L E S E R B R I E F

an die Redaktion der Zeitschrift "Der Abschleppunternehmer" mit der Bitte um Veröffentlichung


Nepp-Abschlepprechnung aus NRW ?

Am 24.1.2003 stellte ein allseits bekannter Abschleppunternehmer aus NRW, dazu ein sog. Verbandsaktivist, eine LKW-Abschlepprechnung und LKW-Bergungsrechnung auf, die 16.129,52 EUR ergab - incl. 16 % MwSt.

Diese Rechnungshöhe ist zwar auf den ersten Blick nicht ungewöhnlich hoch, jedoch bei einer genauen Überprüfung der Std.-Verrechnungssätze waren wir doch etwas verwundert.
Immerhin behauptet sein von ihm maßgeblich geführter VERBAND, daß die Preis- und Strukturumfrage ein Preisniveau von z.B. unter 200,- EUR für einen LKW-Abschleppwagen (3-Achser-Unterfahrlift).
In seiner Rechnung wird dieser LKW-Abschleppwagen aber mit 351,18 EUR netto aufgeführt.
Die Überstundenzuschläge für den LKW-Fahrer (Nachts von 18.30 Uhr bis 5.30 Uhr) beliefen sich auf 36,96 EUR netto / Std.

Der Bergungsleiter auf 84,48 EUR netto / Std.
Der Monteur auf 79,32 EUR netto / Std.
Der Mobilkran auf 215,00 EUR netto / Std.

Der LKW-Abschleppwagen wurde die gesamte Einsatzdauer berechnet.
Abzüge für Wartezeiten oder Nichtbenützung des LKW-Abschleppwagens während die beiden Autokräne die Ladung und den Lastzug aus dem abschüssigen Hang gehoben hatten, wurden nicht gemacht.

Der sog. Verbandsgutachter und viel beschäftige Parteigutachter für die Versicherung hat aber in vielen anderen Rechnungsprüfungen hier regelmäßig die Berechnungszeiten eines nur für das anschließende Abschleppen benötigten LKW-Abschleppwagens verneint und ausgeführt, daß hier ein Bergungsleiter dazu verpflichtet gewesen wäre, den LKW-Abschleppwagen nur für die eine Stunde der Abschleppfahrt von der Unfallstelle zum Betriebssitz berechenbar sein soll.
Nachdem zwei Mobilkräne vor Ort waren und der LKW-Abschleppwagen nun aber wirklich untätig bis auf die letzte Einsatzstunde stand, wird dieses Berechnungsverhalten dieses Verbands-Ober-Aktivisten bezeichnend?

Selbstverständlich kann nach dem Meldebild in den meisten Fällen nicht vorher abgeschätzt werden, ob der LKW-Abschleppwagen z.B. mit der Bergeseilwinde tatsächlich unverzichtbar ist
oder ob das Personal des LKW-Abschleppwagen nun überraschend zur Ladungsbergung unverzichtbar ist und nun tatsächlich keine Zeit hat, den nicht benötigten LKW-Abschleppwagen zurück zufahren. Hier sei nun aber erwidert, daß dieser scheinheilige Verbandsgutachter genau diese Vorwürfe regelmäßig allen anderen Abschleppunternehmern vorhält, vor allem wenn es sich nicht um Verbandsmitglieder handelt?
Siebengescheit hinterher vom fernen Schreibtisch aus Oberbayern davon schwätzt, daß es theoretisch anders billiger gegangen wäre ? OHNE aber den Gegenbeweis anzutreten ?
GRAU ist alle Theorie. Selbst einen Abschleppbetrieb hat dieser Knabe noch nie geleitet.

Tatsächlich ist eine Einschätzung für einen Sachverständigen hinterher schwierig.

Nur hat dieser Verbands-Parteigutachter in hauptsächlichen Diensten der Versicherungen bewiesen, daß grundsätzlich immer gegen die Abschleppunternehmer von ihm begutachtet wird?
Wenn dann dazu kommt, daß sein oberstes Vorstandsverbandmitglied selbst keinesfalls die Preis- und Strukturumfragepreise auch nur annähernd verwendet, stinkt die gesamte Gutachtertätigkeit dieses Sachverständigen, der zudem noch öffentlich bestellt und vereidigt ist?

Bei einem Verfahren vor dem Landgericht Kassel kam heraus, daß dieser Ober-Sachverständige über 600 Rechnungsprüfungen im Jahr durchführt und alle diese geprüften Abschlepprechnungen höher sind, als die Preis- und Strukturumfrage des Verbandes. Nun fragte der Richter nach, ob dieser Gutachter in Kenntnis dieser Abweichungen diese höheren Werte berücksichtigt hat und die Preis- und Strukturumfrage entsprechende Änderungen erfahren hatte?
Der Obergutachter des Verbandes und der Versicherungen verneinte.
Damit ist ersichtlich, daß z.B. 100 Fragebogenantworten von Verbandsmitgliedern, die ungeprüft auf den Wahrheitsgehalt sind, für die Preis- und Strukturumfrage des Verbandes über die Mittelwerte im LKW-Einsatzbereich fußen und die tatsächlichen Werte anhand der Rechnungskopien von über 600 Fällen dann als überteuert von diesem Oberverbandsgutachter bewertet wurden.
Der Richter in Kassel lehnte ob diesem erkennbar dubiosen Basiswerten der Preis- und Strukturumfrage des Verbandes, das Sachverständigengutachten schlichtweg ab und erklärte, daß nach eigener Kenntnis und Vergleich der tatsächlich dem Landgericht aus anderen Fällen vorliegenden LKW-Abschlepprechnungen keine abnormalen Rechnungssätze erkennbar sind.

Der Streit war u.a. über folgende Std.-Verrechnungssätze entbrannt:

Berge-Autokran 60 t     pro Std. netto        
LKW-Abschleppwagen 4-Achser                
LKW-Abschleppwagen 3-Achser                
Bergungs-Kfz (Plateauwagen)            
Sattelzugmaschine                        
Auflieger dazu                        
Werkstattwagen                        
Rüstfahrzeug                       
Containerfahrzeug 6x6                    
Containerpauschale pro Tag                
Sicherungsfahrzeug                    
fahrbare Absperrtafel                    
Gabelstapler                         
Bergeleiter                             
Standgeld LKW je Tag                 

Alle Einsatzfahrzeuge mit je 1 Mann/Frau besetzt

Nachtzuschlag auf Personalstd.             
Nachtzuschlag auf Bergeleiter             
270,61 EUR
296,20 EUR
270,61 EUR
143,37 EUR
140,61 EUR
148,50 EUR
143,37 EUR
143,37 EUR 
154,64 EUR
100,00 EUR
105,50 EUR
100,00 EUR
  89,48 EUR
  91,00 EUR

  75,00 EUR




  24,54 EUR

  45,50 EUR


Wohl nur wenige LKW-Abschleppunternehmer haben einen so umfangreichen Einsatzfuhrpark und können so eine umfangreiche Bergung überhaupt durchführen.

Hier sei der sog. 10-Eimerketten-Vergleich angebracht. Um einen Brand zu löschen, geht es mit 10 Eimern und 10 Leuten relativ schnell. Würden nur 5 Leute arbeiten, würde der Einsatz nicht nur doppelt so lange, sondern vermutlich 4-mal-so-lange dauern, abgesehen davon, daß dann ein Feuer ggf. überhaupt nicht gelöst werden könnte, bzw. der Brandschaden noch viel höher wäre.
So in etwa läuft es auch mit einer LKW-Bergung.

Auch wenn bei einer LKW-Bergung der eine oder andere Mann oder Frau, bzw. Einsatzfahrzeug gewisse unvermeidbare Leerlaufzeiten hat, so ist die Gesamt-Arbeitsleistung jedoch durch höheren Personal- und Fahrzeugeinsatz dann viel geringer und die Gesamtkosten dann günstiger.

Dieser zitierte Sachverständige beschränkt seine Tätigkeit dann auf eine nicht-nachvollziehbare Kürzung von Einsatzgeräten und Personalstunden, sowie eine pauschale Kürzung auf die Preis- und Strukturumfrage des Verbandes, die nachweisbar nicht zutreffend ist.

Diese unqualifizierte Sachverständigenlogik zeigt nur auf, daß dieser die einseitige Parteilichkeit auf die Spitze zu treiben gewillt ist.

Dieser Versicherungsparteigutachter unterläßt es auch zu prüfen, ob die Einsatzzeiten und die Einsatzpreise nicht ausdrücklich vom Auftraggeber (Inhaber der Spedition, Fahrer oder anwesendem Havariekommissar) auf dem Auftragsschein unterschrieben wurden und mit einer zweiten Unterschrift auch ausdrücklich die Preisliste vereinbart wurde - und zwar hinterher nach Beendigung des Einsatzes.
Auch der Aushang der Preisangabenverordnung (PAngV) an den Einsatzfahrzeugen und damit auch die grundsätzliche Vereinbarung, daß die Einsatzpreise ggf. auch ohne ausdrückliche Unterschriftsleistung nach Auftragsdurchführung als vereinbart gelten könnten, hat dieser Versicherungsparteigutachter nicht berücksichtigt und geprüft.

Das Gesamtbild seines Vorgehens ist daher dubios und unverständlich.

Auch in anderen Branchen gibt es immer Anbieter, die irgendwo irgendwas günstiger anbieten.
Wenn sie aber im Buxtehude tanken müssen, können Sie auch nicht hinterher argumentieren, daß im fernen Hamburg an der Tankstelle XYZ der Kraftstoff um den Betrag x günstiger sei und deshalb eine Rechnungsminderung verlangen.

Das letzte Fazit ist aber, daß diese Preis- und Strukturumfrage nicht aussagekräftig ist.
Hierbei wurde auch nicht berücksichtigt, daß Betriebe (nur Verbandsmitglieder) teilgenommen haben, die gar nicht über einen kompletten Einsatzfuhrpark verfügen und möglicherweise nur in einzelnen Positionen tatsächlich günstig sind, bzw. auch hierbei möglicherweise unrichtige Angaben getätigt haben. Ein Daten- und Wahrheitsabgleich mit tatsächlich-geschriebenen Rechnungen ist vom Verband niemals erfolgt und hätte in Anbetracht der gegenteiligen Rechnungen, die massive Abweichungen von Verbandsmitgliedern unmißverständlich belegen, durchgeführt werden müssen. Wenn schon der Verbandsoberaktivist die Preis- und Strukturumfrage massiv widerlegt, erübrigt sich jede weitere Erörterung.

Die Std.-Verrechnungssätze dieses beispielhaft-aufgeführten Abschleppdienstes sind daher m.E.
in Anbetracht der vorbildlich-umfangreichen Ausrüstung nicht nur angemessen, sondern günstig.
Tatsächlich hat die Gewinn- und Verlustrechnung am Jahresende 2004 ergeben, daß sogar ein kleiner Betriebsverlust dem Finanzamt gemeldet werden mußte, also eine Kostenunterdeckung vorhanden ist und somit die Kalkulation wie von mir vermutet, am unseren betriebswirtschaftlichen Ende liegt.
Eine Betriebskalkulation ist im Abschleppgewerbe sehr schwierig, weil hier jedes Jahr die Auslastung unterschiedlich sich auswirken kann. Es ist daher sinnvoll, nicht nur das aktuelle vergangene Jahr mit der Einzel-Std.-Satz-Kalkulation zu verknüpfen, sondern Erfahrungswerte aus den vorherigen Jahren dazuzurechnen.

Dieter Pramschüfer

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