Überbreite LKW-Abschleppwagen (über 2,55m)

Ein Kran (2,75m breit) , oder (2,66m breit) hat durch seine
"beschränkte" § 70 Ausnahmegenehmigung, die einen Einsatz bei Regen, Schnee,
Glatteis oder Nebel untersagt, für eine große Verwirrung unter den
Abschleppunternehmern gesorgt.
Ein Grund ist hierfür ist auch das "Geplauder" eines Abschleppunternehmers aus
Oberbayern, der sich seiner hervorragenden Kontakte ins Bayr. Staatsministerium
des Innern lautstark rühmt und verbreitet, dass "er" sich alles erlauben kann.

Dies hat er anscheinend auch nun bewiesen, indem die Regierung von Mittelfranken
eine "Ausnahmegenehmigung" von der "Ausnahmegenehmigung" erteilt hat, angeblich
auf Weisung des Bayr. Staatsministerium des Innern, damit dieser oberbayrische
Abschleppunternehmer doch tatsächlich den überbreiten LKW - Abschleppwagen bei
jedem Wetter auch einsetzen kann.

Hier übersieht die Regierung von Mittelfranken und das bayr. Innenministerium,
dass ein überbreiter LKW-Abschleppwagen nicht selten auf einer nur 2,50m breiten
BAB-Standspur anhalten muss, um hier einen liegengebliebenen LKW oder Bus
abzuschleppen.

Hier ragt dann dieser überbreite Abschleppwagen (2,75m) 25 cm in die Fahrbahn.
Dies ist eine enorme Straßenverkehrgefährdung im Vergleich zu einem
normal-breiten LKW-Abschleppwagen von unter 2,55m Breite.

Hinzu kommt, dass selbst nach der BGI 800 (Sicherungsmaßnahmen....) Empfehlung
Einsatz-Kfz (und Ladung) nicht breiter als 2,55m sein dürfen. (Seite 29)

Jede seriöse Gefährdungsermittlung nach dem Arbeitsschutzgesetz wird ebenfalls
Einsatz-Kfz über 2,55m Breite als Risikofaktor strikt ablehnen.

Wir dürfen deshalb bei einem Einsatz nicht nur die StVO außer acht lassen,
sondern müssen das "Gesamtbild" nach dem Arbeitsschutzgesetz ebenfalls sehr
genau einschätzen.

Aus dieser Einschätzung heraus, kann ein überbreiter LKW-Abschleppwagen
eigentlich nur auf der BAB-Standspur eingesetzt werden, wenn vorher eine
Sperrung der 1.BAB-Fahrbahn durch die Autobahnmeisterei erfolgt worden wäre.
Nachdem die Aufstellung einer BAB-Fahrbahnsperre nach RSA-Norm mit Vorwarnung
und fahrbaren Absperrtafeln in aller Regel über eine Stunde Zeitaufwand, nicht
selten gar zwei Stunden Zeitaufwand VORLAUF benötigt - ein normaler
LKW-Abschleppwagen jedoch selbst nach Lösung der Kardanwelle in wenigen Minuten
dagegen die Gefahrenstelle (liegengebliebener LKW oder Bus auf der BAB -
Standsspur) beseitigt hätte, ist es doppelt und dreifach unverantwortlich,
überbreite LKW-Abschleppwagen dann auch nur noch mit BAB-Fahrbahnsperrungen
einzusetzen.

Ein weiterer dramatischer Ablauf ist zu berücksichtigen, wenn tatsächlich nach
BGI 800 - Empfehlungen die Insassen eines auf der BAB-Standspur liegegebliebenen
Omnibusses  nicht  aussteigen "dürfen" und solange im Bus ausharren müssen, bis
"Sie" abgeschleppt werden ? Wie,  "Sie" glauben , ich habe mich hier
"verschrieben" ?

Auf Seite 33 (Anhang 2) unter 6. Punkt steht in der BGI 800 geschrieben :"Alle
Insassen (ausgenommen Fahrgäste im Omnibus) sollen aussteigen und sich abseits
der Fahrbahn / hinter der Schutzplanke aufhalten."

Auf Seite 22 dagegen ist die "Rede" von PERSONENSCHUTZ GEHT VOR SACHSCHUTZ -
ausdrücklich ist auch hier wieder davon geschrieben worden, "die
Fahrzeuginsassen hinter die Schutzplanke geschickt werden sollten, auf jeden
Fall sind sie vom Betreten der Fahrbahn abzuhalten."

Wir Abschleppdienste dürfen einen Omnibus gar nicht mit Personen darin
abschleppen. Was bedeutet dann hier ...ausgenommen Fahrgäste im Omnibus....
dürfen nicht aussteigen ? Sie müssen doch aussteigen !

Dies ist nur ein Querverweis, wie falsch und irreführend die BGI 800 ist und
auch, wie dramatisch ein "verkehrter, überbreiter" LKW-Abschleppwagen sich auf
die Verkehrssicherheit auswirken kann.

Es ist daher nur eine Frage der Zeit, wann ein tödlicher Verkehrsunfall durch
den Einsatz überbreiter Abschleppwagen passiert ? (Siehe dazu auch den
Unfallbericht vom 9.3.2001 aus OBERBAYERN - mit 2 Toten und einem
schwerverletzten Menschen)

Dieter Pramschüfer          info@iga-verein.de                 www.iga-verein.de

© 2006 by IGA-Verein e.V.