Dienstanweisung über die Vergabe /
Vermittlung von Abschleppaufträgen durch die Polizei vom Polizeipräsidium
Koblenz
§ 1 Geltungsbereich , Begriffsbestimmung
(1) Die Dienstanweisung regelt die Vergabe / Vermittlung von
Abschleppaufträgen an private Abschleppunternehmen durch die Polizei
- zur Erfüllung gesetzlich zugewiesener Aufgaben der Polizei,
im Folgendem hoheitliche Aufträge genannt
- auf Wunsch eines Berechtigten durch Vermittlung der Polizei,
im Folgenden Vermittlung genannt
(2) Hoheitliche Aufträge (Beispiele: Fahrzeugsicherstellung nach dem
POG, dem Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Umsetzung eines
falsch parkenden Fahrzeuges, der Berechtigte ist nach einem
Unfall wegen schwerer Verletzung nicht in der Lage, das Abschleppen
selbst zu veranlassen usw...) werden durch die Polizei im
Rahmen der Erfüllung durch Gesetz übertragener Aufgaben vergeben. Die
anfallenden Kosten werden grundsätzlich durch PV (Polizeiverwaltung)
beglichen. Welches Unternehmen beauftragt wird, bestimmt die Polizei
nach Maßgabe dieser Dienstvorschrift.
(3) Vermittlungen erfolgen auf Wunsch des Berechtigten, dem die
Rechtspflicht zur Beseitigung / Umsetzung seines Fahrzeuges selbst
obliegt (zum Beispiel nicht fahrbereite Fahrzeuge bei Verkehrsunfällen,
liegengebliebene Fahrzeuge usw...) Grundsätzlich hat dabei der
Berechtigte die Wahl, welches Unternehmen beauftragt wird. Hierzu zählen
auch die Fälle, in denen der Berechtigte auf eine Wahl des Unternehmens
verzichtet hat. Die Kosten für den Abschleppvorgang trägt grundsätzlich
der Berechtigte unmittelbar.
§ 2 Vergabe
Die Entscheidung, welches Unternehmen beauftragt wird, trifft bei
hoheitlichen Aufträgen und bei Vermittlungen, soweit der Berechtigte
die Wahl der Polizei überlassen hat, der Dienstgruppenleiter /
Teamleiter / Kommissariatsleiter der örtlich zuständigen
Polizeiinspektion / Polizeiautobahnstation / Polizeiwache / Regionalen
Kriminalinspektion, bei Sondereinsätzen der Einsatzleiter oder ein von
ihm beauftragter Beamter.
§ 3 Hoheitliche Aufträge
(1) Hoheitliche Aufträge sind an den Vertragsunternehmer des jeweiligen
Vertragsgebietes zu erteilen, bei mehreren Unternehmen in einem
Vertragsgebiet ist strikt auf eine gleichmäßige Auftragsvergabe zu
achten. Sollte das zuständige Vertragsunternehmen nicht in der Lage
sein, den Auftrag auszuführen, ist das nächstgelegene Unternehmen zu
beauftragen. In das Verzeichnis ist ein entsprechender Vermerk
aufzunehmen.
(2) Dem Unternehmer ist unverzüglich eine Durchschrift des schriftlichen
Abschleppauftrages (bei Sicherstellungen der Sicherstellungsvordruck
POLRP 1420, bei allen anderen hoheitlichen Aufträgen der Vordruck
" Abschleppauftrag ") zu übergeben. Das Orginal des
Abschleppauftrages ist dem PP Koblenz, PV 4, bzw. den PV-Außenstellen,
mit einer Zweitschrift des zu fertigenden (Einsatz-) Berichtes zu übersenden,
eine weitere Durchschrift ist bei den Ermittlungsakten aufzubewahren.
§ 4 Vermittlungen
(1) Bei Vermittlungen ist grundsätzlich der Berechtigte zu befragen, ob
er die Beauftragung eines bestimmten Unternehmens wünscht. Dem Wunsch
des Berechtigten ist zu entsprechen.
Er ist bei Bedarf über das nächstgelegene geeignete Unternehmen
aufzuklären.
Eine Empfehlung ist nicht auszusprechen.
(2) Es ist nach Möglichkeit auf eine Entscheidung des Berechtigten
hinzuwirken.
Sofern der Berechtigte der Polizei dennoch die Wahl des Unternehmens überlässt,
ist nach pflichtgemäßen Ermessen das nächstgelegene geeignete
Unternehmen zu beauftragen,
§ 3 Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Dem Unternehmer ist mitzuteilen, dass es sich um einen
Vermittlungsauftrag handelt.
(4) Soforn dringende Gründe der Verkehrssicherheit die Erfüllung des
Wunsches nicht geeignet erscheinen lassen, ist das zuständige
Vertragsunternehmen zu beauftragen.
Wenn mit dem Berechtigten kein Einvernehmen hergestellt wird, ist von
einem hoheitlichen Auftrag auszugehen. Es ist ein Vermerk in die Akte
aufzunehmen, aus dem hervorgeht, warum dem Wunsch des Betroffenen nicht
entsprochen werden konnte.
§ 5 Verfahren bei Nichtvorliegen eines Vertrages
In Gebieten, in denen (ggf. vorübergehend) ein Vertrag mit einem
bestimmten Unternehmen nicht abgeschlossen werden konnte, ist
entsprechend der §§ 3 und 4 zu verfahren. Der Auftrag ist an das
Unternehmen mit dem kürzesten Anfahrtsweg zu vergeben, das geeignet
ist, den Abschleppauftrag durchzuführen.
§ 6 Massen- und Serienunfälle
Bei mehreren gleichzeitig oder zeitnah erforderlichen Abschleppvorgängen
(zum Beispiel Massen- und Serienunfälle) sind grundsätzlich die nächstgelegenen
Unternehmen mit zumutbaren Anfahrtsweg zu beauftragen, die geeignet
sind, den / die Abschleppaufträge durchzuführen.
Es ist ein Vermerk in die Akten aufzunehmen, aus dem die Gründe
nachvollziehbar sind.
§ 7 Dokumentation, Verzeichnis
Jeder hoheitliche Auftrag und jede Vermittlung ist in ein Verzeichnis
gemäß beliegendem Muster (Anlage " Abschleppvorgänge " )
einzutragen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung
des Verzeichnisses hat der Dienstgruppenleiter / Teamleiter /
Kommissariatsleiter, bei Sondereinsätzen der Einsatzleiter.
§ 8 Herausgabe / Freigabe
(1) Die Folgemaßnahmen sind durch die sachbearbeitende Dienststelle
abschließend zu veranlassen.
(2) Im Zusammenhang mit der Herausgabe / Freigabe von sichergestellten,
beschlagnahmten oder sonst in amtliche Verwahrung genommenen Fahrzeugen
wird auf die Bestimmungen des § 25 POG bzw. die einschlägigen
Bestimmungen der StPO verwiesen.
Eine Durchschrift der Freigabeerklärung der Sicherstellung ist an Ref.
PV4 bzw. die PV-Außenstelle zu senden.
(3) Wird ein Fahrzeug nach den Vorschriften der StPO sichergestellt oder
beschlagnahmt und kann nicht alsbald über die Freigabe verfügt werden
oder unterliegt das Fahrzeug der Einziehung, so ist die Sicherstellung
eines Fahrzeuges unverzüglich der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Mit
der Mitteilung ist der Antrag zu verbinden, binnen drei Tagen über die
Fortdauer der Sicherstellung zu entscheiden. In dem Antrag ist ausdrücklich
darauf hinzuweisen, dass ohne ablehnende Entscheidung der StA das öffentlich-rechtliche
Verwahrverhältnis nach Ablauf einer Woche auf die StA übergeht (VV des
MdIufSp vom 5.2.90, MinBl 1990, S.70).
§ 9 Dienstaufsicht
(1) Die Dienstaufsicht über die ordnungsgemäße Vertragsvergabe
obliegt dem Leiter der Polizeiinspektion / Polizeiwache /
Polizeiautobahnstation / Kriminalinspektion. Er hat mindestens ein Mal
im Quartal das Verzeichnis zu kontrollieren und insbesondere darauf zu
achten, dass die in dieser Dienstanweisung genannten Anforderungen erfüllt
werden. Die Kontrolle ist mit Datum und Namenszeichen im Verzeichnis zu
dokumentieren.
(2) Der Leiter der Polizeidirektion / Verkehrsdirektion /
Kriminaldirektion hat im Rahmen seiner Dienstaufsicht zu überprüfen,
dass die Leiter der Polizeiinspektionen / Polizeiwachen /
Polizeiautobahnstationen / Kriminalinspektionen ihrer Kontrollpflicht
entsprechen. Die Überprüfung ist aktenkundig zu machen.
§ 10 Unzuverlässigkeit eines Unternehmens
Liegen Hinweise drüber vor, dass der Unternehmer oder das von ihm
beauftrage Personal in fachlicher oder charakterlicher Hinsicht nicht
allen Anforderungen entsprechen oder wurden von der Polizei vergebene
Aufträge nicht fachgerecht oder zeitnah erfüllt, ist unverzüglich das
Polizeipräsidium Koblenz, Abt. PV 4 , zu benachrichtigen.
§ 11 Beschwerden
Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern oder Unternehmen, die die
Vergabe von Abschleppaufträgen oder die Vermittlung zum Gegenstand
haben, sind - abweichend von der " Dienstordnung für den Bereich
der Dienst- und Sachaufsichtsbeschwerden " des Polizeipräsidiums
Koblenz - unverzüglich über die Abteilung Polizeieinsatz der Abteilung
Polizeiverwaltung (PV) zur Bearbeitung zuzuleiten.
§ 12 Transportgutunfälle
Das Verfahren im Zusammenhang mit Transportgutunfällen (Havarieunfälle)
wird in einer gesonderten Dienstanweisung geregelt.
§ 13 Inkrafttreten
Die Dienstanweisung tritt am 1.12.2000 in Kraft, gleichzeitig wird die
Dienstanweisung über das Sicherstellen / Versetzen , Abschleppen und
Verwahren von Fahrzeugen im Bereich des Polizeipräsidiums Koblenz vom
26.4.1999 (DA-Verzeichnis 34/99) aufgehoben.
Koblenz, den 1.Dezember 2000 gez. Klaus-Jörg Weidmann
- Polizeipräsident
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