Dienstanweisung über die Vergabe / Vermittlung von Abschleppaufträgen durch die Polizei vom Polizeipräsidium Koblenz

§ 1 Geltungsbereich , Begriffsbestimmung

(1) Die Dienstanweisung regelt die Vergabe / Vermittlung von Abschleppaufträgen an private Abschleppunternehmen durch die Polizei

- zur Erfüllung gesetzlich zugewiesener Aufgaben der Polizei,
  im Folgendem hoheitliche Aufträge genannt

- auf Wunsch eines Berechtigten durch Vermittlung der Polizei,
 im Folgenden Vermittlung genannt

(2) Hoheitliche Aufträge (Beispiele: Fahrzeugsicherstellung nach dem POG, dem Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Umsetzung eines falsch parkenden Fahrzeuges, der Berechtigte ist nach einem Unfall wegen schwerer Verletzung nicht in der Lage, das Abschleppen selbst zu veranlassen usw...) werden durch die Polizei im Rahmen der Erfüllung durch Gesetz übertragener Aufgaben vergeben. Die anfallenden Kosten werden grundsätzlich durch PV (Polizeiverwaltung) beglichen. Welches Unternehmen beauftragt wird, bestimmt die Polizei nach Maßgabe dieser Dienstvorschrift.

(3) Vermittlungen erfolgen auf Wunsch des Berechtigten, dem die Rechtspflicht zur Beseitigung / Umsetzung seines Fahrzeuges selbst obliegt (zum Beispiel nicht fahrbereite Fahrzeuge bei Verkehrsunfällen, liegengebliebene Fahrzeuge usw...) Grundsätzlich hat dabei der Berechtigte die Wahl, welches Unternehmen beauftragt wird. Hierzu zählen auch die Fälle, in denen der Berechtigte auf eine Wahl des Unternehmens verzichtet hat. Die Kosten für den Abschleppvorgang trägt grundsätzlich der Berechtigte unmittelbar.

§ 2 Vergabe

Die Entscheidung, welches Unternehmen beauftragt wird, trifft bei hoheitlichen Aufträgen und bei Vermittlungen, soweit der Berechtigte die Wahl der Polizei überlassen hat, der Dienstgruppenleiter / Teamleiter / Kommissariatsleiter der örtlich zuständigen Polizeiinspektion / Polizeiautobahnstation / Polizeiwache / Regionalen Kriminalinspektion, bei Sondereinsätzen der Einsatzleiter oder ein von ihm beauftragter Beamter.

§ 3 Hoheitliche Aufträge

(1) Hoheitliche Aufträge sind an den Vertragsunternehmer des jeweiligen Vertragsgebietes zu erteilen, bei mehreren Unternehmen in einem Vertragsgebiet ist strikt auf eine gleichmäßige Auftragsvergabe zu achten. Sollte das zuständige Vertragsunternehmen nicht in der Lage sein, den Auftrag auszuführen, ist das nächstgelegene Unternehmen zu beauftragen. In das Verzeichnis ist ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.

(2) Dem Unternehmer ist unverzüglich eine Durchschrift des schriftlichen Abschleppauftrages (bei Sicherstellungen der Sicherstellungsvordruck POLRP 1420, bei allen anderen hoheitlichen Aufträgen der Vordruck " Abschleppauftrag ") zu übergeben. Das Orginal des Abschleppauftrages ist dem PP Koblenz, PV 4, bzw. den PV-Außenstellen, mit einer Zweitschrift des zu fertigenden (Einsatz-) Berichtes zu übersenden, eine weitere Durchschrift ist bei den Ermittlungsakten aufzubewahren.

§ 4 Vermittlungen

(1) Bei Vermittlungen ist grundsätzlich der Berechtigte zu befragen, ob er die Beauftragung eines bestimmten Unternehmens wünscht. Dem Wunsch des Berechtigten ist zu entsprechen.
Er ist bei Bedarf über das nächstgelegene geeignete Unternehmen aufzuklären.
Eine Empfehlung ist nicht auszusprechen.

(2) Es ist nach Möglichkeit auf eine Entscheidung des Berechtigten hinzuwirken.
Sofern der Berechtigte der Polizei dennoch die Wahl des Unternehmens überlässt,
ist nach pflichtgemäßen Ermessen das nächstgelegene geeignete Unternehmen zu beauftragen,
§ 3 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Dem Unternehmer ist mitzuteilen, dass es sich um einen Vermittlungsauftrag handelt.

(4) Soforn dringende Gründe der Verkehrssicherheit die Erfüllung des Wunsches nicht geeignet erscheinen lassen, ist das zuständige Vertragsunternehmen zu beauftragen.
Wenn mit dem Berechtigten kein Einvernehmen hergestellt wird, ist von einem hoheitlichen Auftrag auszugehen. Es ist ein Vermerk in die Akte aufzunehmen, aus dem hervorgeht, warum dem Wunsch des Betroffenen nicht entsprochen werden konnte.

§ 5 Verfahren bei Nichtvorliegen eines Vertrages

In Gebieten, in denen (ggf. vorübergehend) ein Vertrag mit einem bestimmten Unternehmen nicht abgeschlossen werden konnte, ist entsprechend der §§ 3 und 4 zu verfahren. Der Auftrag ist an das Unternehmen mit dem kürzesten Anfahrtsweg zu vergeben, das geeignet ist, den Abschleppauftrag durchzuführen.

§ 6 Massen- und Serienunfälle

Bei mehreren gleichzeitig oder zeitnah erforderlichen Abschleppvorgängen (zum Beispiel Massen- und Serienunfälle) sind grundsätzlich die nächstgelegenen Unternehmen mit zumutbaren Anfahrtsweg zu beauftragen, die geeignet sind, den / die Abschleppaufträge durchzuführen.
Es ist ein Vermerk in die Akten aufzunehmen, aus dem die Gründe nachvollziehbar sind.

§ 7 Dokumentation, Verzeichnis

Jeder hoheitliche Auftrag und jede Vermittlung ist in ein Verzeichnis gemäß beliegendem Muster (Anlage " Abschleppvorgänge " ) einzutragen. Die Verantwortung für die  ordnungsgemäße Führung des Verzeichnisses hat der Dienstgruppenleiter / Teamleiter / Kommissariatsleiter, bei Sondereinsätzen der Einsatzleiter.

§ 8 Herausgabe / Freigabe

(1) Die Folgemaßnahmen sind durch die sachbearbeitende Dienststelle abschließend zu veranlassen.

(2) Im Zusammenhang mit der Herausgabe / Freigabe von sichergestellten, beschlagnahmten oder sonst in amtliche Verwahrung genommenen Fahrzeugen wird auf die Bestimmungen des § 25 POG bzw. die einschlägigen Bestimmungen der StPO verwiesen.
Eine Durchschrift der Freigabeerklärung der Sicherstellung ist an Ref. PV4 bzw. die PV-Außenstelle zu senden.

(3) Wird ein Fahrzeug nach den Vorschriften der StPO sichergestellt oder beschlagnahmt und kann nicht alsbald über die Freigabe verfügt werden oder unterliegt das Fahrzeug der Einziehung, so ist die Sicherstellung eines Fahrzeuges unverzüglich der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Mit der Mitteilung ist der Antrag zu verbinden, binnen drei Tagen über die Fortdauer der Sicherstellung zu entscheiden. In dem Antrag ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ohne ablehnende Entscheidung der StA das öffentlich-rechtliche Verwahrverhältnis nach Ablauf einer Woche auf die StA übergeht (VV des MdIufSp vom 5.2.90, MinBl 1990, S.70).

§ 9 Dienstaufsicht

(1) Die Dienstaufsicht über die ordnungsgemäße Vertragsvergabe obliegt dem Leiter der Polizeiinspektion / Polizeiwache / Polizeiautobahnstation / Kriminalinspektion. Er hat mindestens ein Mal im Quartal das Verzeichnis zu kontrollieren und insbesondere darauf zu achten, dass die in dieser Dienstanweisung genannten Anforderungen erfüllt werden. Die Kontrolle ist mit Datum und Namenszeichen im Verzeichnis zu dokumentieren.

(2) Der Leiter der Polizeidirektion  / Verkehrsdirektion / Kriminaldirektion hat im Rahmen seiner Dienstaufsicht zu überprüfen, dass die Leiter der Polizeiinspektionen / Polizeiwachen / Polizeiautobahnstationen / Kriminalinspektionen ihrer Kontrollpflicht entsprechen. Die Überprüfung ist aktenkundig zu machen.

§ 10 Unzuverlässigkeit eines Unternehmens

Liegen Hinweise drüber vor, dass der Unternehmer oder das von ihm beauftrage Personal in fachlicher oder charakterlicher Hinsicht nicht allen Anforderungen entsprechen oder wurden von der Polizei vergebene Aufträge nicht fachgerecht oder zeitnah erfüllt, ist unverzüglich das Polizeipräsidium Koblenz, Abt. PV 4 , zu benachrichtigen.

§ 11 Beschwerden

Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern oder Unternehmen, die die Vergabe von Abschleppaufträgen oder die Vermittlung zum Gegenstand haben, sind - abweichend von der " Dienstordnung für den Bereich der Dienst- und Sachaufsichtsbeschwerden " des Polizeipräsidiums Koblenz - unverzüglich über die Abteilung Polizeieinsatz der Abteilung Polizeiverwaltung (PV) zur Bearbeitung zuzuleiten.

§  12 Transportgutunfälle

Das Verfahren im Zusammenhang mit Transportgutunfällen (Havarieunfälle) wird in einer gesonderten Dienstanweisung geregelt.

§ 13 Inkrafttreten

Die Dienstanweisung tritt am 1.12.2000 in Kraft, gleichzeitig wird die Dienstanweisung über das Sicherstellen / Versetzen , Abschleppen und Verwahren von Fahrzeugen im Bereich des Polizeipräsidiums Koblenz vom 26.4.1999 (DA-Verzeichnis 34/99) aufgehoben.

Koblenz, den 1.Dezember 2000    gez. Klaus-Jörg Weidmann  - Polizeipräsident

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