Referat

GG Art. 12 Freiheit des Berufes, Dienstleistungspflicht, Zwangsarbeit

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausbildung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

Berufsfreiheit

...Gleichwohl sind unter der Bedingung der Berufsfreiheit bestimmte Aspekte der gegenwärtigen Wirtschaftordnung geschützt. Berufe frei wählend und frei ausübend geraten die einzelnen als Unternehmer, als Handel- und Gewerbetreibende, als Freiberufler, aber auch als Arbeitnehmer, notwendig miteinander in Wettbewerb. Das Verhalten im Wettbewerb gehört zur Berufsausübung und zum Schutzbereich der Berufsfreiheit. Mit dieser Freiheit zum Wettbewerb ist die Vorstellung einer Freiheit von Konkurrenz unverträglich.

Beispiele: Die Berufsfreiheit eines staatlich zugelassenen Unternehmers wird dadurch dass der Staat andere Unternehmen zulässt, die den ersten durch scharfe Konkurrenz zur Aufgabe von Unternehmen und Beruf bringen, nicht berührt (E34, 252/256; 55, 261/269; BVerwG, DVBl. 1983, 1251; HessStGH, NVwZ 1983,542). Berührt wird die Berufsfreiheit eines Unternehmens aber dann, wenn er im Wettbewerb mit einem Konkurrenten darum unterliegt, weil der Staat dem Konkurrenten durch Subventionen einen Vorteil im Wettbewerb verschafft (E 46, 120/137 f; BVerwGE 71, 183/191 ff; Friehe, JuS 1981, 867).

Zu prüfen wäre, ob Mindestanforderungen oder willkürliche Einteilungen zum Vorteil einzelner Unternehmen nicht eine solche Subvention bzw. die Verschaffung eines Vorteiles im vergleichbaren Sinne darstellen. Weiterhin stellt u.U. ein solcher staatlicher Eingriff eine unzulässige Beschränkung des Wettbewerbs dar.

Soweit die Rechte auf freie Wahl des Berufes, des Arbeitsplatzes und der Ausbildungsstätte gegen den Staat, dh auf Zugang zu staatlichen Berufen, Ausbildungsplätzen und Ausbildungsstätten gerichtet sind, werden sie unter den Bedingungen der Knappheit notwendig zu Teilhaberrechten. Wenn es mehr Interessenten als Güter gibt, dann kann jeder Interessent nur noch einen Teil des knappen Gutes bekommen. Da staatliche Berufe, Arbeitsplätze und Ausbildungsstätten als Güter nicht teilbar sind, können sie nur unter allen Interessenten in gleicher Weise, dh nach gleichen Kriterien verteilt werden. Teilhaberrechte sind Gleichheitsrechte.

Zu prüfen wäre, ob dies auch zutrifft, wenn Unternehmer für den Staat als Subunternehmer tätig werden und daran mehrere Unternehmen teilhaben wollen. Wenn jedoch Kriterien dadurch zulässig sind, so kann es sich dabei nur um Verteilungskriterien handeln, welche keine Zugangsbeschränkungen beinhalten und für jede Situation eine absolute Gleichheit und Verteilung herbeiführen, unberücksichtigt dessen, welcher Aufwand von Seiten des Staates dafür notwendig wird.

GewO Titel I. Allgemeine Bedingungen

§ 1 Grundsatz der Gewerbefreiheit

(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.

(2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt.

§ 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erfolgt ist.

Hier sind insbesondere Taten im Sinne des § 70 der Strafgesetzbuches gemeint.

LBG Dritter Teil. Rechtliche Stellung des Beamten

1. Abschnitt. Pflichten 1. Unterabschnitt. Allgemeines

§ 70 Amtsführung

(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.

(2) Der Beamte muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinnen des Grundgesetzes bekennen und für deren Einhaltung eintreten.

65. Polizeigesetz (PolG) Erster Teil. Das Recht der Polizei

Erster Abschnitt. Aufgaben der Polizei

§ 1 Allgemeines

(1) Die Polizei hat die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwenden, durch die die öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie hat insbesondere die verfassungsgemäße Ordnung und die ungehinderte Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte zu gewährleisten.

Zweiter Abschnitt. Maßnahmen der Polizei

Erster Unterabschnitt. Allgemeines

§ 3 Polizeiliche Maßnahmen

Die Polizei hat innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken zu Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheinen.

Die durch das Recht insbesondere des GG gesetzten Schranken dürfen nicht einfach nur aus dem Grund überschritten werden, um eine Arbeitserleichterung für die Polizei herbeizuführen.

§ 4 Einschränkung von Grundrechten

Durch polizeiliche Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes können im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eingeschränkt werden

Hierbei handelt es sich nur um eine mögliche Einschränkung der Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2, 11, 13 und 14.

Das Grundrecht gem. Art. 12 auf Freiheit des Berufes darf hiervon nicht berührt werden.

§ 5 Art der Maßnahmen

(1) Kommen für die Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe mehrere Maßnahmen in Betracht, so hat die Polizei die Maßnahme zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

Auf die in diesen Zusammenhängen stehenden §§ des UWG wird nicht weiter eingegangen, da diese hinlänglich bekannt sind.

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