Beispiele zur Erläuterung der Verbesserungen durch die Reform des Schadensersatzrechts

1. Kinder unter 10 Jahren haften im Straßenverkehr nicht

Jeder weiß, dass Kinder unter 10 Jahren in unserem komplizierten und oft unübersichtlichen Straßenverkehr überfordert sind. Deshalb sieht das Gesetz vor, dass Kinder als Teilnehmer im Straßenverkehr erst ab 10 Jahren haften, statt wie bisher bereits ab dem Alter von 7 Jahren.

Beispiel: Susanne und ihr roter Ball

Susanne hat an ihrem 8.Geburtstag endlich den heiß ersehnten roten Ball geschenkt bekommen. Sofort läuft sie los, um ihn ihrer Freundin Jennifer zu zeigen, die 3 Häuser weiter wohnt. Vor der Haustür rutscht ihr der Ball aus den Händen und kullert zwischen zwei parkenden Autos auf die Strasse. Susanne läuft hinterher, um ihn zu holen. Dabei wird sie von Herrn Meier angefahren, der seinen PKW nicht mehr rechtzeitig bremsen kann und bei der Ausweichbewegung auch noch eins der parkenden Autos beschädigt.

Nach geltendem Recht würde Susanne haften und müsste Herrn Meier den Schaden ersetzen, weil sie mit ihren 8 Jahren im Straßenverkehr schon fast so behandelt würde, als wäre sie schon erwachsen; dabei weiß jeder -und das ist sogar wissenschaftlich bewiesen- dass Kinder unter 10 Jahren im Straßenverkehr oft überfordert sind und gerade in solchen Situationen ganz anders denken und reagieren als Erwachsene.

Das neue Schadensersatzrecht beachtet das und nimmt Rücksicht auf typisches kindliches Verhalten. Es legt deshalb fest, dass Kinder erst dann für Schäden im Straßenverkehr haften, wenn sie wirklich verantwortliche Teilnehmer am Straßenverkehr sein können. Dies ist erst ab 10 Jahren der Fall.

Allerdings ist klar, dass Kinder selbstverständlich auch künftig haften, wenn sie absichtlich einen Schaden herbeiführen. Hätte Susanne also z. B. mit ihrer Freundin Pflastersteine von einer Autobahnbrücke auf die fahrenden Autos geworfen, müssten sie natürlich – wie bisher auch - für die gesamten Schäden haften. Das ist auch angemessen, weil in diesen Fällen nicht der Straßenverkehr Susanne überfordert, sondern sie richtet absichtlich und für sie ohne weiteres erkennbar etwas Falsches an.

2. Ausweitung des Schmerzensgeldanspruchs

Das neue Schadensersatzrecht weitet den Anspruch auf Schmerzensgeld aus.

Nach geltendem Recht kann ja nicht jeder Verletzte in jedem Fall Schmerzensgeld verlangen, sondern nur dann, wenn die sogenannte Verschuldenshaftung gegeben ist. Das neue Recht sieht den Anspruch für alle wesentlichen Verletzungen (also bei körperlichen oder gesundheitlichen Verletzungen oder bei Beeinträchtigungen der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung) vor, egal aufgrund welcher konkreten Vorschrift der Schädiger haftet

Beispiel: Schlucks Sektflasche explodiert mit Knall

Freiherr von Schluck lässt sich von der berühmten Sektkellerei "Weinbergschnecke" in Baden eine Kiste Sekt schicken. Als er diese bei einem Gala-Dinner servieren lässt, explodiert plötzlich eine Flasche ohne jede äußere Einwirkung. Der Butler James und Freifrau von Schluck erleiden tiefe Schnittwunden im Gesicht.

Nach bisherigem Recht hat keiner von ihnen einen Anspruch auf Schmerzensgeld, weil die Sektkellerei "Weinbergschnecke" nichts dafür kann, wenn in einem Einzelfall eine Flasche explodiert. Sie haftet zwar nach dem Produkthaftungsgesetz für die Schäden durch die Verschmutzung und die Arztkosten für die Behandlung, Schmerzensgeld muss sie jedoch nicht zahlen.

Nach dem neuen Recht kommt es nicht mehr darauf an, ob die Sektkellerei konkret etwas falsch gemacht hat (Verschuldenshaftung) oder nur allgemein für die Gefährlichkeit der Sektflaschen (Gefährdungshaftung) haftet. Jetzt muss in jedem Fall Schmerzensgeld gezahlt werden, wenn es um ernsthafte Verletzungen geht.

Also bekommen Butler James und Freifrau von Schluck von der Sektkellerei künftig Schmerzensgeld wegen ihrer zahlreichen, tiefen Schnittwunden

3. Abrechnung für Schäden nach Verkehrsunfällen

Bei KfZ-Schäden kann der Autobesitzer auch künftig selbst darüber entscheiden, ob er ein Schätzgutachten vorlegt und den Schaden dann selbst repariert oder unrepariert lässt (sogenannte fiktive Abrechnung), oder ob er eine Werkstatt mit der Reparatur beauftragt und dann die Rechnung vorlegt.

Der Schadensersatzpflichtige bzw. die Versicherung, die den Schaden ausgleichen muss, soll jedoch künftig die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) nur dann zahlen müssen, wenn die Steuer auch tatsächlich vom Staat erhoben wird. Wer sein Auto nicht reparieren lässt, zahlt auch keine Mehrwertsteuer und soll die auch nicht ersetzt bekommen.

Beispiel: Herr Müller und die Beulen im Auto

Herr Schmidt schrammt mit seinem Moped die offene Tür von Herrn Müllers Auto. Folge: eine große Beule. Herrn Schmidt entschuldigt sich für seine Unaufmerksamkeit und bietet sofort an, den Schaden auszugleichen. Herr Müller entscheidet sich dafür, ein Gutachten über den Schaden zu besorgen, aber weiter mit der Beule zu fahren, weil sie ihn nicht weiter stört. (Er hätte auch eine Werkstatt mit der Reparatur beauftragen können. Beides geht auch künftig) Das Gutachten weist aus, dass die Reparatur 1000 Euro kosten würde, die Kosten für das Gutachten selbst belaufen sich auf 100 Euro plus MwSt: Herr Müller kann den gutachtlich festgestellten Schaden mit den Gutachten-Kosten (einschl. MwSt dafür) von Herrn Schmidt ersetzt verlangen. Da Herr Müller die Mehrwertsteuer für die Reparatur gar nicht zahlt, muss Herr Schmidt diesen Betrag nach dem neuen Recht auch nicht ersetzen. Würde Herr Müller sich dafür entscheiden, die Beule in einer Werkstatt reparieren zu lassen, dann würde auf den Betrag von 1000 Euro die entspr. MwSt anfallen; diese könnte er dann von Herrn Schmidt natürlich auch nach dem neuen Recht verlangen.

4. Erhöhung der Haftungssummen bei Gefährdungshaftung:

Zahlreiche Gesetze wie etwa das Straßenverkehrsgesetz oder das Produkthaftungsgesetz legen Haftungshöchstgrenzen für Schädigungen ohne Verschulden fest. Diese Höchstbeträge sind zum größten Teil seit mehr als 20 Jahren nicht mehr angepasst, sprich: angehoben, worden. Das wird jetzt nötig.

Außerdem ist es sinnvoll, die in den Gesetzen festgelegten Haftungshöchstgrenzen einheitlich festzulegen, weil kein Geschädigter versteht, dass er bei vergleichbaren Schäden unterschiedlich entschädigt wird, wenn eine Gesundheitsschädigung durch einen Verkehrsunfall also anders entschädigt wird als eine, die durch Einnahme eines Medikamentes (Arzneimittelhaftung) entstanden ist.

Beispiel: Herr Meier, die Schwiegermutter und der Verkehrsunfall

Herr Meier fährt mit Schwiegermutter und 2 Kindern im Auto nach Hause. Auf der Autobahn kommt es zu einem schweren Verkehrsunfall, den niemand verschuldet hat. Herr Meier bleibt Querschnittsgelähmt, Kinder und Schwiegermutter haben schwere Verletzungen erlitten. Heute sieht es schlecht aus mit dem Schadensersatz: Heute liegt die Haftungshöchstgrenze bei Tötung oder Verletzung eines Menschen maximal bei 255.645 Euro (500.000 DM)

Dabei spielt es keine Rolle, dass die Heilungskosten, Unterhaltsschäden, Schmerzensgeldzahlungen bei Querschnittslähmung in Fällen wie unserem Beispiel weit höher liegen können. Die Höchstgrenze pro Unfall liegt heute bei 383.468 Euro (750.000 DM); in unserem Beispielsfall müssten sich die einzelnen Unfallopfer müssen diese Summe also "teilen". Das schafft gerade in solchen Fällen Bitterkeit.

Aus diesem Grund hebt unser neues Gesetz diesen heutigen Höchstbetrag von 255.645 Euro (500.000 DM) auf 600.000 Euro Kapital und 36.000 Euro Jahresrente für den Personenschaden einer Person, und den Betrag für den Gesamtunfall von 383468 Euro (750.000 DM) auf 3 Millionen Euro an.

Herr Meier und seine Familie werden künftig also deutlich besser gesichert sein und können damit rechnen, ihre Schäden auch tatsächlich ersetzt zu bekommen.

Bitte beachten: Diese Haftungshöchstgrenzen gelten für die sogenannte Gefährdungshaftung, in der also Verschulden nicht vorliegt. Wer eine Verletzung verschuldet, haftet unbegrenzt! Ein Geisterfahrer, z. B., der auf der Autobahn einen Unfall verursacht, haftet in voller Höhe.

5. Höhere Haftungssummen bei Gefahrguttransporten

Das neue Schadensrecht hebt die besonderen Haftungshöchstgrenzen bei Transporten von gefährlichen Gütern auf der Straße deutlich an.

Beispiel: Unternehmer Brummrisk und sein Tanklaster.

Im Tanklastzug der Brummrisk KG versagen die Bremsen, er kommt auf abschüssiger Strecke von der Fahrbahn ab und landet im Graben: Der Tank leckt, Salzsäure läuft aus. In der Nähe der Unfallstelle befindliche Passanten kommen mit der Säure in Berührung und erleiden zum Teil schwere Verätzungen. Die Gesamtpersonenschäden (Heilungskosten, Erwerbsunfähigkeit, Unterhaltsschäden und Schmerzensgeld) betragen 3 Mio Euro.

Außerdem dringt die Säure in die Erde, die mit einem Aufwand von 1 Mio. Euro großflächig abgetragen und ersetzt werden muss.

Nach heutigem Recht können die Personenschäden nur in Höhe von 383.468 Euro (750 000 DM) und Sachschäden in Höhe von 51.129 Euro (100 000 DM) ersetzt werden, obwohl der außerordentlich hohe Schadensumfang ausschließlich auf das transportierte Gefahrgut zurückgeht. Das ist unbefriedigend.

Deshalb erhöhen wir mit unserem neuen Schadensrecht die Haftungsgrenzen für Gefahrguttransporte für Personenschäden auf global 6 Millionen Euro und für Sachschäden ebenfalls auf global 6 Millionen Euro. Damit können die verletzten Passanten einen Ausgleich für den erlittenen Schaden erwarten.

6. Besserer Schutz für Mitfahrer in privaten PKWs bei Unfällen im Straßenverkehr

Künftig können auch Mitfahrer den gleichen Schadensersatz wie der Fahrer verlangen.

Beispiel: Keine Entschädigung für Sarah?

Hans Mai bringt seine Tochter und deren Freundin Sarah mit dem Auto zur Schule. Obwohl der Wagen gerade frisch von der Inspektion aus der Werkstatt kommt, versagen plötzlich die Bremsen und Herr Mai prallt auf ein Auto. Sarah wird schwer verletzt.

Nach heutigem Recht bekommt sie keinen Schadensersatz, weil Herr Mai die Freundin seiner Tochter nur aus Gefälligkeit mitgenommen hat.

Unser neues Schadensrecht stellt Sarah besser. Sie bekommt vollen Schadensersatz.

Übrigens: Hätte Herr Mai Sarah auf der Strasse angefahren, hätte sie nach bestehendem und nach dem künftigen Recht natürlich Schadensersatz bekommen. Das zeigt, wie ungerecht es ist, dass Sarah nach heutigem Recht nichts bekommt, nur weil sie im Auto mitgefahren ist.

7. Arzneimittelhaftung

Bei Arzneimittelschäden liegt die Beweislast künftig beim Arzneimittelhersteller

Wer künftig als Patient gerichtlich gegen Arzneimittelschäden klagt, hat es einfacher, seine berechtigten Ansprüche durchzusetzen, weil das neue Schadensersatzrecht an drei verschiedenen Stellen Beweiserleichterungen einführt.

Beispiel: David hat jetzt Chancen gegen Goliath

David Meier bekommt nach korrekter Einnahme der von seinem Arzt verschriebenen Magen-Tropfen der Pharmafirma Goliath-GmbH furchtbare Magenschmerzen. Der Arzt stellt eine schwere Leberschädigung fest, die vorher noch nicht da war. Die Untersuchung des Medikamentes zeigt eine Infizierung mit Bakterien, die zu der Leberschädigung geführt haben. Es kommt zum Prozess; dort behauptet die Goliath-GmbH, in der Fabrik seien die Tropfen noch in Ordnung gewesen, sie könnten nur auf dem Transport oder bei David Meier verunreinigt worden sein.

Nach geltendem Recht muss David Meier beweisen, dass die Tropfen schon bei der Goliath-GmbH verschmutzt waren. Das kann er kaum oder nicht, deshalb sind seine Prozessaussichten nicht gut. Unser neues Schadensrecht legt fest, dass die Goliath-GmbH beweisen muss, dass die Tropfen in Ordnung waren, als sie die Fabrik verließen und dass sie erst anschließend verunreinigt wurden. Das ist fair: Denn die Goliath-GmbH kann das, weil sie regelmäßige Kontrollen durchführt und schließlich am Besten weiß, was im Produktionsprozess alles passieren kann.

Beweiserleichterung für Schadensursachen und Einführung eines Auskunftsanspruchs

Wer bisher einen Anspruch gegen einen Arzneimittelhersteller vor Gericht geltend machen wollte, musste im Einzelnen beweisen, das ein bestimmtes Medikament die unerwünschten Folgen verursacht hat. Das ist natürlich sehr schwer, denn Erkrankungen können viele Ursachen haben. Nach dem neuen Schadensrecht reicht es zukünftig aus, wenn der Patient nachweist, dass das Medikament grundsätzlich geeignet ist, eine bestimmte (unerwünschte) Wirkung zu erzielen. Ist das der Fall, muss der Pharmahersteller seinerseits beweisen, dass sein Mittel aufgrund besonderer Umstände gerade nicht Grund für die Beschwerden war. Kann er das nicht, gewinnt der Patient seinen Prozess. Weil ein Einzelner aber nicht wissen kann, ob es solche typischen Nebenwirkungen oder Nacherkrankungen bei einem speziellen Medikament gibt, verankert unser neues Schadensrecht zusätzlich einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Pharmahersteller und zugleich auch gegen die Zulassungs- und Überwachungsbehörde, damit der Patient dort nachfragen und dann diese Nachweise erbringen kann.

Beispiel: "David gegen die Goliath-GmbH" (Fall 7 leicht abgewandelt)

Waren die Magentropfen nicht verunreinigt, sondern unverträglich für die Leber von David Meier, so muss David nach geltendem Recht beweisen, dass sein Leberschaden gerade auf die Tropfen zurückzuführen ist. Auch das kann er nur sehr schwer, weil die Leber bekanntlich durch verschiedenste Auslöser Schaden nehmen kann. Kann David Meier das nicht beweisen und bleibt weiter unklar, worauf die Schädigung zurückzuführen ist, verliert er seinen Prozess.

Nach unserem neuen Schadensrecht kann David Meier die Aufsichtsbehörden fragen, ob Daten über allgemeine Leberschäden bei dem Medikament aufgetreten sind. Diese sind auch verpflichtet, die Ergebnisse der Studien und eventueller Reihenuntersuchungen mitzuteilen. David kann auch Auskunft von der Pharmafima verlangen, ob gleichartige Fälle bekannt sind und sich auch dort nach Ergebnissen von Studien erkundigen.

Nach den Beweisregeln des neuen Schadensrechts reicht es vor Gericht für den Nachweis der Ursächlichkeit aus, dass David Meier darlegt, dass er vor Einnahme des Medikaments ganz gesund war, er keine anderen Mittel genommen hat und außerdem bei mehreren Untersuchungen Leberbelastungen aufgetreten sind.

Die Goliath-GmbH müsste dann beweisen, dass es bei David Meier selbst ungewöhnliche Einflüsse gegeben hat, dass er etwa zugleich mit der Medikamenteneinnahme übermäßige Alkoholmengen getrunken und damit seine Leber überdurchschnittlich belastet hat. Kann die Goliath-GmbH das nicht, gewinnt David den Prozess.

Hier können Sie sich den neusten Gesetzestext als PDF-Datei (ACHTUNG ca. 1,41 MB !!!) herunterladen. Sie können diese Datei mit dem ACROBAT-Reader lesen und ausdrucken. Falls Sie noch keinen ACROBAT-Reader haben, klicken Sie 
einfach hier, um ihn herunter zu laden. Der Acrobat-Reader ist Freeware.

© 2006 by IGA-Verein e.V.