Steuerrechtsänderungsgesetz 2003 und Formvorschriften Briefkopf + Rechnung

Der Bundesrat hat am 28.11.2003 dem StÄndG 2003 zugestimmt.
Ab dem 1.7.2004 werden die Rechnungsangaben des neuen § 14 UStG Vorraussetzung für den Vorsteuerabzug.

1. Nunmehr ist die Steuernummer als materieller Bestandteil der Rechnung
bestimmt  worden. Anstelle der vom Finanzamt erteilten Steuernummer kann jedoch
auch die  Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (DE.....) angegeben werden.
Es ist nicht notwendig, z.B. Name + Anschrift des Finanzamtes oder Finanzamtnummer
mit aufzuführen. Ist für die Umsatzsteuer eine gesonderte Steuernummer vom
Finanzamt für sie vergeben worden, müssen sie selbstverständlich diese verwenden.

2. Bei Rechnungen, deren Bruttobetrag 100 EUR nicht übersteigt, (sog.
Kleinbetragsrechnungen) wird auf die Angabe der Steuernummer verzichtet.
Hier muss selbstverständlich der Name und die Anschrift des leistenden
Unternehmers, die Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der
Lieferung oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung, das Entgelt für
diese Lieferung oder sonstige Leistung und der Steuersatz auftauchen.

3. Zudem müssen die ausgestellten Rechnungen mit fortlaufender Nummer vergeben
werden.

4. Das Rechnungsdatum muss ersichtlich sein

5. Der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmens (also ihr Briefkopf)

6. In den Fällen der Zahlung vor Rechnungsausstellung muss der Zeitpunkt der
Vereinnahmung des Entgeltes angegeben werden.

7. In den Rechnungen muss der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers
exakt angegeben werden.

8. Die Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder
Art und Umfang der sonstigen Leistung

9. Der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung

10. Das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung

11. Der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag, der gesondert auszuweisen ist,
oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung

12. Im Falle des § 14a UStG die dort jeweils bezeichneten Angaben.

13. Ab dem 1.1.2004 ist zudem eine Gutschrift "eine" Rechnung.
Zu diesem Zweck hat der leistende Unternehmer (Gutschriftempfänger) dem
Aussteller der Gutschrift seine Steuernummer oder Umsatzsteuer -
Identifikationsnummer (DE...) mitzuteilen

 
Die Mindestanforderungen der bisherigen Regelung müssen die Rechnungsformulare
jedoch auch in der Übergangszeit erfüllen.

Neben diesen Steuer-Vorschriften ist jedoch auch auf weitere Pflichtangaben im
Geschäfts-Briefkopf zu achten . Hier können fehlende oder falsche Angaben zu
empfindlichen Bußgeldern führen.

Bei Einzelfirmen ist immer der ausgeschriebene Vorname anzugeben.
Es reicht nicht, "E. Mustermann" im Briefkopf zu führen - Emil Mustermann -
 
Als Anschrift genügt kein Postfach - die Firmenadresse - Strasse + Hausnummer

Bei Gesellschaften (z.B. GmbH) muss dazu der Geschäftsführer und die
Handelsregisternummer - Ort der Handelsregistereintragung (z.B. Amtsgericht
Dortmund) angegeben werden.

Bei Unklarheiten erkundigen Sie sich bitte bei der IHK, ihrem Steuerberater,
Rechtsanwalt, usw....

Bei Abschlepprechnungen sollten zudem folgende Mindestangaben vorhanden sein:

1. Einsatzort - Abgeschleppt von .........
2.      nach ........
(ggf. ist es sinnvoll, hier noch exakter auszuführen ? -
 Abfahrtszeit vom Betriebsgelände / Eintreffen am Einsatzort / Abfahrt
Einsatzort/ Ankunft "Abladestelle" - wenn diese mit nicht identisch ist mit
dem Betriebssitz / Ankunft Betriebssitz / Abfahrtsort )
3. Leistungsdatum (z.B. 31.1.04) sowie Rechnungsausstellungsdatum (5.2.04 ?)
4. Einsatzzeit - von ...... Uhr
bis ...... Uhr
5. Begründung: Panne (ggf. Text), Unfall, Bergung (ggf. Text), Falschparker,
usw.....
6. Kennzeichen des abgeschleppten / Pannen-Kfz: ..........
7. Fahrzeugtyp - (ggf. Gewicht und Ladungsgewicht)
8. Einsatzfahrzeug-Typ (z.B.: Bergungs-Kfz, Abschleppwagen, Werkstattwagen,...)
9. ggf. spezifizierte Leistungsangaben im Rechnungstext.....
10. Bankverbindung
11. Kommunikationsangaben: Telefon, Fax, E-Mail, ggf. web (www.)

Bitte beachten Sie, dass nach der Preisangabenverordnung die Taktzeit 1/2
stündlich vorgegeben ist. (Stimmte ihre Rechnungslegung mit der
Preisangabenverordnung überein ? Selbstverständlich können Sie z.B. auch eine
"Stadtabschlepp-Pauschale" berechnen, die (z.B.) als Mindestberechnung 1 Std.
Einsatzdauer einschließt.
Bei "Fernaufträgen" auf km-Abrechnungsbasis ebenso. (Übereinstimmung PAngV)

Bei Einsatzdauer über 1 Std. ist es "selbstverständlich" ggf. auf Anforderung
"Tachoscheiben" ggf. mit erklärendem Arbeitsbericht dem Rechnungsempfänger
zuzuleiten, außer der "Fahrzeugberechtigte" ist beim Einsatz vor Ort und hat
zudem die geleisteten Arbeitszeiten mit Protokoll oder Auftragschein schriftlich
bestätigt, dann gilt dieser unterschriebene Auftrag/Protokollbeleg als
Zeitnachweis - nach Erledigung aller bestellten Arbeitsaufträge.
(Blankounterschrift bei Arbeitserteilung -Arbeitsbeginn- ist kein Zeitprotokoll)


Dieter Pramschüfer            info@iga-verein.de               www.iga-verein.de

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