Geplanter Mindestanforderungskatalog im Verkehrservice Niedersachsen ?
- Im Abgleich mit der örtlichen Situation in und um Hannover herum -

Die Landeskartellbehörde in Hannover (Wirtschaftsministerium) hatte zuerst dem
geplanten Katalog über Mindestanforderungen für die Aufnahme in die
Abschleppliste mit Schreiben vom 9.11.2001 widersprochen.

Um so überraschter war dann wir dann, als der Leiter der Landeskartellbehörde
den "Fall" an sich zog und diesen Mindestanforderungskatalog genehmigte.
Bisher gibt es in Niedersachsen keine Mindestanforderungen. Wer "Behörden -
Abschleppdienst" wird, kommt in Hannover nicht per aktueller Ausschreibung
zustande, sondern wird "ernannt und erhoben" - die Preise wie vor 20 Jahren
diktiert.

Das gesamte preisverschleiernde Verkehrsservice-System toleriert die
Landeskartellbehörde ebenfalls, obwohl gerade hier wir die Einhaltung der
Preisangabenverordnung auch für den Vermittler betont hatten . Statt dessen soll
nun auch in Niedersachsen der Verkehrsservice preisverschleiernd im
Reihum-Verfahren, bzw. die Priorität "Kundenwunsch" vornehmen dürfen, so wie
bisher das fast "baugleiche" Verkehrservice-Vereinsmodell mit fast den exakt
selben "Aktivsten" des ADAC, VBA, AvD, ACE, usw..... aus Hessen-Thüringen und
Sachsen.

Die Priorität "Kundenwunsch" ist aus unserer Sicht deshalb so dramatisch, weil
gerade am Beispiel des Raumes Hannover die Polizeibeamten vor Ort sich mit der
Frage nach dem "Kundenwunsch" - "Soll ich für Sie den ADAC rufen ?" so
herausragend hervorstechen und sogar noch Listen in Visitenkartengröße über den
"Verkehrsunfalldienst" der Polizeidirektion Hannover verteilen, worin wieder
einmal gerade einige "Nicht-ADAC-Abschleppdienste" erstaunlicherweise fehlen,
dazu auch die Std.-Verrechnungspreise (Standard - Abschleppkosten, bzw. die sog.
"PKW-Stadtabschlepppauschale") fehlen.

Wenn die Polizei, Stadt Hannover oder Staatsanwaltschaft der Auftraggeber ist,
kann jedoch sehr wohl eine "Preistransparenz" stattfinden . Seit Jahren z.B. ca.
45,- EUR als pauschale Abschleppkosten im Stadtgebiet/Nahbereich für Kfz bis 2,8
to. zGG .
Warum dürfen die Abschleppdienste bei völlig-identischer Auftragsleistung z.B.
gegenüber der Polizei/Staatsanwaltschaft z.B. nur 45,- EUR berechnen und
gegenüber den "selbstzahlenden" Kunden (straflos) auch 440,- EUR ?
Warum, wenn die Polizei/Staatsanwaltschaft/Stadtverwaltung - Hannover -
Abschleppkosten nur 45,- EUR betragen dürfen und dieser Preis "angeblich"
ordentlich in einer Ausschreibung zustande gekommen ist, dürfen die "Hannover
Abschleppdienste" den "selbstzahlenden" Kunden nicht die gleichen günstigen 45,-
EUR Stadtpauschal-Preise verrechnen ? (Satire)

Man müsste in der sog. "Ausschreibung" doch nur den Passus einfügen, dass die
Behörden-Vertragsabschleppdienste bei der Vermittlung von Seiten der Polizei vor
Ort gegenüber "Selbstzahlern" keine höheren Preise als gegenüber der
Polizei/Staatsanwaltschaft/Stadt Hannover berechnen dürfen ? Damit könnte in der
Ausschreibung verhindert werden, dass die Abschleppdienste sich einer dubiosen
Kalkulation zu Lasten der übrigen Kunden bedienen.

Oder "spekulieren" die Behörden etwa auf die Tatsache, dass die
Abschleppunternehmen zu Lasten der übrigen Kunden "Polen-offen" "spielen" können
und hier ihre Verluste aus öffentlich-rechtlichen Aufträgen hereinholen ?
Wird etwa deswegen das rechtswidrige Verkehrsservice-Vermittlungssystem in
Niedersachsen von höchsten Behörden (Innenministerium und
Wirtschaftsministerium) so vehement unterstützt ? Ob hier die Beschreibung
"organisierter Betrug" ausreicht ?

Es wäre deshalb ein einfaches Unterfangen, hinter den Abschleppadressen
anzumerken, dass z.B. die Firma A = 200,- EUR, die Firma B = 240,- EUR, die
Firma C = 275,- EUR, die Firma D = 440,- EUR als PKW-Stadtpauschale berechnet.
(Alle Preise selbstverständlich incl. MwSt.)

Hier könnte dann ebenso einfach darauf hingewiesen werden, dass bei einer
Auftragserteilung über die ADAC-Notrufzentrale (01802 - 666666 oder aus dem
Handynetz 222222) eine Stadt-/Nahbereichsabschlepppauschale von 103,24 EUR auch für Nicht-ADAC-Mitglieder nur berechnet werden würde, bzw. dass die
Abschlepp- und Pannendienst-Zentrale (APZ) 99,99 EUR (netto 86,20) kosten würde,
wenn der Abschleppauftrag (Kfz bis 3,5 to.) über die APZ-Nummer 0800-7524250
(gebührenfrei) erteilt werden würde.

Mit dieser "erzwungenen" Preistransparenz würde sicher kein Autofahrer mehr
einen "blinden" Abschleppauftrag erteilen, und statt 99,99 EUR oder 103,24 EUR
gar Abschlepppreise zwischen 200,- und 440,- EUR (z.B.) zahlen wollen ?

Der eigentliche "Scherz" in diesem System ist ja, dass sowohl der ADAC, wie auch
die APZ (Interessengemeinschaft der Abschlepp- und Pannendienstunternehmer) sich
der obengenannten Abschleppfirmen (A,B,C,D) bedienen würden - und diese Firmen
ja "im Auftrag" des ADAC oder APZ dann statt 200,- bis 440,- EUR auch für 103,24
EUR oder 99,99 EUR fahren würden - und - z.B. bei der Auftragsabwicklung, wenn
z.B. eine ADAC-Konzerntochter (e.V. / Service-GmbH / Schutzbrief-AG) betroffen
ist hier sogar für netto 28,50 bis 38,50 EUR "Vertragseinsatzgebietspauschale"
fahren. 

Vermutlich wg. dieser ADAC-Tiefstpreisvereinbarungen / Abschleppkosten müssen
diese Abschleppbetriebe ihre dort "erzielten" Verluste zu Lasten der übrigen
Kunden wieder hereinfahren ?  Ich weise jedoch auch darauf hin, dass auch der
AvD, ACE, usw... ebenso Tiefstpreisvereinbarungen (z.B. AvD 52,- EUR incl. MwSt.)
haben.
Aus diesem Grund sind wohl all diese Automobilclubs ebenfalls gemeinsam mit dem
ADAC als "Gründungsmitglied" im Verkehrsservice und der sog. ARGE Pannen- und
Unfallhilfe e.V. (APU) zugange. "Schmarotzen" auf Kosten der selbstzahlenden
Kunden trifft hier wohl den Nagel auf den Kopf ?

Das Abschleppgewerbe - befreit von den Schaukeltiefstpreiszwängen der
Automobilclubs - dürfte und wird m.E. bei der einer öffentlichen Demaskierung
und einen echten Preistransparenz der Abschleppvermittlung "aufatmen" und könnte
ihre Automobilclub-Tiefstpreisvereinbarungen sofort kündigen. Es wäre zu
"schön", wenn dann der Automobilclub statt netto 28,50 EUR "ortsübliche 86,20
EUR netto (brutto 99,99 EUR) ebenfalls zahlen "müsste" ?
Selbstverständlich handelt es sich hier um reine Abschleppkosten.
Verbleibt z.B. das Unfall-Kfz 8 Tage auf dem Betriebsgelände (Garage/Halle) des
Abschleppdienstes, so können diese "weiteren" Kosten selbstverständlich
berechnet werden, wie selbstverständlich auch "ortsübliche" Ölbindemittel zur
Fahrbahnreinigung, wenn z.B. Öle oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten
beim abzuschleppenden Kfz ausgelaufen sind.
Aus diesem Grund - u.a. - weil hier die sog. "Nebenkosten" oftmals überteuert
und missbräuchlich berechnet werden, sind z.B. bei der APZ-Preislistung auch der
Fahrbahn-Ölbinder-Reinigungseinsatz exakt definiert worden.
Mehr als 10 ltr. Ölbinder (incl. Entsorgung) sind in einem Müllsack
aufzubewahren und ggf. zum Nachweis auf Anforderung "vorzulegen".
Da dieser Fall höchstens 1 zu 1000 vorkommt, ist der Aufwand hier gering.
(Ansonsten wird wohl bei jedem zweiten Fall ein "Sack Ölbinder" berechnet ?)

Wenn die Abschleppaufträge transparent "sowieso" an den nächstgelegenen Betrieb
ohne eine "behauptete" ADAC-Abschleppdienstkundenwunschfrage gelangen und die
Kalkulation der Abschleppdienste von ruinösen Schaukelpreisen (ab 28,50 EUR)
befreit ist, dürfte der 99,99 EUR Einsatzpauschalpreis sogar kostendeckend sein.

Anbei deshalb eine "Musterrechnung" eines ADAC-Vertragsabschleppdienstes (und
VBA-Mitglied) , der doch für eine Std. Abschleppen (Stadtpauschale) über 440,-
EUR (zwangsvermittelt) berechnet hat. (Erfindungsreich dann auch Ölbinder,
erschwertes Aufladen, Plateaureinigung, usw... berechnete)
Dies ist kein Einzelfall - deshalb wäre es unredlich, den Firmennamen und
Standort dieses "gelben Schafes" preiszugeben. Dies ist nicht der "Stil" der IGA
-sondern dieses Beispiel soll nur das "blinde Zwangsvermittlungssystem" des
Verkehrservicevereine und ebenso des "dubiosen" GDV in BAYERN bloßstellen, als
demokratiefeindlich und wettbewerbsdämpfend, wettbewerbsverhindernd, bzw. sogar
als "Strafbare Werbung" (vorsätzliche Preisverschleierung - Verheimlichung und
Verbrauchertäuschung).

- Musterrechnung - ADAC-Vertragspartner + VBA-Mitglied -
  vom 9.2.2004  , Einsatzort Autobahn , PKW Alfa-Romeo (1300 kg) mit Ölverlust
  Abschleppfahrt unter 10 km (wenige Minuten tatsächlich - keine 2 Std. !)

Position 1: Einsatzschleppwagen    
Position 2: Erschwertes Verladen  
Position 3: Fahrbahnreinigung     
Position 4: Ölbindemittel je Sack 
Position 5: Plateaureinigung      

Nettosumme:                        
16 % MwSt.                       
Bruttobetrag EUR
240,00
  20,00
  40,00
  60,00
  20,00

380,00
  60,80
440,80

Hier ist nur "nebenbei" auch noch die "ominöse" Preis- und Strukturumfrage des
VBA zum x-mal demaskiert, wenn hier der VBA ganz andere Preise behauptet, z.B.
nur ca. 100,- EUR netto als üblicher Einsatzpreis.
Ich habe den "schlimmen" Verdacht, dass die Abschleppunternehmer in der
selbst-ausgefüllten Preisumfrage nicht die "überhöhten" Rechnungsbeträge nach
der sog. "normalen Hauspreisliste" eingetragen haben, sondern ihre
Mischpreiskalkulation - also den Mix von den verschiedenen Automobilclub- und
Versicherungszwangspreisen (ab 28,50 EUR netto) und dem "Zwangskundenpreis" - so
könnte ein "Durchschnittspreis" von 100,- EUR VBA-Umfragepreis zustande gekommen
sein ? (z.B. für Standard- oder Spezial-Bergungs-Kfz , das nach VBA-Definition
bei 7,49 to. zGG sogar 2,79 to. Nutzlast haben soll ? Kein Witz und keine
Satire, diese Nutzlast behauptet der VBA für 7,49 to. Bergungs-Kfz tatsächlich)

Zur Klarstellung des "undurchsichtigen" Verhaltens der Landeskartellbehörde
Niedersachsen und des Verkehrservice deshalb in Abschrift ein Brief der
Landeskartellbehörde vom 9.11.2001 an den Verkehrsservice :

...... Diese Stellungnahme erwidere ich wie folgt:

Zu Punkt 1.2. hatte ich (Landeskartellbehörde) Ihnen mitgeteilt, dass ich,
sofern es für die von Ihnen geforderten Anforderungen keine rechtlichen Vorgaben
gibt, hierin einen möglichen Verstoß gegen das Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sehe, denn die von Ihnen aufgestellten
Zugangskriterien sind geeignet, eine Einschränkung des Wettbewerbs zu bewirken.
Ich bat Sie, die Vorschriften zu benennen, die diese Kriterien vorschreiben,
oder auf den Absatz zu verzichten.

In ihrem o.a. Schreiben stellen Sie fest, dass das Bergungs- und
Abschleppgewerbe keiner Berufszugangsverordnung unterliegt und dass sich
grundsätzlich jeder als selbstständiger Unternehmer in diesem Gewerbe
niederlassen kann. Daher ist dieser Punkt aus meiner Sicht in dieser Form aus
dem Katalog zu streichen: Die geforderte 3- bzw. 5-jährige Berufserfahrung sagt
m.E. nichts über die Leistungsfähigkeit und Qualifikation eines Unternehmens
aus. Vorstellbar ist, dass auch ein junges Unternehmen diese Kriterien erfüllt.
Es ist im Sinne des BGH richtig, dass unzuverlässige Unternehmen von der
Abschleppliste gestrichen werden können, es entspricht aber sicherlich nicht der
Intention des BGH, wenn von vornherein Unternehmen durch von Vereinsgremien
geschaffene Kriterien nicht auf die Liste genommen werden.

Zu Punkt 1.3. stellen Sie fest, dass Unternehmen, die im Bergungs- und
Abschleppgewerbe tätig sind, schon traditionell den 24-Stundendienst vorhalten.
Wenn dies so ist, könnte m.E. auf diese Forderung verzichtet werden. Für mich
ist nicht erkennbar, warum die Qualität der Unternehmen sinken sollte, wenn
keine 24-Stunden-Bereitschaft gewährleistet wird. Warum die Unternehmen ohne
Vorhalten dieser Bereitschaft betriebswirtschaftlich bevorzugt werden, wurde von
Ihnen nicht dargelegt. Angesichts dessen, dass die zu gründende
Abschleppzentrale welche die Störfallkonzeption des Landes Niedersachsen
eingebunden werden soll, halte ich es für denkbar, die Forderung nach einer
24-Stunden-Bereitschaft aus Sicht der Landeskartellbehörde zu tolerieren,
sofern die Kontaktierung der Abschleppzentrale im Rahmen dieses Störfallkonzepts
in Not- und Gefahrensituationen nach Unfällen und Schadenereignissen im
Straßenverkehr ausschließlich durch die Polizei erfolgt. Ich weise an dieser
Stelle ausdrücklich darauf hin, dass jedes Unternehmen, das sich durch die
Nichtaufnahme in die Abschleppliste im Wettbewerb behindert fühlt,
privatrechtlich gegen diese Nichtaufnahme vorgehen kann.

Zu Punkt 1.5. tragen Sie vor, dass ein Unternehmen bei Arbeiten an
Auftragsobjekten im Rahmen von vermeidbaren oder unvermeidbaren Bergungsschäden
in Regress genommen werden kann. Um hierfür eine verbrauchergerechte und
polizeikonforme Absicherung zu definieren, wurden die Standarddefinitionen für
die Anforderung der Hakenlastversicherung von der Versicherungswirtschaft
übernommen. Diese Forderung erachte ich als sinnvoll und nachvollziehbar. Meine
kartellrechtlichen Bedenken stelle ich daher hinter die Interessen der
Verbraucher und Polizei zurück.

Zu Punkt 1.6. nennen Sie keine Rechtsvorschrift, die dieses Verfahren fordert.
Aus der Sicht der Polizei mag dieses Verfahren gut sein. Aus der Sicht der
Unternehmer kann es aber ein wettbewerbswidriges Hemmnis darstellen. Punkt 1.6.
sollte daher ersatzlos gestrichen werden.

Zu Punkt 2.1. hatte ich Ihnen mitgeteilt, dass ich hierin einen möglichen
Verstoß gegen das GWB sehe, sofern es für diese, von Ihnen geforderten
Anforderungen keine rechtlichen Vorgaben gibt, denn die von Ihnen aufgestellten
Kriterien sind geeignet, eine Einschränkung des Wettbewerbs zu bewirken, weil
m.E. auch andere als die von Ihnen genannten Fahrzeuge eingesetzt werden
könnten. Hierzu wurden von Ihnen keine Vorschriften genannt, nach deren Art und
Anzahl dieser Fahrzeuge vorgeschrieben sind. Die Anzahl der Fahrzeuge und das
Gewicht sind m.E. willkürlich gewählt. So hätte z.B. die Gewichtsgrenze
ebenso gut bei 1,9 to. oder 2,1 to. festgesetzt werden können. Aus meiner Sicht
erhalten Unternehmen, die über kein Fahrzeug mit ausreichender Nutzlast
verfügen, keinen Auftrag. Meine Vorstellungen sind dahingehend, dass die
Unternehmen dem VSN (Verkehrsservice Niedersachsen) mitteilen, über welche
Fahrzeuge sie verfügen. Danach werden Sie bei der Vergabe berücksichtigt. Somit
sind meine kartellrechtlichen Bedenken hinsichtlich Punkt 2.1. nicht ausgeräumt.
Dieser Punkt sollte daher gestrichen oder geändert werden, zumal Sie
feststellen, dass die Anforderungen von der deutlichen Mehrzahl der gelisteten
Betriebe sogar überschritten werden.

Auf die Punkte 2.3. und 2.4. sind Sie in Ihrer Stellungnahme nicht eingegangen.
Aus meiner Sicht gilt auch hier das zu Punkt 2.1. Gesagte.

Zu Punkt 3 führen Sie aus, dass dieser Punkt lediglich das betriebliche Umfeld
eines Antragstellers abdecken und keine Auswirkungen für die
Vermittlungsregelung haben soll. Diese Aussage steht aber offensichtlich im
Widerspruch zur Einleitung des Katalogs über die Mindestanforderungen, den dort
heißt es, ist zitiere:

"Für die Aufnahme von Unternehmen in die Vermittlungsliste der Abschleppzentrale
sind nachfolgend aufgeführte Mindestanforderungen vorgesehen:
1. Anforderungen an Betrieb und Personal
2. Anforderungen an den betrieblichen Fuhrpark
3. Anforderungen an das Betriebsgelände"

Wenn es nun zutreffen sollte, dass der Punkt 3. lediglich das betriebliche
Umfeld eines Antragsstellers abdecken und keine Auswirkungen für die
Vermittlungsregelungen haben soll, dann wäre es folgerichtig, diesen Punkt
insgesamt aus dem Katalog über Mindestanforderungen zu streichen. Ich verzichte
daher darauf, zu diesem Zeitpunkt inhaltlich auf Ihre Ausführungen zu Punkt 3.
einzugehen.

Zu Punkt 6.3. teilen Sie mit, dass von den zukünftigen Vereinsgremien des VSN
eine vergleichsweise wie bei der Altautoannahmestellen-Verordnung
vorgeschriebene jährliche Überprüfung verworfen worden ist und sich diese auf
eine 3-jährige Nachprüfung durch den VSN festgelegt haben. Da ich Ihrer
Stellungnahme nicht entnehmen kann, dass es rechtliche Vorgaben zur Nachprüfung
der gelisteten Unternehmen gibt, kann die durch die Vereinsgremien geforderte
Verpflichtung für die betroffenen Unternehmen eine Behinderung im Wettbewerb
darstellen. Ich habe daher gegen diese Anforderung kartellrechtliche Bedenken
und empfehle ebenfalls, diesen Punkt zu streichen.

Abschließend weise ich darauf hin, dass Sie in ihrer Stellungnahme auf meine
Anmerkung zu Punkt 1.7. und auf meine Fragen auf Seite 10 nicht eingegangen
sind. Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.  Mit freundlichen Grüßen
(Original-Abschrift-Ende)

Der damals zuständige Mitarbeiter der Landeskartellbehörde hat fast vollständig
unsere Kritikpunkte übernommen, da es nach der Bundesgewerbeordnung keine
Verpflichtung gibt, Mindestanforderungen zu erfüllen.
Leider ist auf die von uns geforderte Preistransparenz hier nicht näher
eingegangen worden, weil wohl der Verkehrsservice hier schlicht dazu geschwiegen
hatte und immer nur so getan hat, als ob "sowieso" 99 % aller liegengebliebener
Autofahrer einen Kundenwunsch äußern und hier angeblich gar nicht wissen
"wollen", ob das Abschleppen nur 99,99 EUR oder 440,- EUR für diese identische
Leistung kostet. Den abgeschleppten Autofahrern dürfte es doch ziemlich egal
sein, ob ein gelber oder oranger Abschleppwagen kommt ? Nicht jedoch der Preis ?

Nur zur Erklärung der VSN-Kriterien - hier wurden 2 to. Nutzlast in
Niedersachsen gefordert, während ja in BAYERN nun ab 2005 schon 3,5 to. Nutzlast
als Mindestanforderung kommen. Auch wird in Niedersachsen kein Meisterbetrieb
gefordert - wie auch in keinem anderen "Verkehrsservice-Land" .
Für den LKW-Einsatzbereich werden in Niedersachsen ebenfalls keine 6 to.
Hakenlast bei 80 km/h (maßgebend ist hier die Eintragung in Ziff. 9 -Kfz-Schein)
gefordert. Ich bin überzeugt, dass die meisten LKW-Unterfahrlift-Abschleppwagen
bei der "Nachverwiegung" durch den TÜV und der Erstellung einer Hakenlasttabelle
möglicherweise nicht einmal 4 to. Hakenlast bei 80 km/h (weitester Ausschub)
schaffen und hier "schwupp" aus der Listung fliegen würden.

Wohl über 90% der Abschleppdienste in Niedersachsen würden das sog.
Bayr. Listungsmodell des VBA nicht schaffen. Hier zeigt sich wieder, wie dubios
und rechtswidrig in BAYERN die Behördenwillkür vorgeht und wie begierig der VBA
ist, den Wettbewerb zu behindern, indem kleinere und preiswertere Betriebe vom
Markt verdrängt werden. Dass sich hier dann eine GDV-Firma , deren Inhaber
immerhin die Versicherungskonzerne darstellen, für diese rechtswidrige
Konstruktion hergibt und hier mitmacht, nur damit der ADAC nicht die Vermittlung
in BAYERN bekommt, ist ein weiterer Skandal und wird sich noch eines Tages
"rächen".  Vollkommen einig sind sich die Verkehrsservice-Vereine, bzw. deren
Mitglieder und das GDV-Konstrukt in der totalen Preisverschleierung.

Dass Vermittlungskosten anfallen und der "Fahrzeugberechtigte" nicht erfährt,
dass das Abschleppen z.B. statt 99,99 EUR auch 440,- EUR kosten kann einigt die
rechtswidrigen Konstruktionen "Verkehrsservice" (Niedersachsen, Hessen,
Thüringen, Sachsen) und "GDV-System in Bayern" .
Allein das Verschweigen der Vermittlungskosten ist m.E. eine "Strafbare Werbung"
nach dem Wettbewerbsrecht.

Deshalb bin ich überzeugt, dass diese "bandenkriminelle" Verkehrsservice -
Konstruktion , wie auch die GDV Dienstleistungs-GmbH&Co. KG , die nach den
exakten Vorgaben des Bayr. Staatsministeriums des Innern "handelt", langfristig
zum Scheitern verurteilt ist - und - hoffentlich sich auch eines Tages ein
korrekter Staatsanwalt dieses fortgesetzten Betruges annimmt.

Wg. der geschlossenen "Bande" muss m.E. deshalb darauf gewartet werden, dass
eines Tages ein Staatsanwalt oder ein Richter am Amts- oder Landgericht von
dieser "unseligen" ZWANGSVERMITTLUNG (Verkehrsservice oder GDV) mit z.B. 440,- EUR "geschädigt" wird und hier der "Amtsträger" dann die vernichtende Lawine ins Rollen bringt. Zu gern hätte die IGA eine Klagekasse gegründet, wenn sich genug
Abschleppunternehmer bereit erklärt hätten, hier einzuzahlen und aus eigener
Kraft diese Wettbewerbsstörung beendet.

Diese zusammenhängende Darstellung - mit den überraschenden Übereinstimmungen
des Verkehrsservice-Konzeptes und dem GDV / Bayr. Staatsministerium des Innern
bei der "preisverschleiernden" , damit m.E. "strafbaren Werbung" durch die
Vermittlungspraktiken, demaskieren sich der ADAC - der in Bayern - obwohl nicht
wie in den Verkehrsservice-Ländern am "Ruder" - als "rechtsstaatlich-dubiose"
Organisationen. Sowohl den Mitgliedern der Verkehrsservice-Vereine, wie auch den
Mitgliedern der ARGE Pannen- und Unfallhilfe e.V. (APU) gehört damit m.E. der
Vereinsstatus entzogen, weil diese Vereine offen gegen die Demokratie und offen
gegen das Wettbewerbsrecht "arbeiten" .

Dieter Pramschüfer    info@iga-verein.de     www.iga-verein.de
 

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