Rechnungsstellung an ausländische Empfänger

Bei der Rechnungsstellung an ausländische Firmen (EG-Raum oder übrige Länder) wird vielfach die Berechnung ohne die MwSt. von derzeit 16 % gefordert. Hierbei werden von den Rechnungsempfängern aus dem EG-Raum für diese Dienstleistungsrechnung europäische ID-Steuernummern vorgelegt.
Nach Auskunft der Steuerbehörde sind die europäischen Steuernummer jedoch nur für  Warenlieferungen  ausgegeben worden.

Nach § 7 UStG ist bei Dienstleistungen nach einem "unvorhergesehenen" Ereignis, wenn der Schadensfall in Deutschland eingetreten ist, keine Befreiung von der MwSt. erlaubt. In dieser Folgekonsequenz ergibt sich z.B. bei einer Pannenhilfe die Tatsache, dass hier verwendete Ersatzteile, Reifen, usw. ebenfalls MwSt.-pflichtig werden.
Nur wenn das Kfz absichtlich nach Deutschland eingeführt wurde, um es hier reparieren zu lassen, wird die MwSt.-freie Rechnungsstellung für die gesamte Rechnung möglich.

Deshalb ist bei Rechnungsstellungen im Abschlepp- und Pannendienst (incl. der evtl. daraus folgenden Notreparatur) in Deutschland (bei Schadensort - D -) nur die Rechnungsstellung zuzüglich der Mehrwertsteuer zulässig.

Die Bestätigung der Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. kann jetzt über das Internet eingeholt werden (Rechtslage 03-1999)

Bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen muss nach Ansicht des BFH jede Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. der Leistungsempfänger überprüft werden.


Insbesondere bei Abholfällen muss sich der Lieferer die vom Abnehmer angegebene USt-IdNr. sowie den Namen und die Adresse vom Bundesamt für Finanzen (Industriestr. 6, 66738 Saarlouis, Tel: 06831/456-0, Fax: 06831/456-120, -127, -146, -147) vorab telefonisch und anschließend schriftlich bestätigen lassen. Andernfalls verletzt der Unternehmer seine Sorgfaltspflichten, so dass die Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs.4 UStG nicht gilt. Diese Bestätigung kann jetzt auch über das Internet eingeholt werden. Hierzu muss die Internet-Seite des Bundesamtes für Finanzen unter bff-online.de aufgerufen werden.

Anschließend können die aktuellen Informationen zum Umsatzsteuer-Kontrollverfahren auf den eigenen Rechner übernommen werden. Nach Eingabe der eigenen USt-IdNr. und der zu bestätigenden USt-IdNr. werden die Informationen mit der Datenbank des Staates abgeglichen, in dem der Kunde ansässig ist.

Ist die Bestätigung der USt-IdNr. nicht zeitnah möglich oder bleiben Zweifel, so muss der Unternehmer steuerpflichtig liefern. Die zunächst ausgestellte Rechnung kann gegebenenfalls später berichtigt werden. Außerdem besteht für den Leistungsempfänger die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung der Vorsteuern beim Bundesamt für Finanzen zu stellen (§§ 50-61 UStDV). Hier können Sie den Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer USt1T als Formular herunterladen und ausfüllen (PDF Antrag
98 KB).

Die IGA übernimmt keine Gewähr für die Aktualität der Formulare.

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