Strafbare Werbung § 4 UWG
Das Irreführungsverbot der " kleinen " GENERALKLAUSEL des UWG
ist der zentrale
wettbewerbsrechtliche Wertungsmaßstab für Preisangaben und
Preiswerbung.
(Dies als Vorwort)
Originaltext:
(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots
hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen,
die für
einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche
Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die
Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen
Leistungen,
über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den
Besitz von
Auszeichnungen, über den Anlas oder den Zweck des Verkaufs oder über
die Menge
der Vorräte wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben
macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Werden die im Absatz 1 bezeichneten unrichtigen Angaben in einem
geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten
gemacht, so
ist der Inhaber oder Leiter des Betriebes neben dem Angestellten oder
Beauftragten strafbar, wenn die Handlung mit seinem Wissen geschah.
Diese Vorschrift ist damit das strafrechtliche Gegenstück zum
zivilrechtlichen
Irreführungsverbot in § 3 .
Nun meinen möglicherweise viele Abschleppunternehmer, dass Sie dieses
Irreführungsverbot umgehen, wenn Sie nun der Einfachheit halber,
schlichtweg
überhaupt keine Preisangaben mehr machen - die Preisangabenverordnung
negieren,
indem Sie ganz einfach weder im Einsatzfahrzeug von außen sichtbar eine
Preisliste aushängen, noch im Geschäftslokal, also Büro oder
Kundenempfangsraum
eine Preisliste wie im PAngV zeigen ?
Auch der Vermittler - Verkehrsservice-Abschleppleid(t)zentrale oder der
GDV
scheint sich auf dieses Unsichtbarkeitsspielchen einzulassen ?
Noch 1999 schalteten " die Autoversicherer " ganzseitige
Farbanzeigen mit der
BAB-Notrufsäule und dem Text: Natürlich bleibt ihr Anruf weiterhin
kostenlos.
Am 17.11.1999 stand unter www.gdv.de/meinung_aktuelles/positionen/pos1199.htm
schön und klar, ....so dass dem in Not geratenen Anrufer wie bisher
keinerlei
Kosten entstehen. (..durch die Weiterleitung der Pannennotrufe an
verschiedene
Organisationen....)
Auch die Presse druckte schön brav die Mär von kostenloser
GDV-Vermittlung.
Meine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen den GDV in Hamburg
wurde
mangels " Tatverdacht " eingestellt ? (Kein Scherz - echt
passiert)
Es drängt sich daher der Verdacht auf, dass man im geschäftlichen
Verkehr
ungestraft betrügen kann ? (Wenn man nur mächtig und reich genug ist
?)
Möglicherweise muss man nur Wortspiele neu definieren ? Auf den Inhalt
und Sinn,
sowie ggf. einen Irreführungstatbestand kommt es dann nicht so genau
mehr an ?
z.B.: Selbstverständlich bleibt ihr Anruf kostenlos - nur die
Weiterleitung und
die Vermittlung des Anrufes an verschiedene Organisationen wird diesen
Organisationen berechnet. Dass diese verschiedenen Organisationen dann
diese
Vermittlungskosten " Ihnen " dann doch über den letzten in
der Kette, also den
Abschleppunternehmer weiterberechnen, ist dann möglicherweise keine
Falschaussage des GDV ? Keine Irreführung ?
So - oder so ähnlich - stelle ich mir den Schriftwechsel zwischen GDV
und
Staatsanwaltschaft Hamburg vor ?
Der GDV behauptet in seiner ganzseitigen Farbanzeige auch, ein Pannen-
und
Unfallmanagement mit hoher Qualität zu betreiben.
Dies ist eine weitere dreiste Unwahrheit. Die bisherigen Betreiber, die
Autobahnmeistereien listeten alle Abschlepp- und Pannendienstunternehmer
nächstgelegen und vermittelten auch nächstgelegen.
Der GDV jedoch machte aus diesen jahrelang-bewährten engmaschigen Netz
ein
weitmaschiges Netz - nur noch alle ca. 50 km (in 50 km Kreisen) wurde
ein
GDV-Vertragshilfeleister mehr gelistet. (Vertragstext 2000)
Jetzt ab dem 1.7.2004 sollen sogar nur noch die Vertragshilfeleister der
sog.
SILBERNEN FLOTTE (ca. 400 Betriebe) - im Vergleich dazu hat der ADAC
weit über
1000 Vertragsabschleppdienste - zu seinen über 1000 eigenen
Pannenhilfs-Kfz der
vereinseigenen ADAC-Straßenwacht - auch im Vergleich zu den über 5000
am Markt
befindlichen Abschlepp- und Pannendienstbetrieben insgesamt.
Statt durchschnittlich 5 km Anfahrt sollen also 50 km Anfahrt die sog.
" freien
Fälle " erledigen ? Möglicherweise will man die " freien
Kunden " ohne
Versicherungs- oder Automobilclub-Schutzbrief ganz einfach bestrafen und
eine
denkbar schlechte Vermittlungslösung, zumindest genauso schlecht
und
weitmaschig wie das Netz der SILBERNEN FLOTTE installieren ?
Durch die weite Anfahrt von 50 statt 5 km - was selbstverständlich den
BAB-Notrufsäulenbenützern verschwiegen wird - entstehen
durchschnittlich
doppelt so hohe Abschleppkosten, weil die
Hilfeleister-Berechnungsgrundlage von
der Abfahrt bis zur Rückkehr zum Betriebsgelände zählt und berechnet
wird.
Nur die Schutzbriefinhaber der sog. SILBERNEN FLOTTE brauchen ja nichts
zu
bezahlen - und der leistungserbringende Hilfeleister bekommt ja auch nur
eine
Einsatzpauschale von 72,- bis 97,- EUR (incl. MwSt.) Abschleppkosten.
Kann der silberne Hilfeleister dann einen sog. freien Fall abrechnen,
können
auch mehr als 440,- EUR Abschleppkosten zusammenkommen, weil er ja
keiner
Preisbildung unterliegt, bzw. bei der Auftragserteilung auch keine
Preise
vorher vereinbart worden sind.
Der GDV betreibt daher m.E. eine klare Irreführung der anrufenden
Verbraucher.
Der GDV verschweigt dem Autofahrer auch die Existenz anderer
Notrufzentralen,
die nächstgelegen und damit viel preiswerter vermitteln. (z.B. 99,99
EUR)
Der GDV verschweigt dem Autofahrer auch, dass der ADAC für
Nicht-Mitglieder
nur 103,24 EUR (incl. MwSt.) Einsatzpauschale und Abschleppkosten ggf.
berechnet,
zumindest dann, wenn der GDV den Auftragswunsch über die ADAC-Zentrale
weiterleitet.
Dieses Beispiel war notwendig, um darzulegen, welche dramatischen
Auswirkungen
die Missachtung des UWG für unsere " Wirtschafts-Demokratie "
darstellt.
Es ist fatal, wenn vereinigte Versicherungskonzernen ein
marktbeherrschendes
Instrument (Monopol-Vermittlung der BAB-Notrufsäulen und die
Vermittlung der
Polizei-Vermittlungs-Monopolstruktur BAYERN) in die Hände gespielt
wird.
Dabei ist diese Vermittlung von Abschlepp- und Pannendienstleistungen
m.E. ein
versicherungsfremdes Geschäft, weil zum großen Teil (z.B. in BAYERN)
freie
Kunden vermittelt werden und auch sehr viele Automobilclub - ADAC -
Kundenwunschvermittlungen der GDV abwickelt.
Schreitet diese Entwicklung in diesem Tempo fort, wird es in einigen
Jahren
m.E. nur noch Versicherungs-Vertrags-Abschleppunternehmen geben und aus
dem
freien Abschlepp- und Pannendienstgewerbe ist nur noch ein Bodensatz von
scheinselbstständigen Versicherungsvertrags-Hilfeleistern geworden.
(zumindest im PKW-Einsatzbereich)
Dieter Pramschüfer info@iga-verein.de
www.iga-verein.de
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