Strafbare Werbung § 4 UWG

Das Irreführungsverbot der " kleinen " GENERALKLAUSEL des UWG ist der zentrale
wettbewerbsrechtliche Wertungsmaßstab für Preisangaben und Preiswerbung.
(Dies als Vorwort)

Originaltext:
(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots
hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für
einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche
Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die
Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen,
über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von
Auszeichnungen, über den Anlas oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge
der Vorräte wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben macht, 
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Werden die im Absatz 1 bezeichneten unrichtigen Angaben in einem
geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten gemacht, so 
ist der Inhaber oder Leiter des Betriebes neben dem Angestellten oder
Beauftragten strafbar, wenn die Handlung mit seinem Wissen geschah.

Diese Vorschrift ist damit das strafrechtliche Gegenstück zum zivilrechtlichen
Irreführungsverbot in § 3 .

Nun meinen möglicherweise viele Abschleppunternehmer, dass Sie dieses
Irreführungsverbot umgehen, wenn Sie nun der Einfachheit halber, schlichtweg
überhaupt keine Preisangaben mehr machen - die Preisangabenverordnung negieren,
indem Sie ganz einfach weder im Einsatzfahrzeug von außen sichtbar eine
Preisliste aushängen, noch im Geschäftslokal, also Büro oder Kundenempfangsraum
eine Preisliste wie im PAngV zeigen ?

Auch der Vermittler - Verkehrsservice-Abschleppleid(t)zentrale oder der GDV
scheint sich auf dieses Unsichtbarkeitsspielchen einzulassen ?
Noch 1999 schalteten " die Autoversicherer " ganzseitige Farbanzeigen mit der
BAB-Notrufsäule und dem Text: Natürlich bleibt ihr Anruf weiterhin kostenlos.

Am 17.11.1999 stand unter www.gdv.de/meinung_aktuelles/positionen/pos1199.htm
schön und klar, ....so dass dem in Not geratenen Anrufer wie bisher keinerlei
Kosten entstehen. (..durch die Weiterleitung der Pannennotrufe an verschiedene
Organisationen....)

Auch die Presse druckte schön brav die Mär von kostenloser GDV-Vermittlung.

Meine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen den GDV in Hamburg wurde
mangels " Tatverdacht " eingestellt ? (Kein Scherz - echt passiert)
Es drängt sich daher der Verdacht auf, dass man im geschäftlichen Verkehr
ungestraft betrügen kann ? (Wenn man nur mächtig und reich genug ist ?)
Möglicherweise muss man nur Wortspiele neu definieren ? Auf den Inhalt und Sinn,
sowie ggf. einen Irreführungstatbestand kommt es dann nicht so genau mehr an ?

z.B.: Selbstverständlich bleibt ihr Anruf kostenlos - nur die Weiterleitung und
die Vermittlung des Anrufes an verschiedene Organisationen wird diesen
Organisationen berechnet. Dass diese verschiedenen Organisationen dann diese
Vermittlungskosten " Ihnen " dann doch über den letzten in der Kette, also den
Abschleppunternehmer weiterberechnen, ist dann möglicherweise keine
Falschaussage des GDV ? Keine Irreführung ?
So - oder so ähnlich - stelle ich mir den Schriftwechsel zwischen GDV und
Staatsanwaltschaft Hamburg vor ?

Der GDV behauptet in seiner ganzseitigen Farbanzeige auch, ein Pannen- und
Unfallmanagement mit hoher Qualität zu betreiben.

Dies ist eine weitere dreiste Unwahrheit. Die bisherigen Betreiber, die
Autobahnmeistereien listeten alle Abschlepp- und Pannendienstunternehmer
nächstgelegen und vermittelten auch nächstgelegen.
Der GDV jedoch machte aus diesen jahrelang-bewährten engmaschigen Netz ein
weitmaschiges Netz - nur noch alle ca. 50 km (in 50 km Kreisen) wurde ein
GDV-Vertragshilfeleister mehr gelistet. (Vertragstext 2000)

Jetzt ab dem 1.7.2004 sollen sogar nur noch die Vertragshilfeleister der sog.
SILBERNEN FLOTTE (ca. 400 Betriebe) - im Vergleich dazu hat der ADAC weit über
1000 Vertragsabschleppdienste - zu seinen über 1000 eigenen Pannenhilfs-Kfz der
vereinseigenen ADAC-Straßenwacht - auch im Vergleich zu den über 5000 am Markt
befindlichen Abschlepp- und Pannendienstbetrieben insgesamt.

Statt durchschnittlich 5 km Anfahrt sollen also 50 km Anfahrt die sog. " freien
Fälle " erledigen ? Möglicherweise will man die " freien Kunden " ohne
Versicherungs- oder Automobilclub-Schutzbrief ganz einfach bestrafen und eine
denkbar schlechte Vermittlungslösung, zumindest genauso schlecht und 
weitmaschig wie das Netz der SILBERNEN FLOTTE installieren ?

Durch die weite Anfahrt von 50 statt 5 km - was selbstverständlich den
BAB-Notrufsäulenbenützern verschwiegen wird - entstehen durchschnittlich 
doppelt so hohe Abschleppkosten, weil die Hilfeleister-Berechnungsgrundlage von
der Abfahrt bis zur Rückkehr zum Betriebsgelände zählt und berechnet wird.
Nur die Schutzbriefinhaber der sog. SILBERNEN FLOTTE brauchen ja nichts zu
bezahlen - und der leistungserbringende Hilfeleister bekommt ja auch nur eine
Einsatzpauschale von 72,- bis 97,- EUR (incl. MwSt.) Abschleppkosten.
Kann der silberne Hilfeleister dann einen sog. freien Fall abrechnen, können
auch mehr als 440,- EUR Abschleppkosten zusammenkommen, weil er ja keiner
Preisbildung unterliegt, bzw. bei der Auftragserteilung auch keine Preise 
vorher vereinbart worden sind.

Der GDV betreibt daher m.E. eine klare Irreführung der anrufenden Verbraucher.

Der GDV verschweigt dem Autofahrer auch die Existenz anderer Notrufzentralen,
die nächstgelegen und damit viel preiswerter vermitteln. (z.B. 99,99 EUR)

Der GDV verschweigt dem Autofahrer auch, dass der ADAC für  Nicht-Mitglieder 
nur 103,24 EUR (incl. MwSt.) Einsatzpauschale und Abschleppkosten ggf. berechnet,
zumindest dann, wenn der GDV den Auftragswunsch über die ADAC-Zentrale
weiterleitet.

Dieses Beispiel war notwendig, um darzulegen, welche dramatischen Auswirkungen
die Missachtung des UWG für unsere " Wirtschafts-Demokratie " darstellt.
Es ist fatal, wenn vereinigte Versicherungskonzernen ein marktbeherrschendes
Instrument (Monopol-Vermittlung der BAB-Notrufsäulen und die Vermittlung der
Polizei-Vermittlungs-Monopolstruktur BAYERN) in die Hände gespielt wird.
Dabei ist diese Vermittlung von Abschlepp- und Pannendienstleistungen m.E. ein
versicherungsfremdes Geschäft, weil zum großen Teil (z.B. in BAYERN) freie
Kunden vermittelt werden und auch sehr viele Automobilclub - ADAC -
Kundenwunschvermittlungen der GDV abwickelt.

Schreitet diese Entwicklung in diesem Tempo fort, wird es in einigen Jahren 
m.E. nur noch Versicherungs-Vertrags-Abschleppunternehmen geben und aus dem
freien Abschlepp- und Pannendienstgewerbe ist nur noch ein Bodensatz von
scheinselbstständigen Versicherungsvertrags-Hilfeleistern geworden.
(zumindest im PKW-Einsatzbereich)

Dieter Pramschüfer       info@iga-verein.de         www.iga-verein.de
 

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