WARNMARKIERUNG bei Arbeitsfahrzeugen
nach § 35 Absatz 6 der StVO sowie § 52 StVZO
"Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen
oder
von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen, müssen
durch
rot-weiße WARNMARKIERUNG (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt
DIN 30710 entsprechen müssen, gekennzeichnet sein." >
siehe hierzu
Normenblatt zu DIN 30710 als PDF-Download <
Auch Arbeitsfahrzeuge, die Sonderrechte (Anhalten im Verkehrsraum §
35(Abs.6)in
Anspruch nehmen, müssen die vorgeschriebene WARNMARKIERUNG tragen.
Aus diesem Grund haben selbst PKW z.B. von Stadtwerken die
WARNMARKIERUNG, weil Sie als Arbeitsfahrzeug eingesetzt werden und
ggf. im Verkehrsraum anhalten
müssen.
Die Abschlepp- und Pannendienste dienen in hohem Maße der Unterhaltung
oder
Reinigung der Straßen. Wir Hilfeleister beseitigen ja das
Verkehrshindernis
(liegengebliebene Kfz nach Unfall oder Panne) und müssen nicht selten
mit
Ölbindemittel wassergefährdende Flüssigkeiten ebenfalls entsorgen,
abgerissene
Fahrzeugteile oder heruntergefallene Ladung beseitigen, usw....
Ohne die WARNMARKIERUNG dürfen unsere Arbeitsfahrzeuge (Abschleppwagen,
Bergungs-Kfz, Werkstattwagen, LKW+Anhänger für
Ladungsbergungsarbeiten, usw...)
im Verkehrsraum gesetzlich überhaupt nicht anhalten und arbeiten.
> siehe
hierzu Schreiben des Bundesverkehrsministeriums als PDF-Download
<
Nachdem die Arbeitsfahrzeuge der Abschleppdienste nicht nur parallel zum
Fahrbahnverlauf, sondern ggf. auch schräg auf der Fahrbahn eingesetzt
werden
müssen, ist es notwendig, die WARNMARKIERUNG nicht nur mind. 8 Felder
(mind.
141mm hoch) an Front- und Heckbereich anzubringen, sondern auch mind. 4
Felder an den
Seiten.
Ich persönlich habe die besten Erfahrungen mit einer
komplett-umlaufenden
WARNMARKIERUNG gemacht, weil dies den Erkennungswert enorm steigert.
Nun sind viele Abschlepp- und Pannendienstunternehmer stark
verunsichert, weil
die ominöse BGI 800 der Berufsgenossenschaften statt der WARNMARKIERUNG
eine
Konturmarkierung empfiehlt. Neben dieser BGI 800 - Falschaussage sind
viele
weitere, gar straßenverkehrsgefährdende BGI 800 Empfehlungen
"verankert" worden.
Die Verunsicherung steigt, weil z.B. sogar die neuen ADAC-Straßenwacht-Kfz,
obwohl unter 6 m Fahrzeuglänge, an der C-Säule Konturmarkierungen
(rechtswidrig)
angebracht haben und so weiter-verstärkt für "Verwirrung"
sorgen ?
Nach Aussagen der Zulassungsstelle der Stadt München gibt es keine
Ausnahme-Regelung in die StVO hinein - auch nicht für den ADAC.
Sie dürfen eine Konturmarkierung an ihren Arbeits-Kfz (Abschleppwagen,
Bergungs-Kfz, Werkstattwagen, LKW, Anhänger,...) anbringen, wenn diese
Fahrzeuge
über 6m lang sind.
Sie als Abschleppunternehmer müssen jedoch eine WARNMARKIERUNG bei
allen
Arbeitsfahrzeugen anbringen, wenn Sie mit diesen Kfz im Verkehrsraum
anhalten
wollen oder müssen.
Aus der Praxiserfahrung ist die WARNMARKIERUNG vor allem im Heckbereich
wichtig.
Die meisten Bergungs-Kfz (LKW für Fahrzeugtransport) haben
Schiebeplateau -
Aufbauten. Bei der Mehrzahl dieser Aufbauten ist als
"Heckabschluss" nur eine
relativ scharfe Kante vorhanden - keine Fläche mit mind. 141mm Höhe -
Dabei ist es auch sehr sinnvoll, diese scharfkantige Einrichtung zu
entschärfen.
Aktuelle Auffahrunfälle belegen dies auf tragische Art und Weise.
Mit einer kleinen (20 cm) hohen Klappe, ähnlich einer kleinen Bordwand,
stabil
verriegelbar und beim Abklappen als "Auffahrtschiene" gar
nicht störend, kann
dieser "Konstruktionsfehler" einfachst behoben werden.
Somit ist eine doppelte Sicherheit mit einfachsten Mitteln machbar -
sowohl die
dringend-benötigte Fläche für die WARNMARKIERUNG, als auch ein
Aufprallschutz,
dazu ist diese "Bordwand-Klappe" ein weiteres
Sicherheitsmerkmal zur
Ladungssicherung, weil z.B. herabfallende Teile des aufgeladenen
Unfall-Kfz
aufgefangen werden können - und - ein zusätzlicher Schutz, sollte die
Ladungssicherungs-Verzurrung sich lockern oder reissen.
Die WARNMARKIERUNG ist in allen guten Fachgeschäften - Baufachhandel, WÜRTH-
Vertrieb, selbst inzwischen in einigen guten Abschlepp-Zubehörkatalogen
lieferbar. Bitte vergessen Sie nicht, rechts- und linksweisend zu
bestellen.
Hierzu einige
Anbringungsbeispiele bebildert:
Zu guter Letzt - Auszug eines klärenden e-Mail-Schriftverkehrs unseres
Mitgliedsbetriebes Albrecht mit dem Bundesverkehrsministerium:
-----
Original Message -----
From: "Christian Theis" <christian.theis@bmvbw.bund.de>
Sent:
Wednesday, November 09, 2005 7:43 AM
Subject: Antw: Re: Warnmarkierung
Sehr geehrter Herr Albrecht,
wie bereits mitgeteilt, dürfen Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung
oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die
der
Müllabfuhr dienen, mit mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht
(Rundumlicht) ausgerüstet sein. Allerdings, müssen dann
diese Fahrzeuge
durch rot-weiße Warnmarkierungen - die dem Normblatt DIN 30710, Ausgabe
März
1990, entsprechen müssen - gekennzeichnet sein.
Diese Ausrüstungsvorschrift richtet sich an den Verwendungszweck
des
Fahrzeugs.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
*********************************************
Christian Theis
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Referat S 34
Robert-Schuman-Platz 1
53175 Bonn
Tel.: 0049 (0) 228 300 5343
Mobil: 0049 (0) 162 2009106
Fax: 0049 (0) 228 300 807 5343
e-mail: christian.theis@bmvbw.bund.de
*********************************************
-----
Original Message -----
To: Christian
Theis
Sent: Monday, October 10, 2005 10:56 PM
Subject: Re: Warnmarkierung
Grüss
Gott Herr Theis,
...
"können"
oder "müssen"
Abschlepp-, Pannenhilfe- und Bergungsfahrzeuge nun nach DIN 30710
gekennzeichnet sein,
- mit welchen Tätigkeiten ausgeführt werden, welche der
Unterhaltung oder Reinigung von Straßen dienen (*z.B. Scherben,
Teile, Ölfleck etc. entfernen*), bzw. diese entsprechend dafür
ausgerüstet sind (*Schaufel, Besen, Eimer, Ölbinder, Leitkegel*)?
...
Herzliche
Grüsse aus der ältesten Stadt Baden-Württembergs
Dieter E. Albrecht
Dieter Pramschüfer |