Rechnungsstellung an ausländische Empfänger
Bei der Rechnungsstellung an ausländische Firmen
(EG-Raum oder übrige Länder) wird vielfach die Berechnung ohne die
MwSt. von derzeit 16 % gefordert. Hierbei werden von den
Rechnungsempfängern aus dem EG-Raum für diese Dienstleistungsrechnung
europäische ID-Steuernummern vorgelegt.
Nach Auskunft der Steuerbehörde sind die europäischen Steuernummer
jedoch nur für Warenlieferungen ausgegeben worden.
Nach § 7 UStG ist bei Dienstleistungen nach einem
"unvorhergesehenen" Ereignis, wenn der Schadensfall in
Deutschland eingetreten ist, keine Befreiung von der MwSt. erlaubt. In
dieser Folgekonsequenz ergibt sich z.B. bei einer Pannenhilfe die
Tatsache, dass hier verwendete Ersatzteile, Reifen, usw. ebenfalls
MwSt.-pflichtig werden.
Nur wenn das Kfz absichtlich nach Deutschland eingeführt wurde, um es
hier reparieren zu lassen, wird die MwSt.-freie Rechnungsstellung für
die gesamte Rechnung möglich.
Deshalb ist bei Rechnungsstellungen im Abschlepp- und Pannendienst
(incl. der evtl. daraus folgenden Notreparatur) in Deutschland (bei
Schadensort - D -) nur die Rechnungsstellung zuzüglich der
Mehrwertsteuer zulässig.
Die
Bestätigung der Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. kann jetzt über das
Internet eingeholt werden (Rechtslage 03-1999)
Bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen muss nach Ansicht
des BFH jede Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. der Leistungsempfänger
überprüft werden.
Insbesondere bei Abholfällen muss sich der Lieferer die vom Abnehmer
angegebene USt-IdNr. sowie den Namen und die Adresse vom Bundesamt für
Finanzen (Industriestr. 6, 66738 Saarlouis, Tel: 06831/456-0, Fax:
06831/456-120, -127, -146, -147) vorab telefonisch und anschließend
schriftlich bestätigen lassen. Andernfalls verletzt der Unternehmer
seine Sorgfaltspflichten, so dass die Vertrauensschutzregelung des § 6a
Abs.4 UStG nicht gilt. Diese Bestätigung kann jetzt auch über das
Internet eingeholt werden. Hierzu muss die Internet-Seite des
Bundesamtes für Finanzen unter bff-online.de
aufgerufen werden.
Anschließend können die aktuellen Informationen zum
Umsatzsteuer-Kontrollverfahren auf den eigenen Rechner übernommen
werden. Nach Eingabe der eigenen USt-IdNr. und der zu bestätigenden
USt-IdNr. werden die Informationen mit der Datenbank des Staates
abgeglichen, in dem der Kunde ansässig ist.
Ist die Bestätigung der USt-IdNr. nicht zeitnah möglich oder bleiben
Zweifel, so muss der Unternehmer steuerpflichtig liefern. Die zunächst
ausgestellte Rechnung kann gegebenenfalls später berichtigt werden.
Außerdem besteht für den Leistungsempfänger die Möglichkeit, einen
Antrag auf Erstattung der Vorsteuern beim Bundesamt für Finanzen zu
stellen (§§ 50-61 UStDV). Hier können Sie den Antrag
auf Vergütung der Umsatzsteuer USt1T als Formular herunterladen und
ausfüllen (PDF Antrag 98 KB).
Die IGA übernimmt
keine Gewähr für die Aktualität der Formulare.
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