Steuerrechtsänderungsgesetz 2003 und
Formvorschriften Briefkopf + Rechnung
Der Bundesrat hat am 28.11.2003 dem StÄndG 2003 zugestimmt.
Ab dem 1.7.2004 werden die Rechnungsangaben des neuen § 14 UStG
Vorraussetzung für den Vorsteuerabzug.
1. Nunmehr ist die Steuernummer als materieller Bestandteil der Rechnung
bestimmt worden. Anstelle der vom Finanzamt erteilten Steuernummer
kann jedoch
auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (DE.....) angegeben
werden.
Es ist nicht notwendig, z.B. Name + Anschrift des Finanzamtes oder
Finanzamtnummer
mit aufzuführen. Ist für die Umsatzsteuer eine gesonderte Steuernummer
vom
Finanzamt für sie vergeben worden, müssen sie selbstverständlich
diese verwenden.
2. Bei Rechnungen, deren Bruttobetrag 100 EUR nicht übersteigt, (sog.
Kleinbetragsrechnungen) wird auf die Angabe der Steuernummer verzichtet.
Hier muss selbstverständlich der Name und die Anschrift des leistenden
Unternehmers, die Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes
der
Lieferung oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung, das
Entgelt für
diese Lieferung oder sonstige Leistung und der Steuersatz auftauchen.
3. Zudem müssen die ausgestellten Rechnungen mit fortlaufender Nummer
vergeben
werden.
4. Das Rechnungsdatum muss ersichtlich sein
5. Der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmens (also ihr
Briefkopf)
6. In den Fällen der Zahlung vor Rechnungsausstellung muss der
Zeitpunkt der
Vereinnahmung des Entgeltes angegeben werden.
7. In den Rechnungen muss der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers
exakt angegeben werden.
8. Die Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der
Lieferung oder
Art und Umfang der sonstigen Leistung
9. Der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
10. Das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
11. Der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag, der gesondert
auszuweisen ist,
oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung
12. Im Falle des § 14a UStG die dort jeweils bezeichneten Angaben.
13. Ab dem 1.1.2004 ist zudem eine Gutschrift "eine" Rechnung.
Zu diesem Zweck hat der leistende Unternehmer (Gutschriftempfänger) dem
Aussteller der Gutschrift seine Steuernummer oder Umsatzsteuer -
Identifikationsnummer (DE...) mitzuteilen
Die Mindestanforderungen der bisherigen Regelung müssen die
Rechnungsformulare
jedoch auch in der Übergangszeit erfüllen.
Neben diesen Steuer-Vorschriften ist jedoch auch auf weitere
Pflichtangaben im
Geschäfts-Briefkopf zu achten . Hier können fehlende oder falsche
Angaben zu
empfindlichen Bußgeldern führen.
Bei Einzelfirmen ist immer der ausgeschriebene Vorname anzugeben.
Es reicht nicht, "E. Mustermann" im Briefkopf zu führen -
Emil Mustermann -
Als Anschrift genügt kein Postfach - die Firmenadresse - Strasse +
Hausnummer
Bei Gesellschaften (z.B. GmbH) muss dazu der Geschäftsführer und die
Handelsregisternummer - Ort der Handelsregistereintragung (z.B.
Amtsgericht
Dortmund) angegeben werden.
Bei Unklarheiten erkundigen Sie sich bitte bei der IHK, ihrem
Steuerberater,
Rechtsanwalt, usw....
Bei Abschlepprechnungen sollten zudem folgende Mindestangaben vorhanden
sein:
1. Einsatzort - Abgeschleppt von .........
2. nach ........
(ggf. ist es sinnvoll, hier noch exakter auszuführen ? -
Abfahrtszeit vom Betriebsgelände / Eintreffen am Einsatzort /
Abfahrt
Einsatzort/ Ankunft "Abladestelle" - wenn diese mit nicht
identisch ist mit
dem Betriebssitz / Ankunft Betriebssitz / Abfahrtsort )
3. Leistungsdatum (z.B. 31.1.04) sowie Rechnungsausstellungsdatum
(5.2.04 ?)
4. Einsatzzeit - von ...... Uhr
bis ...... Uhr
5. Begründung: Panne (ggf. Text), Unfall, Bergung (ggf. Text),
Falschparker,
usw.....
6. Kennzeichen des abgeschleppten / Pannen-Kfz: ..........
7. Fahrzeugtyp - (ggf. Gewicht und Ladungsgewicht)
8. Einsatzfahrzeug-Typ (z.B.: Bergungs-Kfz, Abschleppwagen,
Werkstattwagen,...)
9. ggf. spezifizierte Leistungsangaben im Rechnungstext.....
10. Bankverbindung
11. Kommunikationsangaben: Telefon, Fax, E-Mail, ggf. web (www.)
Bitte beachten Sie, dass nach der Preisangabenverordnung die Taktzeit
1/2
stündlich vorgegeben ist. (Stimmte ihre Rechnungslegung mit der
Preisangabenverordnung überein ? Selbstverständlich können Sie z.B.
auch eine
"Stadtabschlepp-Pauschale" berechnen, die (z.B.) als
Mindestberechnung 1 Std.
Einsatzdauer einschließt.
Bei "Fernaufträgen" auf km-Abrechnungsbasis ebenso. (Übereinstimmung
PAngV)
Bei Einsatzdauer über 1 Std. ist es "selbstverständlich"
ggf. auf Anforderung
"Tachoscheiben" ggf. mit erklärendem Arbeitsbericht dem
Rechnungsempfänger
zuzuleiten, außer der "Fahrzeugberechtigte" ist beim Einsatz
vor Ort und hat
zudem die geleisteten Arbeitszeiten mit Protokoll oder Auftragschein
schriftlich
bestätigt, dann gilt dieser unterschriebene Auftrag/Protokollbeleg als
Zeitnachweis - nach Erledigung aller bestellten Arbeitsaufträge.
(Blankounterschrift bei Arbeitserteilung -Arbeitsbeginn- ist kein
Zeitprotokoll)
Dieter Pramschüfer
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www.iga-verein.de |