2.Teil - VBA-Preisvorschriften ?
Vor einigen Tagen erhielt ich zwei Rechnungskopien eines
VBA-Mitgliedsbetriebes
aus NRW. Ein Kunde mit einem großem Fuhrpark bekam im Abstand von
wenigen Tagen
von diesem Abschleppdienst zwei Abschlepprechnungen.
In beiden Fällen waren die PKW rollfähig und wogen unter 1500 kg.
Eine Rechnung lautete auf 184,16 EUR - die zweite Rechnung über 233,02
EUR.
Für den Kunden war nicht nachvollziehbar, warum bei der zweiten
Rechnung
angeblich 1,5 Std. (statt 1 Std.) berechnete Einsatzzeit angefallen sein
sollte.
Nebensächlich sind hier z.B. auch die Rechnungsgrundlagen, wenn die
Hakenlastversicherung gesondert in der Rechnung ausgewiesen wurde - was
ja nach
VBA-Rechnungsstellungsrichtlinien aus "ungeklärten" Gründen
nicht statthaft sein
soll ?
Für den abgeschleppten Kunden stellt sich vielmehr die Frage, wie
willkürlich
einmal nur eine Std. Einsatzzeit - und das andere Mal 1,5 Std.
berechnete
Einsatzzeit vorgefallen sind ?
Rücken wir einmal von dem SYSTEM des Zwangskunden-Vermittlungs-Praxis
ab und
stellen wir einmal dem potentiellen Kunden die Frage, ob er in der
NRW-Stadt
XYZ von einem Abschleppdienst mit 184,16 EUR oder von einem
Abschleppdienst mit
233,02 EUR abgeschleppt werden will , dürfte diese PREISTRANSPARENZ
doch
sicherlich zu den 184,16 EUR entschieden werden ?
Vielleicht will dieser potentielle Kunde aber auch nur 25,- EUR für das
Abschleppen zahlen, weil Monate zuvor er über die POLIZEI eine
"vergleichbare"
Abschlepprechnung über 25,- EUR erhalten hatte ? (Sicherstellung -
offenes
Fenster)
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die POLIZEI bei einem eigenerteiltem
Auftrag
sehr wohl auf die Preise achtet, weil die POLIZEI ja vorher eine
Ausschreibung
für die polizeilich-veranlassten Aufträge an die "gleichen"
Abschleppdienste
vornimmt - und hier der "gleiche" Abschleppdienst den
"vergleichbaren"
Abschleppauftrag dann nicht für 184,16 EUR oder 233,02 EUR - sondern
für unter
25,- EUR (kein Schreibfehler =fünfundzwanzig - in Worten) anbietet und
erledigt.
Es drängt sich also auch hier wieder der Verdacht auf, dass eine
Kalkulation zu
Lasten der übrigen Kunden vorgenommen wird, weil bei
ZWANGSKUNDENVERMITTLUNGEN
nun mal "Willkür" möglich ist ?
Ich wiederhole daher meine Forderung, dass bei
Behörden-Polizei-Ausschreibungen
der Vertragspassus unterzeichnet werden sollte, dass gegenüber
vermittelten
Kunden keine höheren Preise als gegenüber der POLIZEI (hier z.B. 25,-
EUR)
berechnet werden dürften.
Nur damit könnte eine dubiose Preisschaukel verhindert werden ?
Der Abschleppdienst aus NRW würde dann wohl kaum der POLIZEI nur 25,-
EUR für
das Abschleppen in der Ausschreibung anbieten ?
Die Abschleppunternehmer versuchen ja landauf-landab durch eine
Auftragsschwäche
bei den Wettbewerbern, dass diesen Wettbewerbern die "Lust"
durch die schlechte
Auslastung beim Abschleppen "vergeht" und dann
auch die wenigen vermittelten
Abschleppaufträge nicht mehr zur Kostendeckung ausreichen - also einen
langfristigen Verdrängungswettbewerb.
Bei der "nächsten" POLIZEI-Ausschreibung ist dann kein
Wettbewerber mehr
vorhanden und der PLATZHIRSCH kann nun so-gut-wie-jeden-Betrag
verlangen.
So kommen dann eines Tages auch bei POLIZEI-Rechnungen
"hoffentlich" 623,- EUR
Abschlepprechnungen zustande ? (Für einen Standard-Abschleppfall im
Stadtgebiet)
Diese Rechnung für das Abschleppen eines rollfähigen PKW (unter 1500
kg) im
Stadtgebiet (andere Stadt in NRW) hat tatsächlich ein Abschleppdienst
verlangt
und die zahlungspflichtige Haftpflichtversicherung damit
"belastet" .
Dieses kurze Beispiel soll nur erklären, dass sowohl die
"blinde"
Zwangskundenauftragsvermittlung der POLIZEI (z.B. direkt über die
Polizei - oder
über ein Verkehrsservice-System oder über ein POLIZEI/GDV-Monopolsystem)
und
auch eine polizeiliche Ausschreibungspraxis zusammenwirken kann
und gemeinsam
dann eine faktische "strafbare Werbung" (falsche
Preisdarstellung mit
Betrugsabsicht) auslösen kann und die Regeln eines demokratischen
Marktes und
Marktzuganges sowohl für die betroffenen Abschleppunternehmer, als auch
für die
"betrogenen" Zwangsvermittelten Autofahrer am Markt verursacht
und auslöst.
Der VBA will m.E. mit allen Mitteln eine rechtskonforme Vermittlung (im
Interesse des Fahrzeugberechtigten) verhindern. Dies demonstriert der
VBA seit
Jahr und Tag in den Verkehrsservice-Vereinen (Hessen, Thüringen,
Sachsen und
Niedersachsen) und seit 1.12.2001 auch in BAYERN - indem er sich unter
die
Fuchtel des Bayr. Staatsministerium des Innern und GDV
"stellt" .
Seriöse Abschleppunternehmer haben keine Bedenken, sich hier am Markt
nicht
durchzusetzen.
Seriöse Abschleppunternehmer fahren weder für einen Polizei-Standard-
Abschleppkosten mit 25,- EUR netto, noch für 28,50 EUR, bzw. 38,50 EUR
(oder
54,-) EUR Abschleppkosten für einen Automobilclub ?
Seriös und knapp kalkuliert ist durchaus an diesem Beispiel (184,16 bis
233,02)
es möglich, tatsächlich dann für 120,- EUR Stadtpauschale
Abschleppleistungen
anzubieten. (Alle Preise incl. 16% MwSt.)
Man muss es noch einmal wiederholen: Die Abschleppleistung - bzw.
Abschleppkosten
einer Polizei-Abschlepprechnung über 25,- EUR unterscheidet sich von
der 233,02
EUR - Abschlepprechnung nur durch den Empfänger der Rechnung - ist also
eine
absolut vergleichbare Leistung . Gleiches gilt selbstverständlich bei
der 28,50
bis 38,50 EUR oder 54,- EUR Abschlepprechnung , wenn der GELBE
Automobilclub der
Rechnungsempfänger ist.
Die Rechnungsstellungen ab 25,- EUR (Stadtpauschale-Abschleppen) sind
also nur möglich, weil die Preisschaukel zu Lasten der übrigen Kunden
über das
Zwangskunden-Vermittlungs-System unter der "Fuchtel" der
mitwirkenden POLIZEI
ermöglicht wird. Die POLIZEI also als "Mittäter" zur
"strafbaren Werbung" .
Alle VBA-Vorstände sind ADAC-Vertragsabschleppunternehmer - noch Fragen
?
Dieter Pramschüfer
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