiges
Vermittlungsverfahren bestimmen und damit zur Sicherheit und Leichtigkeit des
Straßenverkehrs in Niedersachsen beitragen will. Da alle beteiligten Interessen
im Verein zusammengeführt werden, ist ein fairer Ausgleich gewährleistet. Im
Ergebnis wird auf Basis der vom Verein erarbeiteten Rahmenbedingungen das
Vermittlungsverfahren von einer Abschleppzentrale durchgeführt, die sich
dementsprechend zur Einhaltung der durch den Verein bestimmten Richtlinien
verpflichtet.

Das Niedersächsische Innenministerium hat gegenüber dem in Gründung befindlichen
Verein seine Unterstützung zugesagt und erklärt, künftig Abschleppbedarf von
Seiten der Polizei an die im Sinne der Regelungen des Vereins einzurichtende
Abschleppzentrale richten zu wollen. Zurzeit erfolgt die Beantragung der
Eintragung des Vereins und die Absprache der Vermittlungsregelungen. Zur
Position der Niedersächsischen Innenministeriums des Ministeriums für
Wirtschaft, Technologie und Verkehr zum Verein ist darüber hinaus festzustellen,
dass sie weder eine Mitgliedschaft noch Funktionen in den Gremien des Vereins
haben oder anstreben, denn es ist ja gerade das Ziel, dass die
Interessenverbände der Beteiligten das Verfahren selbst regeln und die dazu
notwendigen Abstimmung eigenverantwortlich vornehmen. Der Verein hat allerdings
den beiden Ministerien ein Informations- und Äußerungsrecht eingeräumt, das sie
im Sinne der Leistungsfähigkeit der Zentrale und eines fairen Ausgleichs der
Interessen nutzen wollen.

(Hier wird es wieder einmal "dreist" und "feist". Der bereits erwähnte Herr
Klein ist vom Innenministerium zur move GmbH "abgestellt" worden. Also sitzt das
Innenministerium mit einem "Informanten" bereits in der Abschleppzentrale
(move). Inzwischen hat es ja die move "zerrissen". Diese dubiose move GmbH
füllte wochen- und monatelang die Seiten der Tageszeitungen in und um Hannover
herum. Welche "Veruntreuungs-Strafverfahren" die move-Geschäftsführung anhängig
hat, ist m.W. bisher nicht der Presse dargelegt worden.  Hier sind
möglicherweise wieder einmal "Parteiinteressen" betroffen ?
Dass ein Polizeidirektor (Braunschweig) in Niedersachsen nun nach Jahren der
Vize-ADAC-Präsidentschaft nun der erste Präsident des ADAC-Ortsgaus
Niedersachsen geworden ist, zeigt wieder einmal, wie intensiv sich der ADAC um
die richtigen Personen an den Schaltstellen bemüht hat.
Wie heißt der abgewandelte "Faschingsballspruch" - "Alles Walzer" oder "Alles
GELB" ?)

Sobald die Abschleppzentrale betriebsbereit ist, wird diese eine einheitliche
Rufnummer einrichten, an die die Polizei ihr bekannt gewordenen oder von ihr
veranlassten Abschleppbedarf richten kann. Die Abschleppzentrale ist also kein
Telfon-Auftragsdienst oder, um es mit einem neudeutschen Begriff auszudrücken,
ein Call-Center, das im Zusammenhang mit der Auftragsvermittlung im Abschlepp- und
Bergungsfall eine Auswahl- und Vermittlungsdienstleistung erbringt und sich
dabei den Regeln und der sachlichen Aufsicht des Vereins unterwirft.
Die Polizei übermittelt der Zentrale den Einsatzort, den Leistungsumfang, sowie
einen möglichen spezifischen Kundenwunsch.

(Bei ca. 20% ADAC-Mitgliedsanteil behauptet die Polizei einen über 90-99 %
Kundenwunsch der Autofahrer vor Ort - ausgelöst durch die Fragestellung und
BGH-rechtswidrige Beeinflussung: "Soll ich für Sie den ADAC rufen ?" Diese
"Kundenwunschregelung" soll ja weiterhin im Verkehrsservice "gedeckt" werden.
Deshalb ist die SOFORTBEAUFTRAGUNG nach dem IGA-Vorschlag so "störend". Ich
stelle die These auf, dass ohne eine einseitige Polizei-Kundenwunschfrage vor
Ort es auch keine "Korruption" mehr geben könnte. Würde von heute-auf-morgen die
behauptete "Kundenwunschfrage" der Polizeibeaamten-vor-Ort wegfallen, und die
Nicht-ADAC-Vertragsabschleppdienste kämen nun ebenfalls mit 50% - iger Chance
zum Zuge, bzw. als Nächstgelegener sogar zu 100% , wäre ja das jahrelange
"Betrugssystem" bewiesen und überführt ?
Das Verkehrsservice-System ist daher nichts anderes als die Fortführung des
bisherigen polizeilichen Vermittlungssystems - nur diesmal über eine
RUFUMLEITUNG  -Verkehrsservice- verzögerte Vermittlungslösung mit der Chance,
bei Beschwerden zu behaupten, der jeweils "andere" -Polizei oder
Verkehrsservice-Vermittlungszentrale- habe den "schwarzen Peter" . Sie als
Beschwerdeführer haben die Beweißlast und können dank fehlender Einsichtnahme in
die Polizeiunterlagen und Verkehrsserviceunterlagen nur "verlieren".)

Die Zentrale führt mit diesen Informationen die Auswahl durch und verständigt
unmittelbar das jeweils ausgewählte Unternehmen. Dazu wird die Zentrale ein
EDV-Programm einsetzen, das den von der Polizei benannten Einsatzort lokalisiert
und zu vorgegebenen Radien ein zu diesem Ort mit Betriebssitz verzeichnetes
Unternehmen ermittelt und auswählt. Wird dabei mehr als ein entsprechend den
Leistungsanforderungen geeignetes Unternehmen festgestellt, erfolgt die
Beauftragung reihum, indem das jeweils zuletzt beauftragte Unternehmen auf den
letzten Platz der Auswahlliste rückt.

Neben den technischen Anforderungen ist eine polizeiliche Sicherstellung oder
Ersatzvornahme insofern auch ein Leistungsmerkmal, weil in solchen Fällen nur
ein Unternehmen mit entsprechender Verwahrverträgen in die Auswahl einbezogen
werden.

(Das ist der HAMMER im Wortsinn. Der move-Geschäftsführer hieß auch HAMMER.
Eine gewerbliche Vermittlungszentrale berechnet Vermittlungskosten. Lt. den
Sicherstellungsverträgen ist die Polizei z.B. verpflichtet, den
Abschleppunternehmer selbst anzurufen. In den Sicherstellungsverträgen ist keine
Klausel vorhanden, dass z.B. der Staatsanwaltschaftvertrag Hannover die
Vermittlungskosten übernimmt. Hier passiert dann möglicherweise die fatale
Situation, dass der PKW-Sicherstellungsvertrag 30,- EUR Abschlepprechnung
"erlaubt" und vereinbart hat und die Vermittlungskosten der
Verkehrsservice-Zentrale von z.B. 10,- EUR dann der Abschleppunternehmer per
Rechnung erhält, also tatsächlich z.B. nur noch 20,- EUR für das Abschleppen
tatsächlich verbuchen kann ?
Der Falschparkvertrag der Stadt Hannover ist auch schon "jahrzehntealt" und mit
ehemals 90,- DM immer noch bestehend.
Einige Zeilen zuvor behauptet ja Herr Schütte, dass die Behörden die
Abschleppaufträge ausgeschrieben haben. Möglicherweise vor 20-30 Jahren ? Warum
wurden dann die erst nach der "Erstausschreibung" gegründeten Abschleppfirmen
ganz einfach als "Behördenvertragspartner" übernommen - ohne Ausschreibung ?
Nach dem Ausschreibungsrecht dürfte eine "zwischengeschaltete fremde
Vermittlungszentrale" nicht möglich sein ?)

Alle Belange der Übermittlung und Auswahl werden dabei dokumentiert, so dass sie
jederzeit überprüfbar sind. Damit ist die Polizei vollständig von der Auswahl
entlastet und muss selbst keine Listen und Verzeichnisse mehr führen oder mit
Abschleppunternehmen zur Auftragsübermittlung in Kontakt treten. Es bleibt zu
hoffen, dass die beteiligten Interessenvertreter alsbald einen tragfähigen
Kompromiss gefunden haben und die Entwicklung damit zum Abschluss kommen kann.
Das Nähere für die Polizei wird dann ein Erlass zeitgerecht regeln."
- Originalzitat Ende-

Auf alle Falschaussagen und Falschdeutungen einzugehen würde nochmals 200 Seiten
erfordern, deshalb hier nur eine kurze Erwiderung zum Schluss.
Die IGA ist noch während der VSN-Gründung ausgetreten und hat protestiert.
Der Abschleppunternehmer-Verband e.V. (ASV) und die Versicherungswirtschaft sind
nach der zuerst erfolgten Gründung "beobachtend" dabeigeblieben und nach
weiteren Gesprächen und "Erfahrungen" aus dem VSN ebenfalls ausgetreten.
Eine breite "Vertretungsbasis" im VSN ist daher nicht mehr gegeben.
Das rechtswidrige System VSN ist schlicht unerträglich, sowohl für die faktisch
"rechtlosen" Abschleppunternehmer , wie auch für die "übervorteilten"
Verbraucher.

In einigen Jahren wird das Verkehrsservice-System (Hessen-Thüringen und Sachsen)
als Beispiel einer grandiosen Rechtsbeugung in die Wirtschaftsgeschichte Einzug
finden.

Ob der Verkehrsservice Niedersachsen jemals tatsächlich "aufgeschaltet" werden
wird, ist nach den jahrelangen Verzögerungen, die maßgeblich der IGA und dem ASV
"zugerechnet" werden können, noch immer fraglich. Auf jeden Fall werden wir ggf.
weitere Jahre "anhängen" und hier daran - bzw. dagegen arbeiten.

Dieter Pramschüfer info@iga-verein.de www.iga-verein.de
 

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