Überbreite LKW-Abschleppwagen (über
2,55m)
Ein Kran (2,75m breit) , oder (2,66m breit) hat durch
seine
"beschränkte" § 70 Ausnahmegenehmigung, die einen Einsatz
bei Regen, Schnee,
Glatteis oder Nebel untersagt, für eine große Verwirrung unter den
Abschleppunternehmern gesorgt.
Ein Grund ist hierfür ist auch das "Geplauder" eines
Abschleppunternehmers aus
Oberbayern, der sich seiner hervorragenden Kontakte ins Bayr.
Staatsministerium
des Innern lautstark rühmt und verbreitet, dass "er" sich
alles erlauben kann.
Dies hat er anscheinend auch nun bewiesen, indem die Regierung von
Mittelfranken
eine "Ausnahmegenehmigung" von der
"Ausnahmegenehmigung" erteilt hat, angeblich
auf Weisung des Bayr. Staatsministerium des Innern, damit dieser
oberbayrische
Abschleppunternehmer doch tatsächlich den überbreiten LKW -
Abschleppwagen bei
jedem Wetter auch einsetzen kann.
Hier übersieht die Regierung von Mittelfranken und das bayr.
Innenministerium,
dass ein überbreiter LKW-Abschleppwagen nicht selten auf einer nur
2,50m breiten
BAB-Standspur anhalten muss, um hier einen liegengebliebenen LKW oder
Bus
abzuschleppen.
Hier ragt dann dieser überbreite Abschleppwagen (2,75m) 25 cm in die
Fahrbahn.
Dies ist eine enorme Straßenverkehrgefährdung im Vergleich zu einem
normal-breiten LKW-Abschleppwagen von unter 2,55m Breite.
Hinzu kommt, dass selbst nach der BGI 800 (Sicherungsmaßnahmen....)
Empfehlung
Einsatz-Kfz (und Ladung) nicht breiter als 2,55m sein dürfen. (Seite
29)
Jede seriöse Gefährdungsermittlung nach dem Arbeitsschutzgesetz wird
ebenfalls
Einsatz-Kfz über 2,55m Breite als Risikofaktor strikt ablehnen.
Wir dürfen deshalb bei einem Einsatz nicht nur die StVO außer acht
lassen,
sondern müssen das "Gesamtbild" nach dem Arbeitsschutzgesetz
ebenfalls sehr
genau einschätzen.
Aus dieser Einschätzung heraus, kann ein überbreiter
LKW-Abschleppwagen
eigentlich nur auf der BAB-Standspur eingesetzt werden, wenn vorher eine
Sperrung der 1.BAB-Fahrbahn durch die Autobahnmeisterei erfolgt worden wäre.
Nachdem die Aufstellung einer BAB-Fahrbahnsperre nach RSA-Norm mit
Vorwarnung
und fahrbaren Absperrtafeln in aller Regel über eine Stunde
Zeitaufwand, nicht
selten gar zwei Stunden Zeitaufwand VORLAUF benötigt - ein normaler
LKW-Abschleppwagen jedoch selbst nach Lösung der Kardanwelle in wenigen
Minuten
dagegen die Gefahrenstelle (liegengebliebener LKW oder Bus auf der BAB -
Standsspur) beseitigt hätte, ist es doppelt und dreifach
unverantwortlich,
überbreite LKW-Abschleppwagen dann auch nur noch mit
BAB-Fahrbahnsperrungen
einzusetzen.
Ein weiterer dramatischer Ablauf ist zu berücksichtigen, wenn tatsächlich
nach
BGI 800 - Empfehlungen die Insassen eines auf der BAB-Standspur
liegegebliebenen
Omnibusses nicht aussteigen "dürfen" und solange
im Bus ausharren müssen, bis
"Sie" abgeschleppt werden ? Wie, "Sie" glauben
, ich habe mich hier
"verschrieben" ?
Auf Seite 33 (Anhang 2) unter 6. Punkt steht in der BGI 800 geschrieben
:"Alle
Insassen (ausgenommen Fahrgäste im Omnibus) sollen aussteigen und sich
abseits
der Fahrbahn / hinter der Schutzplanke aufhalten."
Auf Seite 22 dagegen ist die "Rede" von PERSONENSCHUTZ GEHT
VOR SACHSCHUTZ -
ausdrücklich ist auch hier wieder davon geschrieben worden, "die
Fahrzeuginsassen hinter die Schutzplanke geschickt werden sollten, auf
jeden
Fall sind sie vom Betreten der Fahrbahn abzuhalten."
Wir Abschleppdienste dürfen einen Omnibus gar nicht mit Personen darin
abschleppen. Was bedeutet dann hier ...ausgenommen Fahrgäste im
Omnibus....
dürfen nicht aussteigen ? Sie müssen doch aussteigen !
Dies ist nur ein Querverweis, wie falsch und irreführend die BGI 800
ist und
auch, wie dramatisch ein "verkehrter, überbreiter"
LKW-Abschleppwagen sich auf
die Verkehrssicherheit auswirken kann.
Es ist daher nur eine Frage der Zeit, wann ein tödlicher Verkehrsunfall
durch
den Einsatz überbreiter Abschleppwagen passiert ? (Siehe dazu auch
den
Unfallbericht vom 9.3.2001 aus OBERBAYERN - mit 2 Toten und einem
schwerverletzten Menschen)
Dieter Pramschüfer
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