WARNMARKIERUNG bei Arbeitsfahrzeugen nach § 35 Absatz 6 der StVO sowie § 52 StVZO

"Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder
von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen, müssen durch
rot-weiße WARNMARKIERUNG (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30710 entsprechen müssen, gekennzeichnet sein."

> siehe hierzu Normenblatt zu DIN 30710 als PDF-Download <

Auch Arbeitsfahrzeuge, die Sonderrechte (Anhalten im Verkehrsraum § 35(Abs.6)in
Anspruch nehmen, müssen die vorgeschriebene WARNMARKIERUNG tragen.

Aus diesem Grund haben selbst PKW z.B. von Stadtwerken die WARNMARKIERUNG, weil Sie als  Arbeitsfahrzeug eingesetzt werden und ggf. im Verkehrsraum anhalten
müssen.

Die Abschlepp- und Pannendienste dienen in hohem Maße der Unterhaltung oder
Reinigung der Straßen. Wir Hilfeleister beseitigen ja das Verkehrshindernis
(liegengebliebene Kfz nach Unfall oder Panne) und müssen nicht selten mit
Ölbindemittel wassergefährdende Flüssigkeiten ebenfalls entsorgen, abgerissene
Fahrzeugteile oder heruntergefallene Ladung beseitigen, usw....

Ohne die WARNMARKIERUNG dürfen unsere Arbeitsfahrzeuge (Abschleppwagen,
Bergungs-Kfz, Werkstattwagen, LKW+Anhänger für Ladungsbergungsarbeiten, usw...)
im Verkehrsraum gesetzlich überhaupt nicht anhalten und arbeiten.

> siehe hierzu Schreiben des Bundesverkehrsministeriums als PDF-Download <

Nachdem die Arbeitsfahrzeuge der Abschleppdienste nicht nur parallel zum
Fahrbahnverlauf, sondern ggf. auch schräg auf der Fahrbahn eingesetzt werden
müssen, ist es notwendig, die WARNMARKIERUNG nicht nur mind. 8 Felder (mind.
141mm hoch) an Front- und Heckbereich anzubringen, sondern auch mind. 4 Felder an den Seiten.

Ich persönlich habe die besten Erfahrungen mit einer komplett-umlaufenden
WARNMARKIERUNG gemacht, weil dies den Erkennungswert enorm steigert.

Nun sind viele Abschlepp- und Pannendienstunternehmer stark verunsichert, weil
die ominöse BGI 800 der Berufsgenossenschaften statt der WARNMARKIERUNG eine
Konturmarkierung empfiehlt. Neben dieser BGI 800 - Falschaussage sind viele
weitere, gar straßenverkehrsgefährdende BGI 800 Empfehlungen "verankert" worden.

Die Verunsicherung steigt, weil z.B. sogar die neuen ADAC-Straßenwacht-Kfz,
obwohl unter 6 m Fahrzeuglänge, an der C-Säule Konturmarkierungen (rechtswidrig)
angebracht haben und so weiter-verstärkt für "Verwirrung" sorgen ?
Nach Aussagen der Zulassungsstelle der Stadt München gibt es keine
Ausnahme-Regelung in die StVO hinein - auch nicht für den ADAC.

Sie dürfen eine Konturmarkierung an ihren Arbeits-Kfz (Abschleppwagen,
Bergungs-Kfz, Werkstattwagen, LKW, Anhänger,...) anbringen, wenn diese Fahrzeuge
über 6m lang sind.

Sie als Abschleppunternehmer müssen jedoch eine WARNMARKIERUNG bei allen
Arbeitsfahrzeugen anbringen, wenn Sie mit diesen Kfz im Verkehrsraum anhalten
wollen oder müssen.

Aus der Praxiserfahrung ist die WARNMARKIERUNG vor allem im Heckbereich wichtig.
Die meisten Bergungs-Kfz (LKW für Fahrzeugtransport) haben Schiebeplateau -
Aufbauten. Bei der Mehrzahl dieser Aufbauten ist als "Heckabschluss" nur eine
relativ scharfe Kante vorhanden - keine Fläche mit mind. 141mm Höhe -
Dabei ist es auch sehr sinnvoll, diese scharfkantige Einrichtung zu entschärfen.
Aktuelle Auffahrunfälle belegen dies auf tragische Art und Weise.

Mit einer kleinen (20 cm) hohen Klappe, ähnlich einer kleinen Bordwand, stabil
verriegelbar und beim Abklappen als "Auffahrtschiene" gar nicht störend, kann
dieser "Konstruktionsfehler" einfachst behoben werden.

Somit ist eine doppelte Sicherheit mit einfachsten Mitteln machbar - sowohl die
dringend-benötigte Fläche für die WARNMARKIERUNG, als auch ein Aufprallschutz,
dazu ist diese "Bordwand-Klappe" ein weiteres Sicherheitsmerkmal zur
Ladungssicherung, weil z.B. herabfallende Teile des aufgeladenen Unfall-Kfz
aufgefangen werden können - und - ein zusätzlicher Schutz, sollte die
Ladungssicherungs-Verzurrung sich lockern oder reissen.

Die WARNMARKIERUNG ist in allen guten Fachgeschäften - Baufachhandel, WÜRTH-
Vertrieb, selbst inzwischen in einigen guten Abschlepp-Zubehörkatalogen lieferbar. Bitte vergessen Sie nicht, rechts- und linksweisend zu bestellen.

Hierzu einige Anbringungsbeispiele bebildert:







Zu guter Letzt - Auszug eines klärenden e-Mail-Schriftverkehrs unseres Mitgliedsbetriebes Albrecht mit dem Bundesverkehrsministerium:

 

----- Original Message -----
From: "Christian Theis" <christian.theis@bmvbw.bund.de>

Sent: Wednesday, November 09, 2005 7:43 AM
Subject: Antw: Re: Warnmarkierung

Sehr geehrter Herr Albrecht,
wie bereits mitgeteilt, dürfen Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung
oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der
Müllabfuhr dienen, mit mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht
(Rundumlicht) ausgerüstet sein. Allerdings, müssen dann diese Fahrzeuge
durch rot-weiße Warnmarkierungen - die dem Normblatt DIN 30710, Ausgabe März
1990, entsprechen müssen - gekennzeichnet sein.
Diese Ausrüstungsvorschrift richtet sich an den Verwendungszweck des
Fahrzeugs.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag


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Christian Theis
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Referat S 34
Robert-Schuman-Platz 1
53175 Bonn
Tel.:   0049 (0) 228 300 5343
Mobil: 0049 (0) 162 2009106
Fax:    0049 (0) 228 300 807 5343
e-mail: christian.theis@bmvbw.bund.de
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----- Original Message -----
To: Christian Theis
Sent: Monday, October 10, 2005 10:56 PM
Subject: Re: Warnmarkierung

 

Grüss Gott Herr Theis,

...

"können" oder "müssen" Abschlepp-, Pannenhilfe- und Bergungsfahrzeuge nun nach DIN 30710 gekennzeichnet sein,

 

           -  mit welchen Tätigkeiten ausgeführt werden, welche der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen dienen (*z.B. Scherben, Teile, Ölfleck etc. entfernen*), bzw. diese entsprechend dafür ausgerüstet sind (*Schaufel, Besen, Eimer, Ölbinder, Leitkegel*)?
...

Herzliche Grüsse aus der ältesten Stadt Baden-Württembergs
Dieter E. Albrecht


Dieter Pramschüfer

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